Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/04/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/04/0114

Entscheidungsdatum

09.09.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §77 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §44a Z2;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 367 heute
  2. GewO 1994 § 367 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 367 gültig von 01.10.2018 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 367 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2018 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 367 gültig von 18.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  7. GewO 1994 § 367 gültig von 29.12.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  8. GewO 1994 § 367 gültig von 10.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  9. GewO 1994 § 367 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  10. GewO 1994 § 367 gültig von 14.09.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2011 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. GewO 1994 § 367 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  13. GewO 1994 § 367 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  14. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  15. GewO 1994 § 367 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 367 gültig von 30.06.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2007
  17. GewO 1994 § 367 gültig von 15.01.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 367 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  19. GewO 1994 § 367 gültig von 15.06.2003 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  20. GewO 1994 § 367 gültig von 01.08.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  22. GewO 1994 § 367 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  23. GewO 1994 § 367 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 367 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/18 96/04/0008 1

Stammrechtssatz

Dadurch, daß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0109).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040114.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1997040114_19980909X01

Entscheidungstext 97/04/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/04/0114

Entscheidungsdatum

09.09.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §367 Z25;
GewO 1994 §77 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §44a Z2;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 367 heute
  2. GewO 1994 § 367 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 367 gültig von 01.10.2018 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 367 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2018 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 367 gültig von 18.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  7. GewO 1994 § 367 gültig von 29.12.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  8. GewO 1994 § 367 gültig von 10.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  9. GewO 1994 § 367 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  10. GewO 1994 § 367 gültig von 14.09.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2011 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. GewO 1994 § 367 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  13. GewO 1994 § 367 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  14. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  15. GewO 1994 § 367 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 367 gültig von 30.06.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2007
  17. GewO 1994 § 367 gültig von 15.01.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 367 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  19. GewO 1994 § 367 gültig von 15.06.2003 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  20. GewO 1994 § 367 gültig von 01.08.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  22. GewO 1994 § 367 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  23. GewO 1994 § 367 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 367 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des A G in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des unabhängigegn Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. Mai 1997, Zl. VwSen 221426/2/KON/FB, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der G Gesellschaft m.b.H. & Co.KG mit dem Sitz in N am 14.10.1996, 7.11.1996 und 13.11.1996 die Montagehalle auf Parz.Nr. 4, KG. M betrieben, wobei die Auflage unter Punkt 15 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1994, Zl. :Ge-0105/94/1989/La/Au, nicht eingehalten wurde:

Punkt 15 des Bescheides der BH, Rohrbach vom 10.5.1994, Zl.: Ge-0105/94/1989 lautet:

'Die Betriebsanlage ist so auszuführen und auszustatten, daß die lärmmindernden Maßnahmen Punkt 4.0 und den Betriebsänderungen Punkt 5.0 des lärmtechnischen Projektes vom 17.2.1994 entsprechen und die zumutbare Grenze von 46 dB nicht überschritten wird. Hierüber ist von einem Projektanten unabhängigen Zivilingenieur oder einer staatlich autorisierten Prüfanstalt oder einem beeideten Sachverständigen ein schalltechnischer Schlußbericht zu erstellen. Als Beurteilungspegel werden 36 dB (A) festgelegt (Basispegel oder LA,95).'

Punkt 5.25 des lärmtechnischen Projektes vom 17.2.1994 lautet:

     'Tor N-Seite R'm = 27 dB

     5,5 x 6,0 = 33 m2

     Das Tor soll für Zu- und Abfahrten sowie Be- und Entladen von

LKW längere Zeit offenstehen. Es wird daher eine Abdeckung der

Toröffnung mit einem Streifenvorhang vorgesehen. Dieser soll bei

500 Hz mindestens R = 15 dB aufweisen (z.B. Transclair Trennwand

380 x 4 Deplex R = 19 dB).'

Am 14.10.1996, 7.11.1996 und 13.11.1996 war kein Streifenvorhang vorhanden."

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit der Auflage unter Punkt 15 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Mai 1994, Zl.: Ge-0105/94/1989/La/Au, verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 verhängt worden sei.

Über die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers erkannte der unabhängige Verwaltungssenat von Oberösterreich mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1997 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit §§16 Absatz eins, 19 und 24 VStG dahingehend, daß der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt werde, als die dem Ausspruch über die verhängte Geldstrafe zugrunde liegende Verwaltungsstrafnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) "§ 367 - Einleitungssatz - GewO 1994" zu lauten habe.

Zur Begründung wurde - nach Darstellung des Berufungsvorbringens und des Verfahrensganges - im wesentlichen ausgeführt, daß der Inhalt der Auflage, welcher der Beschwerdeführer nicht entsprochen habe, ausreichend bestimmt und so klar abgefaßt sei, daß ihm als Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei hätte erkennbar sein müssen. Wie die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt ergeben habe und wie vom Beschwerdeführer auch im besonderen nicht bestritten worden sei, sei zu den im Schuldspruch angeführten Zeitpunkten festzustellen gewesen, daß der Beschwerdeführer Auflagenpunkt 15 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides vom 10. Mai 1994 nicht entsprochen habe, welcher im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt worden sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, daß in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtbefolgung von in einem Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebenen Auflagen deren Rechtmäßigkeit nicht mehr zu überprüfen sei und somit auch der im Berufungsvorbringen enthaltene Hinweis auf die geänderten Arbeitsabläufe der Verwirklichung des Straftatbestandes nicht entgegenstehen könne. Dies zum einem deshalb, weil zur Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 nicht gehöre, daß die nicht eingehaltene Auflage zur Erzielung des mit ihr angestrebten Schutzzweckes notwendig sei, und andererseits der Inhaber einer Betriebsanlage nicht berechtigt sei, anstelle der von der Behörde gemäß Paragraph 79, GewO 1994 vorgeschriebenen Auflagen eine andere, dem Zweck der Auflage in gleicher Weise gerecht werdende Lösung zu treffen. Sofern der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der rechtskräftig vorgeschriebenen Auflage als nicht mehr gegeben erachte, hätte er deren Wegfall beantragen müssen. Die objektive Tatseite sei somit erfüllt. Es folgten weitere Ausführungen zur subjektiven Tatseite.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, daß unter Berücksichtigung der Textierung des Punkt 15 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 10. Mai 1994 nicht davon auszugehen sei, daß damit ein rechtswirksam vorgeschriebener Auflagenbestandteil zur Errichtung eines Streifenvorhanges statuiert worden sei. Rein grammatikalisch sei Punkt 15 dahin auszulegen, daß die lärmmindernden Maßnahmen Punkt 4.0 den Betriebsänderungen Punkt 5.0 des lärmtechnischen Projektes vom 17. Februar 1994 zu entsprechen hätten und die zumutbare Grenze von 46 dB nicht überschritten werde. Weiters sei klar und eindeutig gemäß Punkt 5.25 des lärmtechnischen Projektes die Abdeckung der Toröffnung mit einem Streifenvorhang nur für den Fall als wünschenswert bejaht worden, daß für Zu-und Abfahrten, sowie Be- und Entladen von LKW das Tor längere Zeit offenstehen sollte. Anders sei der Hinweis zu Punkt 5.25 des lärmtechnischen Projektes, wonach daher (somit bei längerem Offenstehen des Tores) eine Abdeckung mit einem Streifenvorhang vorgesehen sei, nicht zu deuten. Darüber hinaus beziehe sich der Auflagenpunkt 5 hinsichtlich der lärmmindernden Maßnahmen nur auf Punkt 4.0 des lärmtechnischen Projektes vom 17. Februar 1994. Zu Punkt 5.0 des zitierten Projektes seien lediglich die Betriebsänderungen angesprochen, denen die lärmmindernden Maßnahmen Punkt 4.0 entsprechen und die zumutbare Grenze von 46 dB nicht überschreiten lassen sollten.

Um nicht zuletzt den Auflagenadressaten in die Lage zu versetzen, diese einzuhalten, müßten solche Auflagen ausreichend bestimmt und konkret formuliert sein. Gemäß der Textierung des Punkt 15 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides bzw. den dort enthaltenen Verweisen auf das lärmtechnische Projekt vom 17. Februar 1994 sei eine solche Bestimmtheit im Sinn einer erteilten Auflage zur Installierung eines Streifenvorhanges keineswegs anzunehmen. Damit werde aber kein bestimmtes, konkret vorgeschriebenes Verhalten vom Auflagenadressaten verlangt, was Voraussetzung für eine ausreichend bestimmte Auflagenformulierung gewesen wäre. Somit könne der Hinweis auf die nicht erfolgte Auflagenverpflichtung infolge Nichtinstallierung des Streifenvorhanges keineswegs Grundlage für eine Bestrafung im Sinne des Paragraph 367, GewO 1994 sein.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer u.a. die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge nicht einhält.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat vergleiche u.a. hiezu das Erkenntnis vom 1. Oktober 1985, Zl. 85/04/0068), wird dadurch, daß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.

Die in diesem Zusammenhang bedeutsame Bestimmung des Genehmigungsbescheides vom 10. Mai 1994 lautet im Spruchteil römisch eins, Punkt 15, erster Satz:

"Die Betriebsanlage ist so auszuführen und auszustatten, daß die lärmmindernden Maßnahmen Punkt 4.0 und den Betriebsänderungen Punkt 5.0 des lärmtechnischen Projektes vom 17. Februar 1994 entsprechen und die zumutbare Grenze von 46 dB nicht überschritten wird. Hierüber ist von einem Projektanten unabhängigen Zivilingenieur oder einer staatlich autorisierten Prüfanstalt oder einem beeideten Sachverständigen ein schalltechnischer Schlußbericht zu erstellen. Als Beurteilungspegel werden 36 dB (A) festgelegt (Basispegel oder LA,95)."

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält diese Auflage insoweit jedenfalls eine klare Aussage darüber, daß die den Gegenstand dieses Strafverfahrens bildende Toröffnung mit einem Streifenvorhang versehen sein muß, dies aber nicht nur bei "längerem" Offenhalten dieses Tores, wie der Beschwerdeführer diese Bestimmung verstehen will. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß das geöffnete, hier gegenständliche Tor an den festgestellten Tagen nicht mit einem Streifenvorhang versehen war. Damit hat die belangte Behörde zutreffend die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit der insoweit jedenfalls klaren Verpflichtung der unter Punkt 15 des Bescheides der BH Rohrbach vom 10. Mai 1994 enthaltenen Auflage betreffend Punkt 5.25 des lärmtechnischen Projektes angenommen. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, dieser seiner Verpflichtung zu entsprechen. Auf das weitere Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Wien, am 9. September 1998

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040114.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1997040114_19980909X00