Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen der EG und der Republik Österreich über den Güterverkehr, BGBl. 1992/879, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Z. 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft, weil er am 20. Juni 1996 in der Zeit von ca. 9.30 Uhr bis 11.50 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraft-Zuges eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf dem Streckenabschnitt vom Zollamt Brenner bis zum Zollamt Vils durchgeführt und dabei nicht das vorgeschriebene dritte Blatt der Ökopunktekarte mit einer Bestätigung über die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt versehen mitgeführt habe. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß es sich bei der vom Beschwerdeführer unternommenen Fahrt um eine durchgeführte Transitfahrt von einem Ausgangspunkt außerhalb Österreichs (Italien) nach einem vorgesehenen Entladeort außerhalb Österreichs gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe die Strecke Zollamt Brenner - Zollamt Vils durchfahren, ohne eine entsprechende Ökokarte mitgeführt zu haben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Artikel 3, Absatz eins, der Verwaltungsvereinbarung zwischen der EG und der Republik Österreich über den Güterverkehr, BGBl. 1992/879, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, Güterbeförderungsgesetz 1995 schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft, weil er am 20. Juni 1996 in der Zeit von ca. 9.30 Uhr bis 11.50 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraft-Zuges eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf dem Streckenabschnitt vom Zollamt Brenner bis zum Zollamt Vils durchgeführt und dabei nicht das vorgeschriebene dritte Blatt der Ökopunktekarte mit einer Bestätigung über die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt versehen mitgeführt habe. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß es sich bei der vom Beschwerdeführer unternommenen Fahrt um eine durchgeführte Transitfahrt von einem Ausgangspunkt außerhalb Österreichs (Italien) nach einem vorgesehenen Entladeort außerhalb Österreichs gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe die Strecke Zollamt Brenner - Zollamt Vils durchfahren, ohne eine entsprechende Ökokarte mitgeführt zu haben.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde, die die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, für die gegenständliche Fahrt keine Ökopunkte mitgeführt zu haben; er wendet jedoch ein, daß es sich um keine Transitfahrt gehandelt habe, weil er zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes von Italien nach Österreich eine Beladung in Brixlegg in Aussicht hatte (wobei er bereits im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde erklärt hatte, daß der Ladeauftrag am Tattag kurzfristig storniert und das Fahrzeug daher leer war). Zumindest sei eine vertretbare Rechtsansicht dem Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde gelegen, sodaß sein Verschulden nicht gegeben sei. Die belangte Behörde habe die Grundsätze des Parteiengehörs verletzt und in rechtswidriger Weise von der Anberaumung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen. Nach dem von der belangten Behörde hinreichend festgestellten Sachverhalt (wie vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird) erfolgte in Österreich während der gegenständlichen Fahrt keine Beladung des Fahrzeuges. Schon aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, daß der Ausgangspunkt der Fahrt in Österreich gelegen gewesen sei. Daß die belangte Behörde auf Grund dieses Sachverhaltes die gegenständliche Fahrt als Transitfahrt qualifiziert hat, steht somit mit der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/03/0273, u.a.) im Einklang. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen. Nach dem von der belangten Behörde hinreichend festgestellten Sachverhalt (wie vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird) erfolgte in Österreich während der gegenständlichen Fahrt keine Beladung des Fahrzeuges. Schon aus diesem Grund kann keine Rede davon sein, daß der Ausgangspunkt der Fahrt in Österreich gelegen gewesen sei. Daß die belangte Behörde auf Grund dieses Sachverhaltes die gegenständliche Fahrt als Transitfahrt qualifiziert hat, steht somit mit der hg. Rechtsprechung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/03/0273, u.a.) im Einklang.
Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, ist darauf hinzuweisen, daß die angelastete Tat ein Ungehorsamsdelikt darstellt, bei welchem den Täter gemäß § 5 Abs. 1 VStG die Verpflichtung trifft, glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies gilt auch für den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens erfordert vom Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und dies durch konkrete Beweisanträge zu untermauern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, 97/03/0342). Daß er diesem Erfordernis nachgekommen wäre, und die belangte Behörde in rechtswidriger Weise konkrete Beweise aufzunehmen unterlassen hätte, aus denen auf seine Schuldlosigkeit geschlossen werden könne, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insoweit er behauptet, die belangte Behörde hätte den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt und keine "weitere" mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, läßt er auch diesbezüglich mangels konkreter Anhaltspunkte nicht erkennen, worin die Relevanz eines derartigen Verfahrensmangels gelegen wäre, abgesehen davon, daß er in der Berufung und auch in der von der belangten Behörde tatsächlich durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1996 hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zu vertreten. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, ist darauf hinzuweisen, daß die angelastete Tat ein Ungehorsamsdelikt darstellt, bei welchem den Täter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG die Verpflichtung trifft, glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies gilt auch für den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens erfordert vom Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und dies durch konkrete Beweisanträge zu untermauern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, 97/03/0342). Daß er diesem Erfordernis nachgekommen wäre, und die belangte Behörde in rechtswidriger Weise konkrete Beweise aufzunehmen unterlassen hätte, aus denen auf seine Schuldlosigkeit geschlossen werden könne, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insoweit er behauptet, die belangte Behörde hätte den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt und keine "weitere" mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, läßt er auch diesbezüglich mangels konkreter Anhaltspunkte nicht erkennen, worin die Relevanz eines derartigen Verfahrensmangels gelegen wäre, abgesehen davon, daß er in der Berufung und auch in der von der belangten Behörde tatsächlich durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1996 hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zu vertreten.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 17. März 1999