Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer als der gemäß § 9 VStG Verantwortliche (handelsrechtliche Geschäftsführer) einer namentlich genannten GesmbH als Arbeitgeber mehrerer Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BGBl. Nr. 267/1954) für schuldig befunden und hiefür bestraft. In der Begründung ging die belangte Behörde unter anderem davon aus, daß Josef L. nicht rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG bestellt worden sei, zumal die diesbezüglichen Vorschriften des § 23 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 nicht eingehalten worden seien. Soweit sich der Beschwerdeführer aber auf die Bestellung eines "Bevollmächtigten" im Sinne des § 31 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz berufen habe, sei für ihn gleichfalls nichts zu gewinnen, weil er es an der entsprechenden Beaufsichtigung des Bevollmächtigten habe fehlen lassen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer als der gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortliche (handelsrechtliche Geschäftsführer) einer namentlich genannten GesmbH als Arbeitgeber mehrerer Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1954,) für schuldig befunden und hiefür bestraft. In der Begründung ging die belangte Behörde unter anderem davon aus, daß Josef L. nicht rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG bestellt worden sei, zumal die diesbezüglichen Vorschriften des Paragraph 23, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 nicht eingehalten worden seien. Soweit sich der Beschwerdeführer aber auf die Bestellung eines "Bevollmächtigten" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz berufen habe, sei für ihn gleichfalls nichts zu gewinnen, weil er es an der entsprechenden Beaufsichtigung des Bevollmächtigten habe fehlen lassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß in Hinsicht auf die behauptete Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gegen die Vorschrift des § 23 (Abs. 1 erster Satz) Arbeitsinspektionsgesetz 1993 verstoßen worden sei, da eine entsprechende Mitteilung über die Bestellung an das zuständige Arbeitsinspektorat nicht erfolgt sei. Damit geht der Hinweis des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0470, ausführlich zur Frage Stellung bezogen, mit welchen Befugnissen verantwortliche Beauftragte ausgestattet sein müßten, um eigenverantwortlich für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt werden zu können, ins Leere. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß in Hinsicht auf die behauptete Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gegen die Vorschrift des Paragraph 23, (Absatz eins, erster Satz) Arbeitsinspektionsgesetz 1993 verstoßen worden sei, da eine entsprechende Mitteilung über die Bestellung an das zuständige Arbeitsinspektorat nicht erfolgt sei. Damit geht der Hinweis des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0470, ausführlich zur Frage Stellung bezogen, mit welchen Befugnissen verantwortliche Beauftragte ausgestattet sein müßten, um eigenverantwortlich für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt werden zu können, ins Leere.
Folgt man aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit, als er sich auf die Bestellung eines Bevollmächtigten (sei es des Josef L. oder einer anderen Person) im Sinne des § 31 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes beruft, ist für ihn gleichfalls nichts gewonnen: Nach § 31 Abs. 5 leg. cit. sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen. Folgt man aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit, als er sich auf die Bestellung eines Bevollmächtigten (sei es des Josef L. oder einer anderen Person) im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes beruft, ist für ihn gleichfalls nichts gewonnen: Nach Paragraph 31, Absatz 5, leg. cit. sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. September 1994, Zlen. 94/02/0258, 0259) ist von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ) etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, wobei dem Arbeitgeber dabei die Verpflichtung obliegt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Ob der Arbeitgeber dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen hat. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kann allerdings keine Rede sein. Insbesondere entspricht es auch der ständigen hg. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 23. September 1994, Zlen. 94/02/0258, 0259) ist von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des Paragraph 9, VStG das dort genannte Organ) etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, wobei dem Arbeitgeber dabei die Verpflichtung obliegt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Ob der Arbeitgeber dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen hat. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kann allerdings keine Rede sein. Insbesondere entspricht es auch der ständigen hg.
Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0085), daß nicht nur die bloße Erteilung von Weisungen, sondern auch (allenfalls) stichprobenartige Besuche keine ausreichende Kontrolle im beschriebenen Sinn darstellen. Daß der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit einer entsprechenden Kontrolle durch ihn nicht erkannt hat, ergibt sich insbesondere aus seinen Ausführungen anläßlich der am 15. Mai 1996 vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, wonach er ausführte: "Ich selbst kontrolliere die Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften dahingehend, daß ich rund zweimal jährlich meine Arbeitnehmer im Zuge von Gesprächen auf die Notwendigkeit und Wichtigkeit der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinweise"; ein solches Mitarbeitergespräch sei bis zum verfahrensgegenständlichen Vorgang im Jahre 1994 "vielleicht einmal jährlich" erfolgt. Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit der Behauptung, die beiden (verunfallten) Arbeitnehmer hätten es vermutlich aus Bequemlichkeit vorgezogen, die vorgesehenen und vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen nicht zu benützen und "auf eigenes Risiko" gehandelt, gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil eben gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zlen. 94/02/0258, 0259), welches aber - wie oben dargelegt - im Beschwerdefall nicht vorhanden war.Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 94/02/0085), daß nicht nur die bloße Erteilung von Weisungen, sondern auch (allenfalls) stichprobenartige Besuche keine ausreichende Kontrolle im beschriebenen Sinn darstellen. Daß der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit einer entsprechenden Kontrolle durch ihn nicht erkannt hat, ergibt sich insbesondere aus seinen Ausführungen anläßlich der am 15. Mai 1996 vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, wonach er ausführte: "Ich selbst kontrolliere die Einhaltung der einschlägigen arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften dahingehend, daß ich rund zweimal jährlich meine Arbeitnehmer im Zuge von Gesprächen auf die Notwendigkeit und Wichtigkeit der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinweise"; ein solches Mitarbeitergespräch sei bis zum verfahrensgegenständlichen Vorgang im Jahre 1994 "vielleicht einmal jährlich" erfolgt. Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit der Behauptung, die beiden (verunfallten) Arbeitnehmer hätten es vermutlich aus Bequemlichkeit vorgezogen, die vorgesehenen und vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen nicht zu benützen und "auf eigenes Risiko" gehandelt, gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil eben gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zlen. 94/02/0258, 0259), welches aber - wie oben dargelegt - im Beschwerdefall nicht vorhanden war.
Ausgehend von diesen Darlegungen ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Ausgehend von diesen Darlegungen ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.