Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 20. November 1995 wurden die von ihrem gesetzlichen Vertreter am 20. März 1995 bei der österreichischen Botschaft in Zagreb überreichten Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - u.a. - gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden im wesentlichen gleichlautend aus, die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Kroatiens, seien sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist. Die Bewilligung solle im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise erteilt werden. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 20. November 1995 wurden die von ihrem gesetzlichen Vertreter am 20. März 1995 bei der österreichischen Botschaft in Zagreb überreichten Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - u.a. - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden im wesentlichen gleichlautend aus, die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Kroatiens, seien sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist. Die Bewilligung solle im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise erteilt werden. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gegeben. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgeschlossen. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautet: Paragraph 5, Absatz eins, AufG lautet:
"§ 5 (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist." "§ 5 (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins,) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG lautet: Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG lautet:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll; 6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz oder Paragraph 14,) erteilt werden soll;
..."
Bis 31. Juli 1995 stand das im Verhältnis Österreichs zur Republik Kroatien pragmatisch weiter angewendete Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, in Kraft. Es wurde mit Wirksamkeit vom 1. August 1995 durch das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, abgelöst. Bis 31. Juli 1995 stand das im Verhältnis Österreichs zur Republik Kroatien pragmatisch weiter angewendete Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965,, in Kraft. Es wurde mit Wirksamkeit vom 1. August 1995 durch das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995,, abgelöst.
Art. 1 und 3 des erstgenannten Abkommens lauteten auszugsweise: Artikel eins und 3 des erstgenannten Abkommens lauteten auszugsweise:
"Art. 1""Art". 1
(1)Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Art. 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3, angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2)Absatz 2,Den Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen, können die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates die Aufenthaltsberechtigung verlängern. ....
Art. 3Artikel 3
...
(3)Absatz 3,Der Grenzübertritt aufgrund dieses Abkommens ist jugoslawischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:
a) Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)"
Art. 1 und 3 des Abkommens BGBl. Nr. 487/1995 lauten: Artikel eins und 3 des Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995, lauten:
"Art. 1""Art". 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Art. 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerke des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3, angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerke des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Art. 3Artikel 3
...
(3)Absatz 3,Der Grenzübertritt aufgrund dieses Abkommens ist kroatischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind gestattet:
a) Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)"
Die Beschwerdeführer treten der Annahme der belangten Behörde, sie seien sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und hielten sich seither in Österreich auf, nicht entgegen.
Für die Beurteilung der Frage, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vorliegt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1402). Da im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (jeweils 23. November 1995) das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, gegenüber Kroatien nicht mehr anzuwenden war, stand Art. 1 Abs. 2 dieses Abkommens der Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG im Fall der Beschwerdeführer nicht entgegen (vgl. das zum Außerkrafttreten dieses Abkommens im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/0278). Eine vergleichbare Verlängerungsmöglichkeit ist im Abkommen BGBl. Nr. 487/1995 nicht vorgesehen. Auf Basis der oben wiedergegebenen unbekämpften Bescheidfeststellungen liegt der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500). Für die Beurteilung der Frage, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vorliegt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1402). Da im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (jeweils 23. November 1995) das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965,, gegenüber Kroatien nicht mehr anzuwenden war, stand Artikel eins, Absatz 2, dieses Abkommens der Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG im Fall der Beschwerdeführer nicht entgegen vergleiche das zum Außerkrafttreten dieses Abkommens im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/0278). Eine vergleichbare Verlängerungsmöglichkeit ist im Abkommen Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995, nicht vorgesehen. Auf Basis der oben wiedergegebenen unbekämpften Bescheidfeststellungen liegt der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500).
Insoweit sich die Beschwerdeführer auf die durch die Anwesenheit ihrer Pflegemutter im Bundesgebiet begründeten Interessen berufen, ist ihnen zu entgegnen, daß bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf private oder familiäre Interessen des Fremden aus dem im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, genannten Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0404). Insoweit sich die Beschwerdeführer auf die durch die Anwesenheit ihrer Pflegemutter im Bundesgebiet begründeten Interessen berufen, ist ihnen zu entgegnen, daß bei einer auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf private oder familiäre Interessen des Fremden aus dem im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, genannten Gründen nicht in Betracht kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0404).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.