Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/1611

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/1611

Entscheidungsdatum

08.08.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1612

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0852 1

Stammrechtssatz

Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191611.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191611_19970808X01

Rechtssatz für 96/19/1611

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/1611

Entscheidungsdatum

08.08.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965 Art1 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1612

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht 1965/365 gegenüber Kroatien nicht mehr anzuwenden, weshalb Artikel eins, Absatz 2, dieses Abkommens der Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 nicht entgegenstand (Hinweis EB E 21.5.1997, 96/19/0285-0288; Hinweis E 30.5.1997, 96/19/0278).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191611.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191611_19970808X02

Entscheidungstext 96/19/1611

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/1611

Entscheidungsdatum

08.08.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965 Art1 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1612

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerden 1.) der römisch eins, vertreten durch

D als gesetzliche Vertreterin, 2.) des M, der Zweitbeschwerdeführer und die gesetzliche Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 20. November 1995, Zlen. 1.) 302.657/2-III/11/95 und

2.) 302.657/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 20. November 1995 wurden die von ihrem gesetzlichen Vertreter am 20. März 1995 bei der österreichischen Botschaft in Zagreb überreichten Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - u.a. - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden im wesentlichen gleichlautend aus, die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Kroatiens, seien sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist. Die Bewilligung solle im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise erteilt werden. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gegeben. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgeschlossen. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Paragraph 5, Absatz eins, AufG lautet:

"§ 5 (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins,) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG lautet:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz oder Paragraph 14,) erteilt werden soll;

..."

Bis 31. Juli 1995 stand das im Verhältnis Österreichs zur Republik Kroatien pragmatisch weiter angewendete Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965,, in Kraft. Es wurde mit Wirksamkeit vom 1. August 1995 durch das Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995,, abgelöst.

Artikel eins und 3 des erstgenannten Abkommens lauteten auszugsweise:

""Art". 1

  1. Absatz eins,Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3, angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
  2. Absatz 2,Den Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen, können die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates die Aufenthaltsberechtigung verlängern. ....

Artikel 3

...

  1. Absatz 3,Der Grenzübertritt aufgrund dieses Abkommens ist jugoslawischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:

a) Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)"

Artikel eins und 3 des Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995, lauten:

""Art". 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3, angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerke des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Artikel 3

...

  1. Absatz 3,Der Grenzübertritt aufgrund dieses Abkommens ist kroatischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind gestattet:

a) Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)"

Die Beschwerdeführer treten der Annahme der belangten Behörde, sie seien sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist und hielten sich seither in Österreich auf, nicht entgegen.

Für die Beurteilung der Frage, ob der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vorliegt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1402). Da im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (jeweils 23. November 1995) das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965,, gegenüber Kroatien nicht mehr anzuwenden war, stand Artikel eins, Absatz 2, dieses Abkommens der Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG im Fall der Beschwerdeführer nicht entgegen vergleiche das zum Außerkrafttreten dieses Abkommens im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/0278). Eine vergleichbare Verlängerungsmöglichkeit ist im Abkommen Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1995, nicht vorgesehen. Auf Basis der oben wiedergegebenen unbekämpften Bescheidfeststellungen liegt der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500).

Insoweit sich die Beschwerdeführer auf die durch die Anwesenheit ihrer Pflegemutter im Bundesgebiet begründeten Interessen berufen, ist ihnen zu entgegnen, daß bei einer auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf private oder familiäre Interessen des Fremden aus dem im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, genannten Gründen nicht in Betracht kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0404).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191611.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1996191611_19970808X00