Verwaltungsgerichtshof
08.08.1997
96/19/1611
Im Beschwerdefall war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht 1965/365 gegenüber Kroatien nicht mehr anzuwenden, weshalb Artikel eins, Absatz 2, dieses Abkommens der Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 nicht entgegenstand (Hinweis EB E 21.5.1997, 96/19/0285-0288; Hinweis E 30.5.1997, 96/19/0278).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/19/1612