Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.1997

Geschäftszahl

96/19/1611

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht 1965/365 gegenüber Kroatien nicht mehr anzuwenden, weshalb Artikel eins, Absatz 2, dieses Abkommens der Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 nicht entgegenstand (Hinweis EB E 21.5.1997, 96/19/0285-0288; Hinweis E 30.5.1997, 96/19/0278).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/19/1612