(4)Absatz 4,Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, oder die im Paragraph 21, Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Die belangte Behörde hat es unterlassen, über die am 3. Oktober 1995 eingelangte Berufung des Beschwerdeführers innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 27 Abs. 1 VwGG zu entscheiden. Die am 22. April 1996 erhobene Säumnisbeschwerde ist daher zulässig. Der fruchtlose Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Nachfrist bewirkte den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Berufung auf den Verwaltungsgerichtshof.Die belangte Behörde hat es unterlassen, über die am 3. Oktober 1995 eingelangte Berufung des Beschwerdeführers innerhalb der Sechsmonatsfrist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG zu entscheiden. Die am 22. April 1996 erhobene Säumnisbeschwerde ist daher zulässig. Der fruchtlose Ablauf der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Nachfrist bewirkte den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Berufung auf den Verwaltungsgerichtshof.
Die erstinstanzliche Behörde hat nach dem eindeutigen Spruch des mit Berufung angefochtenen Bescheides vom 4. September 1995 den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1994 abgewiesen. Ein klarer Spruch eines Bescheides darf auch aus der Begründung desselben nicht umgedeutet oder ergänzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1988, Zl. 87/10/0204).Die erstinstanzliche Behörde hat nach dem eindeutigen Spruch des mit Berufung angefochtenen Bescheides vom 4. September 1995 den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1994 abgewiesen. Ein klarer Spruch eines Bescheides darf auch aus der Begründung desselben nicht umgedeutet oder ergänzt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1988, Zl. 87/10/0204).
Zu prüfen war vorerst, ob über diesen Antrag nicht bereits mit der Erledigung der erstinstanzlichen Behörde vom 18. Juli 1994 abgesprochen wurde. Nach dem Inhalt des darüber errichteten Rückscheines erfolgte die Zustellung dieser Erledigung an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 28. Juli 1994. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer gegen die Rechtswirksamkeit der Zustellung ins Treffen geführt, daß ihm keine Hinterlegungsanzeige übergeben oder zurückgelassen worden sei.
Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Gegen diesen Beweis ist jedoch gemäß §§ 47 AVG, 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die bei Walter/Thienel, E. 62 und 63 zu § 17 ZustellG wiedergegebene Judikatur).Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Gegen diesen Beweis ist jedoch gemäß Paragraphen 47, AVG, 292 Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche die bei Walter/Thienel, E. 62 und 63 zu Paragraph 17, ZustellG wiedergegebene Judikatur).
Aus der vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Stellungnahme des Postzustellers ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der auf dem Rückschein erfolgten Beurkundung, die Hinterlegungsanzeige sei in die Hausbrieffachanlage eingelegt worden. Wenn der Beschwerdeführer mit der Behauptung, ihm sei keine Hinterlegungsanzeige übergeben oder zurückgelassen worden, eine Unwirksamkeit des Zustellvorganges darzutun versucht, ist ihm zu entgegnen, daß derartiges auch auf dem Rückschein nicht beurkundet wurde, gab der Postzusteller doch an, die Hinterlegungsanzeige in die Hausbrieffachanlage eingelegt zu haben. Demgegenüber wurde die auf dem Rückschein ebenfalls vorgesehene Variante, die Hinterlegungsanzeige sei an der Abgabestelle zurückgelassen worden, nicht angekreuzt. Eine Übergabe einer Hinterlegungsanzeige anläßlich einer Zustellung gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG kommt schon begrifflich nicht in Betracht, setzt eine solche Zustellung doch die (vorübergehende) Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle voraus. Schon aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer der Beweis der Unrichtigkeit des beurkundeten Zustellvorganges nicht gelungen.Aus der vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Stellungnahme des Postzustellers ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der auf dem Rückschein erfolgten Beurkundung, die Hinterlegungsanzeige sei in die Hausbrieffachanlage eingelegt worden. Wenn der Beschwerdeführer mit der Behauptung, ihm sei keine Hinterlegungsanzeige übergeben oder zurückgelassen worden, eine Unwirksamkeit des Zustellvorganges darzutun versucht, ist ihm zu entgegnen, daß derartiges auch auf dem Rückschein nicht beurkundet wurde, gab der Postzusteller doch an, die Hinterlegungsanzeige in die Hausbrieffachanlage eingelegt zu haben. Demgegenüber wurde die auf dem Rückschein ebenfalls vorgesehene Variante, die Hinterlegungsanzeige sei an der Abgabestelle zurückgelassen worden, nicht angekreuzt. Eine Übergabe einer Hinterlegungsanzeige anläßlich einer Zustellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG kommt schon begrifflich nicht in Betracht, setzt eine solche Zustellung doch die (vorübergehende) Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle voraus. Schon aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer der Beweis der Unrichtigkeit des beurkundeten Zustellvorganges nicht gelungen.
Selbst wenn man aber sein Vorbringen dahingehend deuten wollte, er habe auch in der Hausbrieffachanlage keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, wäre für ihn damit nichts gewonnen, weil dieser Umstand nicht notwendigerweise darauf zurückzuführen sein muß, daß es der Zusteller verabsäumte, eine solche in die Hausbrieffachanlage einzulegen. Umstände, die es ausgeschlossen erscheinen ließen, daß die in § 17 Abs. 2 ZustellG genannte Verständigung zwar in die Hausbrieffachanlage eingelegt, in der Folge aber von Personen, die Zugang zum Hausbrieffach des Beschwerdeführers hatten (Postzusteller, Mitbewohner) - allenfalls unbeabsichtigt - wieder entfernt wurde, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beurteilung der Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges der Erledigung vom 18. Juli 1994 davon aus, daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte und der Bescheid damit am 28. Juli 1994 erlassen wurde. Ob die erstinstanzliche Behörde (implizit) von einer anderen Rechtsauffassung ausging, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil eine solche Auffassung die Berufungsbehörde, an deren Stelle der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat, nicht zu binden vermag.Selbst wenn man aber sein Vorbringen dahingehend deuten wollte, er habe auch in der Hausbrieffachanlage keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, wäre für ihn damit nichts gewonnen, weil dieser Umstand nicht notwendigerweise darauf zurückzuführen sein muß, daß es der Zusteller verabsäumte, eine solche in die Hausbrieffachanlage einzulegen. Umstände, die es ausgeschlossen erscheinen ließen, daß die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG genannte Verständigung zwar in die Hausbrieffachanlage eingelegt, in der Folge aber von Personen, die Zugang zum Hausbrieffach des Beschwerdeführers hatten (Postzusteller, Mitbewohner) - allenfalls unbeabsichtigt - wieder entfernt wurde, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beurteilung der Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges der Erledigung vom 18. Juli 1994 davon aus, daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte und der Bescheid damit am 28. Juli 1994 erlassen wurde. Ob die erstinstanzliche Behörde (implizit) von einer anderen Rechtsauffassung ausging, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil eine solche Auffassung die Berufungsbehörde, an deren Stelle der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat, nicht zu binden vermag.
Die mit Bescheid vom 4. September 1995 getroffene neuerliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1994 war nach dem Vorgesagten aber unzulässig, weil dieser bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Juli 1994 gemäß § 6 Abs. 3 AufG aF "zurückgewiesen" worden war.Die mit Bescheid vom 4. September 1995 getroffene neuerliche Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1994 war nach dem Vorgesagten aber unzulässig, weil dieser bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Juli 1994 gemäß Paragraph 6, Absatz 3, AufG aF "zurückgewiesen" worden war.
Ein unerledigter Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1994 lag daher bei Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 4. September 1995 nicht vor. Eine neuerliche Entscheidung über diesen nicht mehr offenen Antrag war daher rechtswidrig.
"Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens war bei dem hier klar begrenzten Abspruch der erstinstanzlichen Behörde auf den Antrag vom 1. Juli 1994 nur die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Antrages eine Bewilligung zu erteilen war. Der Berufungsbehörde (und damit im Säumnisbeschwerdeverfahren auch dem Verwaltungsgerichtshof) ist es daher verwehrt, aufgrund der vorliegenden Berufung gegen den Bescheid vom 4. September 1995 eine Sachentscheidung über den nach der Aktenlage von der erstinstanzlichen Behörde nach wie vor unerledigten Antrag vom 11. Juli 1995 zu treffen. Vielmehr war der mit Berufung angefochtene, im Spruch dieses Erkenntnisses zitierte Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben, weil eine Entscheidung über den bereits rechtskräftig erledigten Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1994 nicht mehr zu ergehen hat."Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens war bei dem hier klar begrenzten Abspruch der erstinstanzlichen Behörde auf den Antrag vom 1. Juli 1994 nur die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Antrages eine Bewilligung zu erteilen war. Der Berufungsbehörde (und damit im Säumnisbeschwerdeverfahren auch dem Verwaltungsgerichtshof) ist es daher verwehrt, aufgrund der vorliegenden Berufung gegen den Bescheid vom 4. September 1995 eine Sachentscheidung über den nach der Aktenlage von der erstinstanzlichen Behörde nach wie vor unerledigten Antrag vom 11. Juli 1995 zu treffen. Vielmehr war der mit Berufung angefochtene, im Spruch dieses Erkenntnisses zitierte Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos aufzuheben, weil eine Entscheidung über den bereits rechtskräftig erledigten Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1994 nicht mehr zu ergehen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Im Hinblick auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO liefen dem Beschwerdeführer keine Auslagen an Gebühren auf.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Im Hinblick auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO liefen dem Beschwerdeführer keine Auslagen an Gebühren auf.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.