Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/0962

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/0962

Entscheidungsdatum

07.11.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/25 95/19/0897 3

Stammrechtssatz

Es zeigt schon die Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 aufenthaltsberechtigt SIND, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann. Daher ist die Frage, ob dem Fremden eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach DIESEM Gesetz vorlagen oder nicht (Hinweis E 30.1.1996, 95/19/1549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190962.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996190962_19971107X01

Rechtssatz für 96/19/0962

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/19/0962

Entscheidungsdatum

07.11.1997

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J

Norm

61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;

Rechtssatz

Der Europäische Gerichtshof betont in seinem Urteil vom 17.4.1997 in der Rechtssache Kadiman gegen Freistaat Bayern, Rs C-351/95, daß durch Artikel 7, des Beschlusses Nr 1/80 des aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19.9.1980 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen vergleiche Rz 32 dieses Urteiles). Diese Genehmigung wird vom Europäischen Gerichtshof als solche definiert, "zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, um zum Zweck der Familienzusammenführung in diesem Staat ihren Wohnsitz zu begründen" vergleiche Rz 35 und auch Rz 29 dieses Urteiles), wobei dem Angehörigen im Anschluß an die Erteilung einer Genehmigung ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf vergleiche Rz 33 dieses Urteiles). Ein ausschließlich auf den Zweck des Besuches eingeschränkter Sichtvermerk mit Geltungsdauer von etwa eineinhalb Monaten stellt keine derartige Genehmigung iSd Artikel 7, AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei dar, wird durch einen solchen Sichtvermerk dem Angehörigen doch ausschließlich das Recht eingeräumt, den im Inland beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu besuchen, nicht jedoch zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihm einen Wohnsitz im Mitgliedstaat zu begründen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0351 Kadiman VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190962.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996190962_19971107X02

Entscheidungstext 96/19/0962

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/19/0962

Entscheidungsdatum

07.11.1997

Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde der 1971 geborenen NA in H, vertreten durch Dr. Helmuth Mäser, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Widagasse 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juni 1995, Zl. 113.996/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 5. November 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Erteilung einer "Einwanderungserlaubnis". Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wertete diesen Antrag - offenbar gemäß Paragraph 7, Absatz 7, des Fremdengesetzes (FrG) - als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies ihn namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg mit dem am 10. Jänner 1995 zugestellten Bescheid vom 2. Jänner 1995 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 FrG ab.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juni 1995 wurde diese Berufung - u.a. - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem zu Besuchszwecken ausgestellten Sichtvermerk mit Geltungsdauer vom 16. Oktober 1991 bis "31. November 1991" in das Bundesgebiet eingereist. Seit Ablauf dieses Sichtvermerkes halte sie sich in Österreich unrechtmäßig auf.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen solle. Ein vor Inkrafttreten des Fremdengesetzes ausgestellter Sichtvermerk für Besuchszwecke sei einem Touristensichtvermerk gleichzuhalten. Der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG sei gegeben.

Der unrechtmäßige Aufenthalt im Anschluß an den Ablauf dieses Sichtvermerkes rechtfertige die Annahme, der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, weil ihr Verhalten Beispielswirkung auf andere Fremde ausüben könnte.

Eine auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG gestützte Entscheidung stelle einen zulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in folgenden Rechten verletzt:

"Recht auf Privat- und Familienleben (Paragraph 19, Fremdengesetz) Recht auf Beachtung der Assoziationsintegration (Artikel 6, u. 7 des ARB Nr. 1/80 zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei) Recht auf Parteiengehör

Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung

Recht auf Beachtung einer Änderung der Rechtslage"

Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz eins, AufG lauten:

"§ 1. (1) ...

...

    (3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

1. auf Grund ... unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der

Europäischen Union ... Niederlassungsfreiheit genießen; ...

Paragraph 5, (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 und Paragraph 15, FrG lauten:

"§ 7 ...

  1. Absatz 7,Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den Paragraphen eins und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, benötigt, so darf dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß Paragraph 6, des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 10, (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

...

6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz oder Paragraph 14,) erteilt werden soll;

Paragraph 15, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder

2. wenn ihnen eine Bewilligung gemäß Paragraph eins, des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde, oder

3. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, zukommt.

...

  1. Absatz 3,Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach

...

2. der Befristung der Bewilligung oder des Sichtvermerkes."

Gemäß seinem Paragraph 86, Absatz eins, trat das Fremdengesetz mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Paragraph 2, des Fremdenpolizeigesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, in der im Zeitpunkt der festgestellten Einreise der Beschwerdeführerin geltenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1990, lautete:

Paragraph 2, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn

1. sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Paßgesetzes in das Bundesgebiet eingereist sind, es sei denn, daß sie die Grenzkontrolle umgangen haben oder daß die Republik Österreich aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit zu ihrer Rücknahme verpflichtet war;

2. ihnen von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt oder mit Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde.

  1. Absatz 2,Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach

...

2. der Geltungsdauer eines Sichtvermerkes;

..."

Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 lauten auszugsweise:

""Art". 6

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7, über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
    • Strichaufzählung
      nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
    • Strichaufzählung
      nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung
    • Strichaufzählung
      vorbehaltlich das den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
    • Strichaufzählung
      nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

  • Strichaufzählung
    haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemässen Wohnsitz haben;
  • Strichaufzählung
    haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
..."

Aus der oben wiedergegebenen Anführung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte ist noch erkennbar, daß sie sich auch (mittelbar durch Mißachtung von Verfahrensrechten) in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt erachtet. In Ansehung dieses Rechtes ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls gegeben.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Ehegatte sei ein türkischer Arbeitnehmer, auf den die Voraussetzungen des Artikel 6, des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses zutreffen. Sie vertritt die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin aufgrund der Artikel 6 und 7 des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses mißachte. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag nie ausdrücklich auf das Aufenthaltsgesetz beschränkt, welches im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht einmal in Planung gewesen sei. Sie habe sich vielmehr um eine Verlängerung ihres Sichtvermerkes im Inland bemüht.

Die Beschwerdeführerin beruft sich damit auf einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424). Ein Recht aufgrund eines solchen Rechtsaktes stünde im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufG unabhängig von einer Bewilligung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. zu. In ein danach allenfalls bestehendes Aufenthaltsrecht wäre durch den bekämpften Bescheid nicht eingegriffen worden. Andererseits zeigt schon die Verordnungsermächtigung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufG, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufG aufenthaltsberechtigt sind, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufG erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 95/19/0897). Einen ausdrücklich auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichteten Antrag hat die Beschwerdeführerin vorliegendenfalls jedoch nicht gestellt.

Daher war im Zuge der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hier auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihr Aufenthaltsrecht nach dem in Rede stehenden Assoziationsratsbeschluß einzugehen, weil sie bei Zutreffen ihrer diesbezüglichen Rechtsbehauptung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufG keine Bewilligung benötigte. Damit lägen aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 7, FrG für die Qualifikation des im Jahr 1991 gestellten (Sichtvermerks)antrages als eines Antrages gemäß Paragraph 6, des Aufenthaltsgesetzes nicht vor.

Daß die Beschwerdeführerin selbst in Österreich beschäftigt gewesen wäre, wird von ihr nicht behauptet. Ein Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 6, des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 steht ihr daher nicht zu.

Gemäß Artikel 7, des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses genießen nur solche Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, die in diesem Artikel im einzelnen angeführten Rechte.

Die Bewilligung zum Aufenthalt aufgrund des in Rede stehenden Besuchssichtvermerkes wurde der Beschwerdeführerin im Jahre 1991 erteilt. Diese "Genehmigung" gehörte im Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft nicht mehr dem Rechtsbestand an. Zur Auslegung des normativen Gehaltes dieses Sichtvermerkes ist ausschließlich österreichisches Recht heranzuziehen. Eine - allfällige - "europarechtskonforme" Interpretation dieses Rechtsaktes als eine den Voraussetzungen des Artikel 7, des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses entsprechende Genehmigung für die Beschwerdeführerin, zu ihrem Ehegatten zu ziehen, ist daher jedenfalls ausgeschlossen.

Im übrigen ist noch folgendes zu erwägen: Der Europäische Gerichtshof betont in seinem Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache Kadiman gegen Freistaat Bayern, Rs. C-351/95, daß durch Artikel 7, des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen vergleiche Rz 32 dieses Urteiles). Diese Genehmigung wird vom Europäischen Gerichtshof als solche definiert, "zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, um zum Zwecke der Familienzusammenführung in diesem Staat ihren Wohnsitz zu begründen" vergleiche Rz 35 und auch Rz 29 dieses Urteiles), wobei dem Angehörigen im Anschluß an die Erteilung einer Genehmigung ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf vergleiche Rz 33 dieses Urteiles).

Ein ausschließlich auf den Zweck des Besuches eingeschränkter Sichtvermerk mit Geltungsdauer von etwa 1 1/2 Monaten stellt keine derartige Genehmigung im Sinne des Artikel 7, des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses dar, wird durch einen solchen Sichtvermerk dem Angehörigen doch ausschließlich das Recht eingeräumt, den im Inland beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu besuchen, nicht jedoch zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihm einen Wohnsitz im Mitgliedstaat zu begründen.

Aus diesen Erwägungen stand der Beschwerdeführerin auf Basis ihres Beschwerdevorbringens auch nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft am 1. Jänner 1995 kein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 im Bundesgebiet zu. Die erstinstanzliche Behörde ist daher bei Bescheiderlassung am 10. Jänner 1995 zu Recht davon ausgegangen, daß sich im Sinne des Paragraph 7, Absatz 7, FrG aus den Umständen des Falles ergab, die Beschwerdeführerin benötige für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß Paragraph eins, AufG. Sie wertete daher den Antrag der Beschwerdeführerin zutreffend als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet auch die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig, daß ein langdauernder unberechtigter Aufenthalt im Anschluß an einen nach seinem normativen Gehalt ausschließlich zu Besuchszwecken erteilten Sichtvermerk die Annahme rechtfertigt, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung gefährden vergleiche das zu einem längerdauernden unberechtigten Aufenthalt im Anschluß an den dreimonatigen rechtmäßigen Aufenthalt nach sichtvermerksfreier Einreise ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zl. 95/19/0269). Anderes gilt nach der Judikatur für unrechtmäßige Aufenthalte im Anschluß an nicht auf Besuchszwecke eingeschränkte gewöhnliche Sichtvermerke vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur).

Die Beschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, nach der im Zeitpunkt ihrer Einreise geltenden Rechtslage sei sie berechtigt gewesen, die Verlängerung ihres Sichtvermerkes in Österreich zu beantragen und die Entscheidung über diesen Antrag im Inland abzuwarten. Diese Interpretation verbietet sich für die Rechtslage bis zum Außerkrafttreten des Fremdenpolizeigesetzes 1954 aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Gesetzes, bzw. für jene nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes aufgrund der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, FrG.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Judikatur zu Paragraph 2, des Fremdenpolizeigesetzes 1954, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf seines Sichtvermerkes während der Dauer des Verfahrens auf Ausstellung eines neuen Sichtvermerkes unabhängig davon, ob der Fremde vor oder nach Ablauf des Sichtvermerkes den Antrag auf Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes gestellt hat, ein unerlaubter ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0155, und vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0578). Mangels diesbezüglicher entscheidender Änderungen in der Rechtslage wurde diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1993 beibehalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Slg. Nr. 13.914/A). Ein von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Ansicht ins Treffen geführtes Erkenntnis vom 15. März 1989, Zl. 87/07/0317, gibt es nicht.

Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre durch die Anwesenheit ihres Ehegatten und ihrer beiden Kinder im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen beruft, ist ihr zu entgegnen, daß ein Eingriff in ein gedachtes, aus Artikel 8, Absatz eins, MRK abgeleitetes Recht auf Familiennachzug zu diesen Angehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK jedenfalls so lange gerechtfertigt erscheint, als sich die Beschwerdeführerin weiter unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0351 Kadiman VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190962.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWT_1996190962_19971107X00