Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/09/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/09/0208

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §3 Abs2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §6 Abs4 idF 1978/167;
EGVG Art2 Abs2 A Z9;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0047 1

Stammrechtssatz

Das (im Beschwerdefall nach Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 9, EGVG anzuwendende) AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Nachfolge in die Parteistellung. Die Rsp geht davon aus, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht in Betracht kommt; in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, aber eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintritt (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, vierte Aufl, Rz 123, und die dort genannte Rsp). Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen. Das Denkmalschutzgesetz enthält in seinem Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz die Regelung, daß die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses an der (erfolgten) Unterschutzstellung durch den Eigentumswechsel nicht berührt wird. Bereits daraus folgt die dingliche Wirkung eines Unterschutzstellungsbescheides. Es ist daher im Unterschutzstellungsverfahren davon auszugehen, daß ein neuer Eigentümer in einem laufenden Verfahren in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers im Verwaltungsverfahren eintritt.

Schlagworte

Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090208.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996090208_19970717X01

Entscheidungstext 96/09/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/09/0208

Entscheidungsdatum

17.07.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §3 Abs2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §6 Abs4 idF 1978/167;
EGVG Art2 Abs2 A Z9;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der C in Australien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalts-KEG in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 13. Mai 1996, Zl. 28.314/1-IV/3/95, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Denkmalschutzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Juni 1995, Zl 22.987/1/95, hat das Bundesdenkmalamt festgestellt, daß die Erhaltung der Villa Oleander in K, Gemeinde S, Grundstück Nr. 153, EZ. 387, KG. K, gemäß Paragraphen eins und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959,, 167 aus 1978,, und 473 aus 1990,, im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dieser Bescheid wurde den grundbücherlichen Eigentümern H, Dr. F, A, römisch fünf und C (der Beschwerdeführerin) zu Handen der gemeinsamen - auch im Beschwerdefall einschreitenden - Rechtsanwalts-KEG am 3. Juli 1995 zugestellt. Am 12. Juli 1995 (Datum des Poststempels) erhoben alle Bescheidadressaten, vertreten durch die R, Rechtsanwälte-KEG, Berufung.

Unstrittig ist, daß die Beschwerdeführerin ihr Eigentumsrecht bereits mit Kaufvertrag vom 6. Jänner 1995 an den Miteigentümer Dr. F übertragen hat, was am 4. Juli 1995 zu TZ 3054 aus 1995, grundbücherlich einverleibt wurde. Mit diesem Tage wurde die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin im Grundbuch gelöscht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin (im bereits erwähnten gemeinsamen Schriftsatz mit H u.a.) gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22. Juni 1995 erhobene Berufung als unzulässig zurück, weil sich ergeben habe, daß die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Berufung nicht mehr grundbücherliche Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstückes EZ. 387 der KG. K gewesen sei und ihre diesbezüglichen Rechte mit der grundbücherlichen Eintragung auch ihres Miteigentumsanteiles auf Dr. F übergegangen seien. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, DMSG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, DMSG komme in einem Verfahren nach Paragraph 3, DMSG (Unterschutzstellungsverfahren betreffend einen unbeweglichen Gegenstand) neben dem Landeshauptmann, dem Bürgermeister und der Gemeinde (sowie gegebenenfalls einem Baurechtsberechtigten) nur dem grundbücherlichen Eigentümer Parteistellung zu. Seit 4. Juli 1995 sei aber die Beschwerdeführerin nicht mehr in diesem Sinne Partei des Verfahrens, weshalb ihre Berufung - unbeschadet einer künftigen Erledigung der Berufung der (verbleibenden) grundbücherlichen Eigentümer - zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (3. Juli 1995) sei sie noch grundbücherliche Eigentümerin und daher Partei im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, (gemeint: Denkmalschutzgesetz) gewesen. Eine Unterschutzstellung bringe Eigentumsbeschränkungen, eine Belastung und Wertverringerung, gegen die eine Berufung bzw. Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig sein müsse. Wegen der in in-rem-Wirkung des angefochtenen Bescheides wirke der ausgesprochene Denkmalschutz nicht nur gegen sie, sondern auch gegen jeden Rechtsnachfolger im Eigentumsrecht. Dies könne aber nicht bedeuten, daß ihr die Berufungs- bzw. Beschwerdelegitimation für einen Zeitraum fehle, in dem sie (noch) grundbücherliche Eigentümerin gewesen sei. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu überzeugen.

Nach Paragraph 8, des auf das behördliche Verfahren des Bundesdenkmalamtes nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 9, EGVG und nach Artikel römisch zwei, Absatz 4, EGVG auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien anzuwendenden AVG ist Partei eines Verwaltungsverfahrens, wer an der Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist den von den Verwaltungsbehörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften und den sich daraus ergebenden (meist materiellen) Berechtigungen zu entnehmen. Besondere Vorschriften über eine Nachfolge in die Parteistellung sind im AVG nicht enthalten; die Rechtsprechung geht daher grundsätzlich davon aus, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht in Betracht kommt. In Fällen aber, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, tritt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung ein vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 1991, Zlen. 91/09/0047, 91/09/0108, vom 31. März 1992, Zl. 91/07/0080, und vom 20. Oktober 1994, Zl. 91/06/00033, sowie auf diese Erkenntnisse bezugnehmend Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes6, Rz 123). Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach aber - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen.

Ein Bescheid nach Paragraph 3, Denkmalschutzgesetz hat eine derart "dingliche Wirkung", die sich bereits aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz Denkmalschutzgesetz ergibt. Es ist daher im Unterschutzstellungsverfahren davon auszugehen, daß ein neuer Eigentümer in einem laufenden Verfahren in die Rechtsposition seines Vorgängers im Verwaltungsverfahren eintritt. Damit sind auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumente entkräftet, sie müsse - ungeachtet eines erfolgten Miteigentümerwechsels - ebenfalls die Möglichkeit behalten, im Zuge des Instanzenzuges eine Revidierung der Entscheidung im Hinblick auf die sie treffenden Verpflichtungen einem Rechtsnachfolger gegenüber (etwa die sich aus Paragraph 4, Denkmalschutzgesetz ergebenden) zu erreichen, stehen doch dem Rechtsnachfolger - der im vorliegenden Fall unstreitig bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung in die Rechte der Beschwerdeführerin eingetreten war - mit erfolgter grundbücherlicher Eintragung eben jene Rechte selbst zu. Im vorliegenden Fall hätte sich eine Rechtswahrung zugunsten ihres Rechtsnachfolgers im Sinne einer "Prozeßstandschaft" ohnedies erübrigt, weil der hier in Rede stehende Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin bereits Miteigentümer und damit Bescheidadressat des zu bekämpfenden Bescheides war und in dieser Eigenschaft (ebenfalls) Berufung erhoben hatte.

Aus all diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als mit der Rechtslage in Einklang stehend, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090208.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1996090208_19970717X00