Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/09/0028

Entscheidungsdatum

24.11.1997

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
MRK Art6 Abs1;
VStG §51e;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/09/0209 1 (hier: Bei behaupteter Verwendung des Ausländers als Ferialpraktikant - wie schon in den vergangenen Jahren - wobei eine Bestätigung der Hotelfachschule, die Kopie einer Krankenversicherungspolizze und eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vermerkes im Reisepaß vorlagen, hat die belBeh zumindest den Versuch der Einvernahme des Ausländers zu unternehmen).

Stammrechtssatz

Kernstück der Neuregelung der Verwaltungsverfahrensvorschriften durch Einführung der UVS war deren Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Gerade durch diese Regelung sollte der Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, MRK entsprochen werden, daß über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage in einem öffentlichen Verfahren entschieden werden muß. Diese Anforderung sollte durch Paragraph 51 e, VStG erfüllt werden (hier war das Vorbringen des Berufungswerbers, daß im vorliegenden Fall ein Werkvertragsverhältnis und keine Arbeitskräfteüberlassung vorliege, durchaus geeignet, seine mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG glaubhaft zu machen, denn die Abgrenzung Werkvertrag einerseits und Arbeitskräfteüberlassung andererseits ist nur durch eine Gesamtbeurteilung aller dafür oder dagegen sprechenden tatsächlichen Umstände möglich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090028.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996090028_19971124X01

Entscheidungstext 96/09/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/09/0028

Entscheidungsdatum

24.11.1997

Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
MRK Art6 Abs1;
VStG §51e;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Iva R in M, vertreten durch Dr. Heinrich Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 12. September 1995, Zl. Senat-GF-95-491, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 7. April 1995 verhängte die Bezirkshauptmannschaft als Behörde erster Instanz über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden), weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S-GesmbH in M, es zu vertreten habe, daß die slowakische Staatsangehörige Gabriela H. in der Zeit vom 5. April 1994 bis 11. Juli 1994 von der S-GesmbH im Gasthof in M, ehemals Gasthaus H, als Serviererin mit Inkasso beschäftigt worden sei, ohne daß sie im Besitze einer von der Arbeitsmarktverwaltung ausgestellten Beschäftigungsbewilligung gewesen sei.

Die Behörde erster Instanz ging dabei auf Sachverhaltsebene davon aus, die genannte Ausländerin sei am 11. Juli 1994 arbeitend im Gasthaus H angetroffen worden, bei ihrer Vernehmung habe sie ausgesagt, sie sei seit 5. April 1994 im Gasthaus als Kellnerin beschäftigt, sie arbeite 5 Tage in der Woche, ihr Dienst beginne um 11 Uhr und ende zwischen 20 und 23 Uhr. Sie sei im Service des Gasthauses die einzige Kraft. Zudem bereite sie kleine Speisen neben ihrer Serviertätigkeit selbst zu. Ihr Chef, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, komme morgens und abends für ca. 1/2 Stunde vorbei. Abends mache sie die Tagesabrechnung fertig. Die Gäste im Gasthaus versorge und bediene sie alleine ohne Aufsicht oder Hilfe. Sie bekomme monatlich 5.000 S Lohn. Sie wolle bis September 1994 bei der S-GesmbH arbeiten. Mangels vorhandenem Fachpersonal könne sie hier nichts lernen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin - wie bereits in ihrer Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren - im wesentlichen vor, die Ausländerin sei am 7. Juli 1994 - wie schon in den Vorjahren - als Ferialpraktikantin im Gasthof H in M beschäftigt gewesen, um dort die von der Hotelfachschule Piestany, die sie besuche, vorgeschriebene Praxis abzuleisten. Ob bzw. wie lange sich die Ausländerin vor dem 7. Juli 1994 bereits in Österreich aufgehalten habe, sei ihr gar nicht bekannt, die wiedergegebenen Ergebnisse der Einvernahme der Ausländerin beruhten mangels Beiziehung eines Dolmetschers auf Mißverständnissen. Im Verfahren vor der Behörde erster Instanz legte die Beschwerdeführerin zur Dartuung ihrer Darstellung der Ereignisse eine Bestätigung der Hotelfachschule der Piestany vom 30. Juni 1994 und eine Kopie der Polizze einer privaten Krankenversicherung der Ausländerin bei.

Die belangte Behörde erließ, ohne eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie der Berufung keine Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte. In der Begründung dieses Bescheides befaßte sich die belangte Behörde (nach expliziter Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, der dagegen erhobenen Berufung sowie der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Niederösterreich, jedoch weniger akribischer Darstellung der Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens) mit der Rechtslage und führte dazu insbesondere aus, unter Ausbildungsverhältnissen nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG seien Ausbildungsverhältnisse aller Art zu verstehen, also nicht nur Lehrverhältnisse, sondern auch Volontärtätigkeiten und Praktikantenausbildungen. Unter diese Begriffsbestimmung fielen jedoch wegen der Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, AuslBG nicht Ferialpraktikanten und die Weiterbildung junger ausländischer Arbeitnehmer auf Grund bilateraler Gastarbeiterabkommen. Ferialpraktikanten, die ebenfalls vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen seien, seien allerdings nur solche Ausländer, die sich im Rahmen ihres Studiums an einer österreichischen Universität oder Hochschule der in der Studienordnung vorgesehenen praktischen Ausbildung unterzögen. Nicht dazu gehörten die sogenannten Werkstudenten, die zum Zwecke der Finanzierung ihres Studiums einer abhängigen Arbeit nachgingen. Seien diese Ausländer, so unterlägen sie dem AuslBG und bedürften daher einer Beschäftigungsbewilligung. Die Erstbehörde habe das Vorliegen einer Ferialpraxis verneint, weil die Ausländerin einerseits zum Tatzeitpunkt bereits mehr als 3 Monate im Betrieb der Beschwerdeführerin gearbeitet habe und sie auch nach ihren Aussagen alleine für die Bedienung der Gäste und für die Tagesabrechnung verantwortlich gewesen sei. Die Ausländerin habe sohin offensichtlich ihre Tätigkeit ohne fachlich ausgebildete Unterweisungsperson und auch nicht während der üblichen Sommer- oder Semesterferien ausgeübt, sie sei darüber hinaus in Österreich auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen, wobei die diesbezüglichen Angaben der Ausländerin, welche sie anläßlich einer, mit ihr vor dem Arbeitsamt Gänserndorf am 11. Juli 1994 aufgenommenen Niederschrift gemacht habe, auch von der einvernommenen Köchin des Gasthofes bestätigt worden seien. Mit dem Berufungsvorbringen sei die Feststellung der Erstbehörde, daß keine Tätigkeit als Ferialpraktikantin vorgelegen sei, nicht zu widerlegen, zumal die Rechtsmittelwerberin nicht darzulegen vermocht habe, wer die Ausländerin im Betrieb unterwiesen bzw. weiter ausgebildet hätte. Die Beschwerdeführerin habe nur behauptet, sie wäre für diese Unterweisung selbst vorgesehen gewesen, habe aber nicht dargelegt, daß dies tatsächlich auch geschehen sei. Auch die von der Rechtsmittelwerberin geübte Kritik an der Aufnahme der Niederschrift mit der Ausländerin am 11. Juli 1994 habe sich die Berufungsbehörde nicht anschließen können, zumal seitens der Einschreiterin nicht konkret dargelegt worden sei, worin eine etwaige Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit hätte gelegen sein sollen bzw. wo sie inhaltliche Widersprüche in dieser Niederschrift erblicke. Den Vorwurf, die Ausländerin hätte nur mangelhaft deutsch gesprochen, weshalb die Aufnahme einer Niederschrift ohne Beiziehung eines Dolmetsch nicht möglich gewesen wäre, erachte die Berufungsbehörde dadurch widerlegt, daß die Ausländerin von der Rechtsmittelwerberin alleine im Gasthaus beschäftigt worden und dort als einzige Servierkraft mit den Gästen konfrontiert gewesen sei, weshalb "zwangsläufig von Kenntnissen der deutschen Sprache auszugehen" sei. Die objektive Tatseite der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tat erscheine somit zweifelsohne als gegeben. Im übrigen vermeinte die belangte Behörde, gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG habe die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben können.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin - wie schon in der Berufung - die Einvernahme der Ausländerin durch das Arbeitsmarktservice ohne Beiziehung eines Dolmetschers. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt, den die Erstbehörde festgestellt habe, bestritten worden sei, sei die Unterlassung der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die Berufungsinstanz rechtlich verfehlt gewesen. Darüber hinaus wäre bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift des Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG und Einvernahme der beantragten ausländischen Zeugin unter Beiziehung eines Dometschers die Behörde zu einem anderen Ergebnis und damit auch zu einem anderen Bescheid gekommen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG lautet:

"Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder wenn nicht bereits aus der Aktenlage oder auf Grund ergänzender Erhebungen ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden."

Paragraph 51 e, Absatz 2, 1. Satz VStG lautet:

"Wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder wenn im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, dann kann eine Verhandlung unterbleiben, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt."

Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG kann eine Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben.

Die Bestimmung des Paragraph 51 e, VStG entspricht der Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention, daß über die Stichhältigkeit einer strafrechtlichen Anklage in einem öffentlichen Verfahren zu entscheiden ist. Im gegenständlichen Fall bestritt die Beschwerdeführerin den von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der zur rechtlichen Subsumtion notwendigen tatsächlichen Modalitäten der ausgeübten Beschäftigung der Ausländerin sowie des in den Straferkenntnissen inkriminierten Tatzeitraumes (5. April 1994 bis 11. Juli 1994). Ein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist nicht aktenkundig. Die belangte Behörde wäre daher auf Grund des bestrittenen Sachverhaltes verpflichtet gewesen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da der in der Beschwerde wiederholten Darstellung der Beschwerdeführerin, die Ausländerin sei als Ferialpraktikantin bei ihr beschäftigt gewesen, und zwar lediglich in der Zeit 7. Juli bis zur Kontrolle am 11. Juli 1994, (geplant gewesen sei bis September 1994) - wie schon die vorangegangenen Jahre - und hiezu nicht nur eine Bestätigung der Hotelfachschule in Piestany und die Kopie einer Krankenversicherungspolizze der Ausländerin, sondern auch der Reisepaß derselben vorlag, woraus sich eine Aufenthaltsbewilligung vom 29. März bis 28. Juni 1994 sowie vom 11. Juli bis 30. September 1994 ergibt, kann, ohne eine Einvernahme der Ausländerin zumindest versucht zu haben, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die belangte Behörde hätte bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in keinem Falle zu einem anderslautenden Bescheid kommen können. Der aufgezeigte Verfahrensfehler ist damit entscheidungswesentlich.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090028.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996090028_19971124X00