Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0237

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/07/0237

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Läßt eine Partei mit beschränktem Mitspracherecht einen Bescheid, mit dem ihre Berufung abgewiesen wurde und mit dem daher über ihre subjektiv-öffentlichen Rechte abschließend abgesprochen worden ist, unangefochten, so kann sie einen späteren Berufungsbescheid, der als Ersatzbescheid nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides über Beschwerde anderer Parteien in Verfolgung deren Rechte erging, nur mehr bekämpfen, wenn darin eine Änderung zu ihrem Nachteil erfolgte. Ansonsten fehlt ihr die Beschwerdelegitimation (Hinweis E 27.3.1984, 83/05/0195, hier Lambach).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070237.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1996070237_19970220X01

Entscheidungstext 96/07/0237

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/07/0237

Entscheidungsdatum

20.02.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde

1. der EH und 2. des KH in L, beide vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Oktober 1996, Zl. 411.288/49-I 4/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Kraftwerke AG, Böhmerwaldstraße 3, 4021 Linz), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 wurde der mitbeteiligten Partei "die Bewilligung für die Nutzung der motorischen Kraft der Traun durch das Kraftwerk Lambach entsprechend der Rahmenverfügung Traun, BGBl. Nr. 144/64 (beruhend auf dem Rahmenplan Traun gemäß Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. 3. 1962) sowie zur Errichtung der insgesamt dafür dienenden Anlagen einschließlich Errichtung und Betrieb der erforderlichen Hilfseinrichtungen" unter Nebenbestimmungen erteilt.

Dagegen erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995 wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid jedoch aufgrund Berufungen dritter Personen durch Hinzufügung einer Nebenbestimmung und Festsetzung neuer Baubeginns- und Fertigstellungsfristen teilweise abgeändert.

Der gegenüber den Beschwerdeführern in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995 wurde von diesen mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten.

Mit hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 95/07/0067, wurde der vorzitierte Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995 über Beschwerde einer von der antragstellenden mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern verschiedenen Partei im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Oktober 1996 wurde nunmehr der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 durch Nebenbestimmungen ergänzt (Spruchpunkt römisch zwei), eine Projektsbeschreibung hinzugefügt (Spruchpunkt römisch drei), die Baufristen neu bestimmt (Spruchpunkt römisch vier) und den Berufungen gegen den erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (im übrigen) keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid

"in dem durch Paragraph 107, Absatz eins, WRG in Verbindung mit Paragraphen 37, ff AVG gewährleisteten Recht auf Gehör und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung über das gesamte Kraftwerksprojekt L. und in dem Recht auf Erhebungen von Einwendungen gegen das zu verhandelnde Projekt eines Kraftwerkes L. im Rahmen der mündlichen Verhandlung (insbesondere auch hinsichtlich des Oberwasserbereichs);

in dem durch Paragraphen 37, ff und 52 AVG gewährleisteten Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens;

in dem durch Paragraph 12, WRG gewährleisteten Recht auf Benutzbarkeit der Liegenschaft auf die bisher geübte Art und Wahrung des Grundeigentums und

in dem durch die Paragraphen 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG gewährleisteten Recht auf unbeeinträchtigte Nutzung des Grundeigentums sowie auf Nutzung und Nutzbarkeit des Grundwassers bzw. auf Nichtbeeinträchtigung desselben derart, daß das Grundwasser nicht mehr auf die bisherige Art nutzbar ist"

verletzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Das Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist Voraussetzung für das Eingehen des Verwaltungsgerichtshofes in eine Beschwerde vergleiche hiezu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 91 f, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 92/05/0156).

Läßt daher eine Partei mit beschränktem Mitspracherecht einen Bescheid, mit dem ihre Berufung abgewiesen wurde und mit dem daher über ihre subjektiv-öffentlichen Rechte abschließend abgesprochen worden ist, unangefochten, so kann sie einen späteren Berufungsbescheid, der als Ersatzbescheid nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides über Beschwerde anderer Parteien in Verfolgung deren Rechte erging, nur mehr bekämpfen, wenn darin eine Änderung zu ihrem Nachteil erfolgte. Ansonsten fehlt ihr die Beschwerdelegitimation vergleiche hiezu den hg. Beschluß vom 27. März 1984, Zl. 83/05/0195).

In der Beschwerde wird jedoch nicht behauptet, daß der nunmehr von den Beschwerdeführern angefochtene (Ersatz-)Bescheid gegenüber dem von ihnen unbekämpft gebliebenen, mit hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 95/07/0067, jedoch aufgehobenen, Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995, eine Änderung zu ihrem Nachteil erbracht hat. Die Beschwerde erweist sich aus diesen Gründen wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation als unzulässig. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abzusehen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070237.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWT_1996070237_19970220X00