Mit den beiden Bescheiden der belangten Behörden vom 27. Februar 1996 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO von der im 6. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone dieses Bezirkes für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr geltenden Parkzeitbeschränkung von zwei Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug abgewiesen (in Hinsicht auf Gemeindestraßen durch den Berufungssenat der Stadt Wien sowie in Hinsicht auf Bundesstraßen durch die Wiener Landesregierung).Mit den beiden Bescheiden der belangten Behörden vom 27. Februar 1996 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO von der im 6. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone dieses Bezirkes für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr geltenden Parkzeitbeschränkung von zwei Stunden für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug abgewiesen (in Hinsicht auf Gemeindestraßen durch den Berufungssenat der Stadt Wien sowie in Hinsicht auf Bundesstraßen durch die Wiener Landesregierung).
Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 17. Juni 1996, Zlen. B 988, 989/96, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 17. Juni 1996, Zlen. B 988, 989/96, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, daß der Antragsteller für eine Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muß und durch die 19. StVO-Novelle als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert ist, daß der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben muß (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, daß der Antragsteller für eine Bewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muß und durch die 19. StVO-Novelle als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert ist, daß der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben muß vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996,
Zlen. 95/02/0532, 0533).
Weiters hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zlen. 96/02/0221, 0222, klargestellt, daß die Regelung im § 45 Abs. 4 StVO (in der zitierten Fassung) weder durch die B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 504/1994, noch durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994, die beide nach der 19. StVO-Novelle in Kraft getreten sind, eine Änderung erfahren hat und daß in diesem Regelungszusammenhang nur EIN Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht kommt. Weiters hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zlen. 96/02/0221, 0222, klargestellt, daß die Regelung im Paragraph 45, Absatz 4, StVO (in der zitierten Fassung) weder durch die B-VG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,, noch durch das Hauptwohnsitzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, die beide nach der 19. StVO-Novelle in Kraft getreten sind, eine Änderung erfahren hat und daß in diesem Regelungszusammenhang nur EIN Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht kommt.
Daß der Beschwerdeführer diesen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht im 6. Wiener Gemeindebezirk hat, konnten die belangten Behörden frei von Rechtsirrtum annehmen: Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß er (während seines Studiums an der Universität Wien) einen Wohnsitz in Wien 6. innehabe, wenn er auch seinen Hauptwohnsitz im Burgenland (Oberwart) habe und dort auch sein Kraftfahrzeug zugelassen sei.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren die belangten Behörden im Hinblick auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen dahin zu pflegen, wo sich der "wirkliche" Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde. Darauf, ob der Beschwerdeführer einen Wohnsitz im 6. Wiener Gemeindebezirk hat, kam es nach den obigen Darlegungen für sich allein nicht an. Auch übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangten Behörden die Zulassung des Kraftfahrezuges in O lediglich als ein weiteres Indiz für das Fehlen des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Wien gewertet hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen das zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zlen. 95/02/0532, 0533, und das hg. Erkenntnis vom 23. August 1996, Zl. 96/02/0357). Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet vergleiche zu ähnlich gelagerten Fällen das zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zlen. 95/02/0532, 0533, und das hg. Erkenntnis vom 23. August 1996, Zl. 96/02/0357).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.