Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. März 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995, abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 31. März 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Aufenthaltsgesetzes - AufG, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995,, abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin sei eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 9. August 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der für einen Verlängerungsantrag zur Verfügung stehenden Frist nach § 6 Abs. 3 leg. cit. der 12. Juli 1994. Da die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag erst am 14. Juli 1994 eingebracht habe, sei die gesetzliche Frist hiefür versäumt worden. Die Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz räume der Behörde keinerlei Ermessensspielraum ein, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch im Zusammenhang mit ihren persönlichen Verhältnissen, sei daher nicht einzugehen gewesen. Der Beschwerdeführerin sei eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis 9. August 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der für einen Verlängerungsantrag zur Verfügung stehenden Frist nach Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. der 12. Juli 1994. Da die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag erst am 14. Juli 1994 eingebracht habe, sei die gesetzliche Frist hiefür versäumt worden. Die Frist des Paragraph 6, Absatz 3, Aufenthaltsgesetz räume der Behörde keinerlei Ermessensspielraum ein, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch im Zusammenhang mit ihren persönlichen Verhältnissen, sei daher nicht einzugehen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann. Solche Anträge sind jedenfalls spätestens 4 Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen. In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 9. August 1994 abgelaufen und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 14. Juli 1994 gestellt worden sei, nicht bestritten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist gestellt worden sei, ist unter Zugrundelegung des unbestrittenen Sachverhaltes zutreffend. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz Aufenthaltsgesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann. Solche Anträge sind jedenfalls spätestens 4 Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen. In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 9. August 1994 abgelaufen und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 14. Juli 1994 gestellt worden sei, nicht bestritten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist gestellt worden sei, ist unter Zugrundelegung des unbestrittenen Sachverhaltes zutreffend.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel im Lichte der MRK unter Hinweis auf die persönlichen Verhältnisse geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, daß im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht vorgesehen ist; dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG im Grunde des § 19 leg. cit. gebotene Abwägung Rechnung getragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768). Da es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG in der hier anzuwendenden Fassung um eine materiell-rechtliche Frist handelt, deren Nichteinhaltung zum Untergang des Anspruches des Fremden auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes führt, kommt gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht (ständige hg. Rechtsprechung seit dem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Daraus, daß die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 leg. cit. - zwingend - den Untergang des vom Fremden geltend gemachten Anspruches auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes nach sich zieht, folgt weiters, daß der Behörde - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - bei der Anwendung der vorgenannten Bestimmung kein Ermessen eingeräumt ist, das etwa einer Bedachtnahme auf das Ausmaß der Fristüberschreitung oder auf persönliche Verhältnisse des Fremden Raum böte. Soweit die Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel im Lichte der MRK unter Hinweis auf die persönlichen Verhältnisse geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, daß im Rahmen einer auf Paragraph 6, Absatz 3, Aufenthaltsgesetz gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht vorgesehen ist; dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG im Grunde des Paragraph 19, leg. cit. gebotene Abwägung Rechnung getragen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768). Da es sich bei der Frist des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz zweiter Halbsatz AufG in der hier anzuwendenden Fassung um eine materiell-rechtliche Frist handelt, deren Nichteinhaltung zum Untergang des Anspruches des Fremden auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes führt, kommt gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht in Betracht (ständige hg. Rechtsprechung seit dem Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Daraus, daß die Versäumung der Frist des Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. - zwingend - den Untergang des vom Fremden geltend gemachten Anspruches auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes nach sich zieht, folgt weiters, daß der Behörde - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - bei der Anwendung der vorgenannten Bestimmung kein Ermessen eingeräumt ist, das etwa einer Bedachtnahme auf das Ausmaß der Fristüberschreitung oder auf persönliche Verhältnisse des Fremden Raum böte.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 3 AufG ist schon deshalb verfehlt, weil auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht dazu führt, daß § 6 Abs. 3 leg. cit. nicht anzuwenden wäre. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Paragraph 3, AufG ist schon deshalb verfehlt, weil auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht dazu führt, daß Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. nicht anzuwenden wäre.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.