Verwaltungsgerichtshof
27.07.1995
95/21/0659
GRS wie VwGH E 1995/05/30 95/18/0869 3
(hier Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 heranzuziehen)
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3, AufenthaltsG 1992 führt nicht dazu, daß Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 nicht anzuwenden wären.