Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0464

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0464

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0382 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die Behörde ihre Entscheidung betreffend die Versagung eines Sichtvermerkes nicht auf die richtigerweise anzuwendende Z des Paragraph 10, Absatz eins, FrG 1993 stützt, sondern auf eine andere Z dieser Bestimmung (hier: auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, statt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993), vermag den Fremden nicht in seinen Rechten zu verletzen (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210464.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210464_19950517X01

Rechtssatz für 95/21/0464

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0464

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0259 4

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde, verbietet sich bei der Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 vorliegt, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 entstünde. In den unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumierenden Fällen, in denen ein Fremder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zumindest vorübergehend erlaubterweise hier aufgehalten hat, kommt nämlich eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0232; E 30.9.1993, 93/18/0347).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210464.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210464_19950517X02

Rechtssatz für 95/21/0464

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/21/0464

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §15 Abs1;
AufG 1992 §4;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist der Fremde am 23.8.1992 ohne den erforderlichen österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und hat er am 24.9.1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, der mit dem Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 an den Magistrat der Stadt Wien weitergeleitet wurde und kam es weiters vor dem BMI als belBeh zur Abweisung des Antrages nach Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992, so vermag der Fremde mit dem Vorbringen, daß er durch die Untätigkeit der Bundespolizeidirektion Wien und deshalb durch die Anwendung des AufenthaltsG 1992 schlechter gestellt sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da die belBeh mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage anzuwenden hatte (Hinweis E 6.10.1994, 94/18/0561).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210464.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210464_19950517X03

Rechtssatz für 95/21/0464

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/21/0464

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AufG 1992 §6;
AVG §1;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 93/18/0539 1

Stammrechtssatz

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 (1. Juli 1993) ist die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen dem Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 zu unterstellenden Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes auf die im Paragraph 6, Absatz 4, AufenthaltsG 1992 genannte Behörde übergegangen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0388).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210464.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210464_19950517X04

Rechtssatz für 95/21/0464

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/21/0464

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §7 Abs2;

Rechtssatz

Die Einreise nach Österreich ohne erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen die Annahme, der Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, sodaß der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 erfüllt sei, auch dann, wenn der Fremde erst dreizehn Jahre alt ist. Es obliegt dem gesetzlichen Vertreter eines Fremden, dem aufgrund seines Alters keine Handlungsfähigkeit im Verfahren nach dem zweiten Teil des FrG 1993 zukommt, sich vor der Einreise, auch der seiner handlungsunfähigen Kinder, über die einschlägige Rechtslage zu informieren (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210464.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210464_19950517X05

Entscheidungstext 95/21/0464

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0464

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §1;
AufG 1992 §15 Abs1;
AufG 1992 §4;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AufG 1992 §6;
AVG §1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs2;
FrG 1993 §7 Abs3;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des FY in W, vertreten durch seinen Vater HY, dieser vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Oktober 1994, Zl. 101.733/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß den Paragraphen 4 und 5 Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 24. September 1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, der mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG an den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 62) weitergeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer sei ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither illegal im Bundesgebiet auf. Es liege somit ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Aufenthaltsgesetz vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 1. Februar 1995, B 2650/94-6, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3, VfGG 1953 abgetretene und durch den Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz darf - soweit hier von Belang - eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerkversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt).

Nach Paragraph 10, Absatz eins, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer 4,), wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz oder Paragraph 14,) erteilt werden soll (Ziffer 6,).

In der Beschwerde wird nicht bestritten, daß der Beschwerdeführer (am 23. August 1992) ohne den erforderlichen österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seit diesem Zeitpunkt, ohne im Besitz eines solchen zu sein, in Österreich aufhalte.

Bereits die Einreise nach Österreich ohne den erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigt die Annahme, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung, sodaß jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG erfüllt ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0093). Schon aus diesem Grunde erfolgte die Versagung der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz auf dem Boden des vorliegenden Sachverhaltes jedenfalls zu Recht. Der Umstand, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Ziffer 6, statt auf Ziffer 4, des Paragraph 10, Absatz eins, FrG gestützt hat, vermag keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu bewirken vergleiche auch hiezu das bereits erwähnte Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0093). Auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ist nicht Bedacht zu nehmen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259).

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er durch die Untätigkeit der Bundespolizeidirektion Wien und deshalb durch die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes schlechter gestellt sei.

Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hatte mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage anzuwenden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0561). Im übrigen entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche die Erkenntnisse vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0351, und vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0557, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird), daß mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen vor diesem Zeitpunkt gestellten, nunmehr als Antrag gemäß Paragraph 6, leg. cit. zu wertenden, Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes auf die in Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. genannte Behörde übergegangen ist.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Umstände seiner Einreise nach Österreich nicht berücksichtigt habe. Nach genauer Überprüfung hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, daß sein Vater sich bereits in Österreich rechtmäßig aufhalte und deshalb einem 13-jährigen, der bei der Einreise auf sich allein gestellt gewesen sei, die Nichteinhaltung von Formerfordernissen bei der Einreise nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer übersieht, daß ihm aufgrund seines Alters keine Handlungsfähigkeit im Verfahren nach dem zweiten Teil des Fremdengesetzes zukommt. Seine Interessen sind von seinem gesetzlichen Vertreter - seinem Vater - wahrzunehmen. Diesen trifft die Verpflichtung, sich vor der Einreise, auch seiner handlungsunfähigen Kinder, über die einschlägige Rechtslage zu informieren vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0561).

Der Verfahrensrüge ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen der Boden entzogen. Eine Wesentlichkeit des Verfahrensmangels durch Mißachtung des Parteiengehörs zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210464.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995210464_19950517X00