Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0379

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0379

Entscheidungsdatum

16.04.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/18/0213 5

Stammrechtssatz

Anläßlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist auf allfällige einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstehende Umstände nicht Bedacht zu nehmen (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0131-0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210379.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210379_19970416X01

Entscheidungstext 95/21/0379

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0379

Entscheidungsdatum

16.04.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in römisch fünf, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. September 1994, Zl. St-177/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 18, Absatz eins und den Paragraphen 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Wels mit Urteil vom 15. Mai 1991, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 4,,

1. Fall StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen von a S 100,-- (insgesamt S 8.000,--) rechtskräftig verurteilt worden sei, weil er am 29. November 1990 unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Er habe einen Verkehrsunfall mit mehreren Schwerverletzten und hohem Sachschaden verschuldet, indem er trotz Gegenverkehrs überholt hatte und frontal gegen einen vorschriftsmäßig entgegenkommenden PKW geprallt sei. Zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung sei er zusätzlich zur Zahlung von Schmerzengeldbeträgen in Höhe von insgesamt S 255.000,-- verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung sei dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 28. Dezember 1990 sein jugoslawischer Führerschein für die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden. Er sei ihm am 15. Jänner 1992 wieder ausgefolgt worden, wobei er niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers darauf hingewiesen worden sei, daß dieser Führerschein nunmehr in Österreich keine Gültigkeit mehr besitze und er im Bundesgebiet deshalb keine führerscheinpflichtigen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen mehr lenken dürfte.

Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer am 24. April 1994 in Linz ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen, ohne im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein, gelenkt. Zudem habe er sich hiebei in einem durch Alkohol stark beeinträchtigten Zustand befunden. Die Untersuchung habe einen Blutalkoholgehalt von rund

2,52 Promille ergeben.

Wegen dieses neuerlichen Vorfalles sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Mai 1994, wegen Verwaltungsübertretungen u.a. nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO und Paragraph 64, Absatz eins, KFG mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bzw. S 4.000,-- rechtskräftig bestraft werden.

Der vom Beschwerdeführer verursachte Verkehrsunfall mit seinen schweren Folgen sowie das weitere Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz erfolgter Entziehung der Lenkerberechtigung, noch dazu in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, ließen die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß sein weiterer Aufenthalt im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, FrG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.

Seinen Einwendungen, daß der ursprüngliche Lenker beim Vorfall am 24. April 1994 infolge auftretenden Unwohlseins nicht mehr in der Lage gewesen sei, den PKW zu lenken und der Beschwerdeführer sich in dieser Situation eben dazu bereit erklärt habe, das Fahrzeug zu lenken, könne die Berufungsbehörde nicht folgen. Seine Anhaltung am 24. April 1994 im Zuge einer Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle sei um 02.15 Uhr in L, S-Straße (genaue Ortsangabe) erfolgt. Wenn dem Lenker tatsächlich zuvor übel geworden sei, hätte das Fahrzeug abgestellt und die Weiterfahrt aller Insassen mit einem Taxi fortgesetzt werden können.

Sowohl Paragraph 5, Absatz eins, StVO als auch Paragraph 64, Absatz eins, KFG stellten, wie der VwGH schon wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen dar, die auch die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG gerechtfertigt hätten.

Dadurch, daß sich auch der Vater, der Cousin, und die Verlobte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhielten, werde durch das Aufenthaltsverbot in sein Privat- und Familienleben eingegriffen.

In Anbetracht der Bedeutung, die dem Straßenverkehr und den diesen regelnden Bestimmungen zum Schutze anderer zukomme und in Anbetracht dessen, wie gravierend er gegen diese Bestimmungen verstoßen habe, scheine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Verteidigung der Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK dennoch dringend geboten (Paragraph 19, FrG).

Sicherlich seien die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familie nicht unbedeutend. Allerdings sei zu berücksichtigen, daß er sich erst vier Jahre im Bundesgebiet aufhalte, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch keinen hohen Integrationsgrad zu bewirken vermöge. Bei alkoholisierten Lenkern könnten die maßgebenden öffentlichen Interessen nicht hoch genug veranschlagt werden, sodaß letztendlich die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes doch schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familienangehörigen.

Das Aufenthaltsverbot erweise sich somit auch als zulässig im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, FrG.

Was seine Gültigkeitsdauer betrifft, seien die maßgeblichen Umstände in den von ihm gesetzten schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen zu sehen. Für diese bestehe eine Tilgungsfrist von fünf Jahren (Paragraph 55, VStG). Nach Ablauf dieser Frist seien somit die Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet sein ihm vorgehaltenes Fehlverhalten nicht, er hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er nur einmal zu einer Geldstrafe von bloß S 8.000,-- verurteilt worden sei, der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG liege nicht vor. Damit kann der Beschwerdeführer jedoch schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weil dieser auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG gar nicht gegründet wurde. Entscheidend für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist die aus bestimmten Tatsachen abgeleitete Prognose, daß der betroffene Fremde eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG darstelle oder sein Aufenthalt den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, FrG genannten Interessen zuwiderlaufe. Daß der angefochtene Bescheid nicht auf einen der in Paragraph 18, Absatz 2, FrG beispielsweise angeführten Tatbestände gestützt wurde, läßt ihn jedoch nicht als rechtswidrig erscheinen, weil die für Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG maßgebliche Prognose zurecht gegen den Beschwerdeführer getroffen werden konnte, und ein Aufenthaltsverbot auch ohne Vorliegen einer der Tabestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG erlassen werden kann, wenn nur das Gesamtfehlverhalten des Fremden die in dieser Bestimmung genannte Annahme rechtfertigt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0149). Beim Fehlverhalten des Beschwerdeführers handelt es sich nämlich im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG 1967 zählt, um Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großem Gewicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0474).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG deshalb nicht verwirklicht worden sei, weil "nur eine einmalige Verurteilung in nur einem Erkenntnis" erfolgt sei, verkennt er, daß das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, FrG nicht gestützt worden ist.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein alkoholisiertes Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein in der Nacht des 24. April 1994 sei "in einer an Notstand grenzenden Situation" gesetzt worden, da dem Fahrer in dem von ihm widerrechtlich gelenkten Kraftfahrzeug zuvor übel geworden sei, ist der Auffassung der belangten Behörde zu folgen; selbst wenn die Verantwortung des Beschwerdeführers zutrifft, liegt einerseits keinesfalls Notstand vor und darf anderseits daraus auch in diesem Fall auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschlossen werden.

Die vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit ausgehende Gefahr wird nämlich dadurch deutlich, daß ihm offensichtlich nicht einmal durch das Erleiden eines Unfalles mit eigenen schweren Verletzungen die Bedeutung der Verkehrssicherheit bewußt wurde. Dieser Umstand wurde zu Recht von der belangten Behörde bei der Prognose hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit berücksichtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei die Voraussetzung des Paragraph 19, FrG nicht erfüllt, nicht zu teilen. Vielmehr läßt die von den inkriminierten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung vergleiche Artikel 8, Absatz 2, MRK) dringend geboten erscheinen vergleiche auch dazu das Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0474).

Ist damit die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 19, FrG zulässig, so ist dies - anders als die Beschwerde meint - auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. zu bejahen.

Im angefochtenen Bescheid wurde der vierjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie der Aufenthalt seiner Verlobten, seines Vaters und seines Cousins berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer den Aufenthalt seines Cousins als enge familiäre Bindung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, daß familiäre Beziehungen zu Schwester, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen - soweit diese nicht gemeinsam mit dem - erwachsenen - Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben - nicht ohne weiteres vom Schutzbereich des Paragraph 20, Absatz eins, FrG umfaßt sind vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0516); zum anderen ist das Gewicht der - in diesen Schutzbereich fallenden - Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater dadurch erheblich relativiert, daß der Beschwerdeführer bereits erwachsen ist und im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides auch schon längere Zeit ein eigenständiges Leben geführt hatte. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr 1990 sowie seine Bindungen zu seiner Verlobten wurden von der belangten Behörde zugunsten des Beschwerdeführers erkennbar berücksichtigt; daß die Interessenabwägung dennoch zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausging, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die belangte Behörde hat auch angesichts seiner Berufstätigkeit im Bundesgebiet unter den Gesichtspunkten des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Hintanhaltung strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zutreffend als schwerer wiegend erachtet als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.

Soweit der Beschwerdeführer die mögliche Einberufung zum Wehrdienst als nachteilige Folge geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf allfällige einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entgegenstehende Umstände nicht Bedacht zu nehmen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0213).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210379.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995210379_19970416X00