Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0297

Entscheidungsdatum

17.04.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0111 E 19. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 in Verbindung mit Paragraph 67, AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210297.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1995210297_19960417X01

Rechtssatz für 95/21/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0297

Entscheidungsdatum

17.04.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0936 1

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinen Erkenntnissen vom 16.3.1995, B 2259/94, und vom 12.6.1995, B 1599/94 ua, dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210297.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1995210297_19960417X02

Entscheidungstext 95/21/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/21/0297

Entscheidungsdatum

17.04.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 1994, Zl. 102.147/3-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. Oktober 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz ab. Gemäß dieser Bestimmung könne Fremden eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Die Beschwerdeführerin lebe in der antragsgegenständlichen Wohnung mit einer Nutzfläche von 55 m2 gemeinsam mit sechs anderen Personen. Ausgehend von einem grundsätzlichen Mindestbedarf von 10 m2 Nutzfläche pro Person könne im Hinblick auf eine derartige Beengtheit eine für Inländer ortsübliche Unterkunft "jedenfalls nicht vorliegend". Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, sah

jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zutreffend zeigt die Beschwerdeführerin einen dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmangel auf. Die belangte Behörde ging davon aus, daß eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nicht vorliege, wenn nicht jeder Person 10 m2 an Wohnnutzfläche zur Verfügung stünden. Welche Erwägungen dieser Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "ortsübliche Unterkunft" zugrundeliegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnommen werden. Da es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0089, mwN).

Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 67, AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben war vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 600 ff).

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde im Falle der neuerlichen Versagung der Bewilligung mangels Vorliegens einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage auseinanderzusetzen haben, ob und inwieweit durch die Versagung der Bewilligung die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK beeinträchtigt werden vergleiche dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, B 2259/94).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,; der Stempelaufwand war nur insoweit zuzusprechen, als dieser für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich war. Die geltend gemachte Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand war nicht zuzusprechen, weil diese in dem festgesetzten Pauschalbetrag bereits enthalten ist.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210297.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009

Dokumentnummer

JWT_1995210297_19960417X00