Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/0298

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0298

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AVG §71;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/15 94/18/0666 1

Stammrechtssatz

Die Stellung eines Antrages nach Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Frist "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 15.12.1994, 94/18/0766).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190298.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190298_19950831X01

Entscheidungstext 95/19/0298

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/19/0298

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AVG §71;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 1995, Zl. 300.994/3-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraphen 6, Absatz 2 und 13 Absatz eins, AufG sowie gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer wäre zuletzt aufgrund eines Sichtvermerkes bis zum 31. Dezember 1993 zum Aufenthalt im Inland berechtigt gewesen. Nach seinen eigenen Angaben sei er am 22. September 1994 als Staatsangehöriger von Mazedonien sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Nach dieser Einreise habe er über seinen Rechtsvertreter am 20. Oktober 1994 im Inland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Ein Fall des Paragraph 13, Absatz eins, AufG liege nicht vor; ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wäre vor der Einreise nach Österreich vom Ausland zu stellen gewesen.

Darüberhinaus sei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen, weil der Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG vorliege, zumal die Aufenthaltsbewilligung nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Diese Rüge ist inhaltlich im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über den Zeitpunkt des Ablaufes des dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerkes, über den Zeitpunkt seiner sichtvermerksfreien Einreise in das Inland und über Zeitpunkt und Ort der Antragstellung unberechtigt.

Der Beschwerdeführer tritt den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde jedenfalls insofern nicht entgegen, als er zugesteht, nach dem Ablauf seines Sichtvermerkes zum 31. Dezember 1993 sichtvermerksfrei wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein, nach dieser Rückkehr den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus gestellt und sich während des anhängigen Verfahrens auch im Inland aufgehalten zu haben.

Damit stehen aber die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente - wie unten zu zeigen sein wird - fest. Ein darüberhinausgehendes Beweisverfahren war obsolet.

Indem er der belangten Behörde vorhält, sie habe ihn - soweit durchgeführt - vom Ergebnis eines Beweisverfahrens nicht unterrichtet, behauptet der Beschwerdeführer zwar einen Verfahrensmangel, unterläßt es aber aufzuzeigen, zu welchen anderen Ergebnissen die Behörde bei Vorhalt der Ergebnisse ihres Beweisverfahrens hätte gelangen können.

Ausgehend von den oben wiedergegebenen, vom Beschwerdeführer zugestandenen Sachverhaltsannahmen wäre die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls nach Paragraph 5, Absatz eins, AufG ausgeschlossen. Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt. Dies trifft auch für Bewilligungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, AufG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, zu. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 14, FrG) erteilt werden soll. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, FrG kann die Bundesregierung, sofern sie zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Ein solches Abkommen wurde zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht getroffen Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1983,). Dieses Abkommen wurde in beiderseitigem Einverständnis zwischen der Republik Österreich und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien pragmatisch bis zum 19. April 1995 weiter angewendet Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1995,). Der Beschwerdeführer war daher am 22. September 1994 zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich berechtigt. Sein Antrag strebt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Form eines Sichtvermerkes nach sichtvermerksfreier Einreise an. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Sichtvermerksversagungsgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG angenommen. Eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden hat im Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG nicht zu erfolgen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0935, und vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0387).

Auf die Ausführungen der Beschwerde zu dem von der Behörde alternativ herangezogenen Abweisungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, AufG brauchte daher nicht eingegangen zu werden. Die sichtvermerksfreie Aufenthaltsnahme im Inland vor Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung würde eine Bewilligung selbst dann ausschließen, wenn der ursprüngliche Antrag vom Ausland aus gestellt worden wäre.

Immerhin sei in diesem Zusammenhang aber angemerkt, daß die Antragstellung vom Ausland nicht nur über die Vermittlung einer österreichischen Vertretungsbehörde, sondern auch auf dem Postweg erfolgen kann vergleiche Regierungsvorlage, 525 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode Im Hinblick auf den materiell-rechtlichen Charakter der Frist des Paragraph 13, Absatz eins, AufG wäre auch eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ausgeschlossen vergleiche Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0766).

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995,, geht schon mit Rücksicht auf deren Inkrafttreten nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ins Leere.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190298.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995190298_19950831X00