Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0828

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0828

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/28 95/18/0668 1

Stammrechtssatz

Die Heranziehung des Maßstabes des Sozialhilferechtes des betreffenden Bundeslandes zur Beurteilung der Frage des nicht gesicherten Unterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung iSd Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 begegnet keinen Bedenken (Hinweis E 10.2.1993, 93/18/0549).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180828.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180828_19951109X01

Entscheidungstext 95/18/0828

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0828

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Z in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. März 1995, Zl. 300.208/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. März 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes - AufG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß gerade die Notwendigkeit, in einem ohnedies sensiblen Bereich die weitere Zuwanderung sorgfältig zu steuern, es erforderlich mache, strenge Maßstäbe an die Beurteilung der gesicherten Unterhaltsmittel von Zuwanderern anzulegen. Diese Beurteilung zeige im Beschwerdefall, "daß gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien, die von Ihnen aufgebrachten Mittel nicht ausreichen. Angesichts dieser Differenz kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "wegen Rechtswidrigkeit" kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die den abweislichen Spruch des angefochtenen Bescheides tragende (oben römisch eins. 1. wiedergegebene) Begründung ist mangels jeglicher einschlägiger Tatsachenfeststellungen nicht nachvollziehbar. Zwar begegnet die Heranziehung des Sozialhilferechtes des betreffenden Bundeslandes (hier: der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1994,) für die Beurteilung der Frage des nicht gesicherten Unterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung i.S. des Paragraph 5, Absatz eins, AufG keinen Bedenken vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. September 1995, Zl. 95/18/0668). Allerdings hat es die belangte Behörde im vorliegenden Fall verabsäumt darzulegen, welchen monatlichen Betrag als der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Mittel einerseits und welchen monatlichen Betrag als richtsatzmäßige Gesamtunterstützung i.S. der vorzitierten Verordnung andererseits sie als maßgeblichen Sachverhalt ihrer rechtlichen Beurteilung, daß der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, AufG nicht gesichert sei, zugrunde gelegt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Erstinstanz laut Begründung ihres Bescheides vom 19. Dezember 1994 von einem der Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Betrag in der Höhe von S 224,-- täglich (Notstandshilfe des Ehegatten) ausgegangen ist, findet sich doch in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht der geringste Anhaltspunkt, daß auch die belangte Behörde diesen Betrag als insoweit wesentliches Sachverhaltselement festgestellt hätte.

2. Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei einem Unterbleiben des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen (für die Beschwerdeführerin günstigen) Ergebnis hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß die Zuerkennung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz im Gesetz nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180828.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995180828_19951109X00