Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0665

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0665

Entscheidungsdatum

30.11.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0382 3 (hier: die Behörde stützt ihre Entscheidung nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 auf § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 statt richtigerweise auf § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993)

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die Behörde ihre Entscheidung betreffend die Versagung eines Sichtvermerkes nicht auf die richtigerweise anzuwendende Z des Paragraph 10, Absatz eins, FrG 1993 stützt, sondern auf eine andere Z dieser Bestimmung (hier: auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, statt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993), vermag den Fremden nicht in seinen Rechten zu verletzen (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180665.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180665_19951130X01

Entscheidungstext 95/18/0665

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0665

Entscheidungsdatum

30.11.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1995, Zl. 104.281/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Februar 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraphen 6, Absatz 2 und 5 Absatz eins, Aufenthaltsgesetz - AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Fremdengesetz - FrG abgewiesen.

Die Erstbehörde habe den am 14. Dezember 1993 gestellten Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf das von der Bundespolizeidirektion Wien rechtskräftig verhängte Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 25. Juni 1994 abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer (in der Berufung) eingewendet, daß er einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt habe, über den bislang noch nicht entschieden worden sei.

Nach der auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Aktenlage habe er über einen bis 9. Februar 1993 gültigen Sichtvermerk verfügt. Seither halte sich der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 15, FrG illegal im Bundesgebiet auf. Es liege somit ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG vor. Weiters habe der Beschwerdeführer das Erfordernis des Paragraph 6, Absatz 2, AufG insofern nicht erfüllt, als er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch seinen Rechtsvertreter von Wien aus - und nicht wie erforderlich vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus - eingebracht habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG darf eine Bewilligung Fremden (u.a.) nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt.

Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (Paragraph 23,) vorliegen.

2. Aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen - mit der Aktenlage in Einklang stehenden - Feststellungen im Zusammenhalt mit den Beschwerdeausführungen, in denen (neuerlich) darauf hingewiesen wird, es sei (lediglich) ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt worden, ergibt sich, daß in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides maßgebenden Zeitpunkt seiner Erlassung gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Der bloßen Stellung eines Antrages auf Aufhebung dieser Maßnahme mangelt die rechtliche Relevanz, weil ein solcher Antrag dem mit ihm angestrebten Ziel der Beendigung des Aufenthaltsverbotes nicht gleichgesetzt werden kann. Damit war der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG verwirklicht.

3. Daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG anstatt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG stützte, bewirkte keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zlen. 93/18/0131 bis 0133, und vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0382). Die somit im Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, AufG zwingend auszusprechende Versagung der angestrebten Aufenthaltsbewilligung macht für den Gerichtshof eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers (auch) auf Paragraph 6, Absatz 2, AufG gestützt werden durfte.

Bei diesem Ergebnis geht der Beschwerdehinweis auf die vom Beschwerdeführer bereits am 1. Dezember 1992 geschlossene Ehe ins Leere, weil der in Paragraph 3, Absatz eins, AufG Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern eingeräumte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann gegeben ist, wenn "kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5, Absatz eins,) vorliegt".

4. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Ergebnis zu Recht versagte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180665.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1995180665_19951130X00