I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Februar 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß §§ 6 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz - FrG abgewiesen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Februar 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraphen 6, Absatz 2 und 5 Absatz eins, Aufenthaltsgesetz - AufG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Fremdengesetz - FrG abgewiesen.
Die Erstbehörde habe den am 14. Dezember 1993 gestellten Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf das von der Bundespolizeidirektion Wien rechtskräftig verhängte Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 25. Juni 1994 abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer (in der Berufung) eingewendet, daß er einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt habe, über den bislang noch nicht entschieden worden sei.
Nach der auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Aktenlage habe er über einen bis 9. Februar 1993 gültigen Sichtvermerk verfügt. Seither halte sich der Beschwerdeführer gemäß § 6 iVm § 15 FrG illegal im Bundesgebiet auf. Es liege somit ein Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor. Weiters habe der Beschwerdeführer das Erfordernis des § 6 Abs. 2 AufG insofern nicht erfüllt, als er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch seinen Rechtsvertreter von Wien aus - und nicht wie erforderlich vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus - eingebracht habe. Nach der auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Aktenlage habe er über einen bis 9. Februar 1993 gültigen Sichtvermerk verfügt. Seither halte sich der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 15, FrG illegal im Bundesgebiet auf. Es liege somit ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG vor. Weiters habe der Beschwerdeführer das Erfordernis des Paragraph 6, Absatz 2, AufG insofern nicht erfüllt, als er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch seinen Rechtsvertreter von Wien aus - und nicht wie erforderlich vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus - eingebracht habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden (u.a.) nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt. 1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufG darf eine Bewilligung Fremden (u.a.) nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (Paragraph 10, Absatz eins, FrG) vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (Paragraph 23,) vorliegen.
2. Aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen - mit der Aktenlage in Einklang stehenden - Feststellungen im Zusammenhalt mit den Beschwerdeausführungen, in denen (neuerlich) darauf hingewiesen wird, es sei (lediglich) ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt worden, ergibt sich, daß in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides maßgebenden Zeitpunkt seiner Erlassung gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Der bloßen Stellung eines Antrages auf Aufhebung dieser Maßnahme mangelt die rechtliche Relevanz, weil ein solcher Antrag dem mit ihm angestrebten Ziel der Beendigung des Aufenthaltsverbotes nicht gleichgesetzt werden kann. Damit war der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG verwirklicht. 2. Aus den in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen - mit der Aktenlage in Einklang stehenden - Feststellungen im Zusammenhalt mit den Beschwerdeausführungen, in denen (neuerlich) darauf hingewiesen wird, es sei (lediglich) ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt worden, ergibt sich, daß in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides maßgebenden Zeitpunkt seiner Erlassung gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Der bloßen Stellung eines Antrages auf Aufhebung dieser Maßnahme mangelt die rechtliche Relevanz, weil ein solcher Antrag dem mit ihm angestrebten Ziel der Beendigung des Aufenthaltsverbotes nicht gleichgesetzt werden kann. Damit war der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG verwirklicht.
3. Daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG anstatt auf § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG stützte, bewirkte keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zlen. 93/18/0131 bis 0133, und vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0382). Die somit im Grunde des § 5 Abs. 1 AufG zwingend auszusprechende Versagung der angestrebten Aufenthaltsbewilligung macht für den Gerichtshof eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers (auch) auf § 6 Abs. 2 AufG gestützt werden durfte. 3. Daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG anstatt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FrG stützte, bewirkte keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zlen. 93/18/0131 bis 0133, und vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0382). Die somit im Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, AufG zwingend auszusprechende Versagung der angestrebten Aufenthaltsbewilligung macht für den Gerichtshof eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers (auch) auf Paragraph 6, Absatz 2, AufG gestützt werden durfte.
Bei diesem Ergebnis geht der Beschwerdehinweis auf die vom Beschwerdeführer bereits am 1. Dezember 1992 geschlossene Ehe ins Leere, weil der in § 3 Abs. 1 AufG Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern eingeräumte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann gegeben ist, wenn "kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt". Bei diesem Ergebnis geht der Beschwerdehinweis auf die vom Beschwerdeführer bereits am 1. Dezember 1992 geschlossene Ehe ins Leere, weil der in Paragraph 3, Absatz eins, AufG Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern eingeräumte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann gegeben ist, wenn "kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5, Absatz eins,) vorliegt".
4. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Ergebnis zu Recht versagte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Ergebnis zu Recht versagte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung 5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.