Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer Anfang 1992 mit einem Sichtvermerk für die Bundesrepublik Deutschland in der Absicht, sich nicht bloß kurzfristig während der Durchreise in Österreich aufzuhalten, in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei illegal in Österreich geblieben und habe am 1. Juli 1992 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Die Ehe sei nur zu dem Zweck geschlossen worden, dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe einen Befreiungsschein erhalten und einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Wegen illegalen Aufenthaltes in der Dauer von 5 Monaten sei er rechtskräftig bestraft worden. Der Sichtvermerksantrag sei zunächst abgelehnt worden, doch sei dem Beschwerdeführer dann doch ein Sichtvermerk für die Dauer eines Jahres, bis Ende 1993, erteilt worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 21. März 1994 sei die Ehe für nichtig erklärt worden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer Anfang 1992 mit einem Sichtvermerk für die Bundesrepublik Deutschland in der Absicht, sich nicht bloß kurzfristig während der Durchreise in Österreich aufzuhalten, in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei illegal in Österreich geblieben und habe am 1. Juli 1992 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Die Ehe sei nur zu dem Zweck geschlossen worden, dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe einen Befreiungsschein erhalten und einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Wegen illegalen Aufenthaltes in der Dauer von 5 Monaten sei er rechtskräftig bestraft worden. Der Sichtvermerksantrag sei zunächst abgelehnt worden, doch sei dem Beschwerdeführer dann doch ein Sichtvermerk für die Dauer eines Jahres, bis Ende 1993, erteilt worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 21. März 1994 sei die Ehe für nichtig erklärt worden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Ehe ausschließlich zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen zu haben. Dieses Verhalten verwirklicht zwar keinen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 FrG, stellt jedoch einen Rechtsmißbrauch dar, der nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0315) im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens nach § 18 Abs. 1 FrG - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens rechtfertigt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Ehe ausschließlich zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen zu haben. Dieses Verhalten verwirklicht zwar keinen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG, stellt jedoch einen Rechtsmißbrauch dar, der nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0315) im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens rechtfertigt.
Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zubilligen wollte, daß mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in sein Privatleben verbunden wäre - der Annahme eines Eingriffes in sein Familienleben steht das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für das Vorhandensein familiärer Bindungen im Bundesgebiet entgegen -, wäre für ihn nichts gewonnen. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig sei, bestehen nämlich keine Bedenken (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0868). Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zubilligen wollte, daß mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in sein Privatleben verbunden wäre - der Annahme eines Eingriffes in sein Familienleben steht das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für das Vorhandensein familiärer Bindungen im Bundesgebiet entgegen -, wäre für ihn nichts gewonnen. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten und daher gemäß Paragraph 19, FrG zulässig sei, bestehen nämlich keine Bedenken vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0868).
Auch die Beurteilung der belangten Behörde, daß den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen (an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes) nur untergeordnete Bedeutung zukäme, begegnet keinem Einwand, zumal sich der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer Beschäftigung nur durch die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe verschafft hat (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0868). "Gesamtwirtschaftliche Interessen" oder "Interessen des Arbeitgebers" sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG, weil nicht dem privaten und familiären Bereich zuordenbar, nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1994, Zl. 94/18/0332). Auch die Beurteilung der belangten Behörde, daß den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen (an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes) nur untergeordnete Bedeutung zukäme, begegnet keinem Einwand, zumal sich der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer Beschäftigung nur durch die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe verschafft hat vergleiche das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0868). "Gesamtwirtschaftliche Interessen" oder "Interessen des Arbeitgebers" sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG, weil nicht dem privaten und familiären Bereich zuordenbar, nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1994, Zl. 94/18/0332).
Auf dem Boden der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0011) ist auch die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daß der Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes schon vor dem Verstreichen von 5 Jahren anzunehmen sei, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Auf dem Boden der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0011) ist auch die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daß der Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes schon vor dem Verstreichen von 5 Jahren anzunehmen sei, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.