Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0527

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0527

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Rechtssatz

"Gesamtwirtschaftliche Interessen" oder "Interessen des Arbeitgebers" sind bei der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993, weil nicht dem privaten und familiären Bereich zuordenbar, nicht zu Gunsten des Fremden zu berücksichtigen (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0332).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180527.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180527_19950405X01

Rechtssatz für 95/18/0527

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/18/0527

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/18/1053 3

Stammrechtssatz

Wurden weder familiäre noch sonstige Bindungen des Fremden (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993) festgestellt und ist das Ausmaß seiner Integration im Hinblick darauf, daß sein Aufenthalt und seine Beschäftigung auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0315), dann würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180527.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180527_19950405X02

Entscheidungstext 95/18/0527

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/18/0527

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Jänner 1995, Zl. SD 71/95, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer Anfang 1992 mit einem Sichtvermerk für die Bundesrepublik Deutschland in der Absicht, sich nicht bloß kurzfristig während der Durchreise in Österreich aufzuhalten, in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei illegal in Österreich geblieben und habe am 1. Juli 1992 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Die Ehe sei nur zu dem Zweck geschlossen worden, dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe einen Befreiungsschein erhalten und einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. Wegen illegalen Aufenthaltes in der Dauer von 5 Monaten sei er rechtskräftig bestraft worden. Der Sichtvermerksantrag sei zunächst abgelehnt worden, doch sei dem Beschwerdeführer dann doch ein Sichtvermerk für die Dauer eines Jahres, bis Ende 1993, erteilt worden. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 21. März 1994 sei die Ehe für nichtig erklärt worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Ehe ausschließlich zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen zu haben. Dieses Verhalten verwirklicht zwar keinen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG, stellt jedoch einen Rechtsmißbrauch dar, der nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0315) im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens rechtfertigt.

Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zubilligen wollte, daß mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in sein Privatleben verbunden wäre - der Annahme eines Eingriffes in sein Familienleben steht das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für das Vorhandensein familiärer Bindungen im Bundesgebiet entgegen -, wäre für ihn nichts gewonnen. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten und daher gemäß Paragraph 19, FrG zulässig sei, bestehen nämlich keine Bedenken vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0868).

Auch die Beurteilung der belangten Behörde, daß den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen (an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes) nur untergeordnete Bedeutung zukäme, begegnet keinem Einwand, zumal sich der Beschwerdeführer die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer Beschäftigung nur durch die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe verschafft hat vergleiche das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0868). "Gesamtwirtschaftliche Interessen" oder "Interessen des Arbeitgebers" sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG, weil nicht dem privaten und familiären Bereich zuordenbar, nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1994, Zl. 94/18/0332).

Auf dem Boden der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0011) ist auch die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daß der Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes schon vor dem Verstreichen von 5 Jahren anzunehmen sei, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180527.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995180527_19950405X00