Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 14. Juni 1995 abgewiesen. Laut dessen damit bestätigten Spruch wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A bis G gemäß § 73 Abs. 1 KFG entzogen und ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 18 Monaten (vom Tag der Abnahme des Führerscheins am 21. Februar 1995 bis 21. August 1996) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 14. Juni 1995 abgewiesen. Laut dessen damit bestätigten Spruch wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A bis G gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG entzogen und ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 18 Monaten (vom Tag der Abnahme des Führerscheins am 21. Februar 1995 bis 21. August 1996) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dessen kostenpflichtige Aufhebung begehrt. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde der angefochtene Bescheid nach Beschwerdeerhebung mit (dem Beschwerdevertreter laut Rückschein am 14. Februar 1996 zugestelltem) Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1996 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin berichtigt, daß die Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend entzogen wird. Damit ist der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch einer endgültigen Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 richtet, der Boden entzogen. Aufgrund dieser Berichtigung steht fest, daß die behauptete Rechtsverletzung wegen Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 statt nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 nicht vorliegt. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde der angefochtene Bescheid nach Beschwerdeerhebung mit (dem Beschwerdevertreter laut Rückschein am 14. Februar 1996 zugestelltem) Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1996 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahin berichtigt, daß die Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 vorübergehend entzogen wird. Damit ist der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch einer endgültigen Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 richtet, der Boden entzogen. Aufgrund dieser Berichtigung steht fest, daß die behauptete Rechtsverletzung wegen Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 73, Absatz eins, statt nach Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 nicht vorliegt.
Die Beschwerde ist auch insoweit nicht begründet, als sie die Bemessung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 18 Monaten bekämpft: Die Beschwerde ist auch insoweit nicht begründet, als sie die Bemessung der Zeit im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 mit 18 Monaten bekämpft:
Die belangte Behörde hat festgestellt, daß es sich bei der der bekämpften Entziehungsmaßnahme zugrundeliegenden bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 (Lenken eines Kraftfahrzeuges am 21. Februar 1995 mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,61 mg/l) bereits um das vierte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers innerhalb von fünf Jahren handelt. Der Beschwerdeführer stellt diesen Sachverhalt nicht in Abrede. Er meint, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, daß er erstmals am 21. Februar 1995 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, die früheren Bestrafungen keine solchen Alkoholdelikte zum Gegenstand gehabt hätten und die zweite und dritte Verweigerung der Atemluftprobe eigentlich nur die Konsequenz dessen gewesen sei, daß ihm bei der erstmals angelasteten Verweigerung der Atemluftprobe "übel mitgespielt" worden sei. Bei gehöriger Wertung dieser Umstände hätte die belangte Behörde die Entziehungsdauer verkürzen müssen. Die belangte Behörde hat festgestellt, daß es sich bei der der bekämpften Entziehungsmaßnahme zugrundeliegenden bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 (Lenken eines Kraftfahrzeuges am 21. Februar 1995 mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,61 mg/l) bereits um das vierte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers innerhalb von fünf Jahren handelt. Der Beschwerdeführer stellt diesen Sachverhalt nicht in Abrede. Er meint, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, daß er erstmals am 21. Februar 1995 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, die früheren Bestrafungen keine solchen Alkoholdelikte zum Gegenstand gehabt hätten und die zweite und dritte Verweigerung der Atemluftprobe eigentlich nur die Konsequenz dessen gewesen sei, daß ihm bei der erstmals angelasteten Verweigerung der Atemluftprobe "übel mitgespielt" worden sei. Bei gehöriger Wertung dieser Umstände hätte die belangte Behörde die Entziehungsdauer verkürzen müssen.
Diesem Vorbringen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach sämtliche Alkoholdelikte unter dem Wertungskriterium ihrer Verwerflichkeit und der daraus zu erschließenden verkehrsrelevanten Sinnesart gleichwertig sind (vgl. das Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0119 mit weiterem Judikaturhinweis). Auf den Grund für die Verweigerung der Atemluftprobe kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1992, Zl. 92/11/0124 mit weiteren Judikaturhinweisen). Angesichts der viermaligen Begehung eines Alkoholdeliktes innerhalb von fünf Jahren kann keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer durch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 18 Monaten in Rechten verletzt worden wäre. Diesem Vorbringen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach sämtliche Alkoholdelikte unter dem Wertungskriterium ihrer Verwerflichkeit und der daraus zu erschließenden verkehrsrelevanten Sinnesart gleichwertig sind vergleiche das Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0119 mit weiterem Judikaturhinweis). Auf den Grund für die Verweigerung der Atemluftprobe kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1992, Zl. 92/11/0124 mit weiteren Judikaturhinweisen). Angesichts der viermaligen Begehung eines Alkoholdeliktes innerhalb von fünf Jahren kann keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer durch die Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 mit 18 Monaten in Rechten verletzt worden wäre.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.