Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/11/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/11/0001

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/08 91/11/0013 2

Stammrechtssatz

Die Einbringung eines Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert nicht die Erlassung eines Einberufungsbefehles (VwGH 26.4.1988, 88/11/0042, 14.6.1988, 88/11/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110001.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995110001_19950228X01

Rechtssatz für 95/11/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/11/0001

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Einberufungsbefehles ist schon vor Ablauf der Zeit, für die eine Befreiung von der Wehrpflicht ausgesprochen wurde, rechtlich möglich, wenn der Einberufungstermin nach Ablauf dieser Zeit gelegen ist (Hinweis E 17.10.1989, 89/11/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110001.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995110001_19950228X02

Entscheidungstext 95/11/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/11/0001

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Militärkommandos Kärnten vom 18. November 1994, Zl. K/61/02/07/79, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß der Beschwerdeführer aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes wiederholt befristet befreit wurde, zuletzt bis 31. März 1995. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er gemäß Paragraph 35, des Wehrgesetzes

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, (WG) zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 3. April 1995 einberufen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit 1979 bei der Hapag-Lloyd AG als Schiffsbetriebsmeister tätig und befinde sich ca. 7 bis 8 Monate im Jahr auf hoher See. Bei längerer "Freistellung" wäre sein Arbeitsplatz gefährdet, da sein Arbeitgeber dann gezwungen wäre, einen Ersatzmann einzustellen. Es sei unschlüssig, diesen Umstand nunmehr abweichend von der zuvor gehandhabten Vorgangsweise nicht mehr als Befreiungsgrund zu werten und den Beschwerdeführer noch wärend der Befreiungsfrist zur Ableistung des Präsenzdienstes zu verpflichten.

Das Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Einberufung eines Wehrpflichtigen zur Präsenzdienstleistung steht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, daß er das Vorliegen von Befreiungsgründen behauptet. Ein Einberufungsbefehl wäre unter diesem Gesichtspunkt nur dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zu einem rechtskräftigen Befreiungsbescheid stünde. Solange eine solche Befreiung nicht ausgesprochen ist, besteht aufgrund des Gesetzes die Präsenzdienstpflicht vergleiche das Erkenntnis vom 8. März 1991, Zl. 91/11/0013).

Der Beschwerdeführer ist laut seinem Vorbringen nur bis 31. März 1995 von der Ableistung des Präsenzdienstes befreit. Der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einberufung des Beschwerdeführers zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 3. April 1995 steht daher ein rechtskräftiger Befreiungsbescheid nicht entgegen. Die Erlassung des Einberufungsbefehles noch während der Zeit der befristeten Befreiung verletzt keine Rechte des Beschwerdeführers, da der Einberufungstermin nach dem Ende des Befreiungszeitraumes liegt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/11/0231).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110001.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995110001_19950228X00