Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Geschäftszahl

95/11/0001

Rechtssatz

Die Erlassung eines Einberufungsbefehles ist schon vor Ablauf der Zeit, für die eine Befreiung von der Wehrpflicht ausgesprochen wurde, rechtlich möglich, wenn der Einberufungstermin nach Ablauf dieser Zeit gelegen ist (Hinweis E 17.10.1989, 89/11/0231).