Verwaltungsgerichtshof
28.02.1995
95/11/0001
Die Erlassung eines Einberufungsbefehles ist schon vor Ablauf der Zeit, für die eine Befreiung von der Wehrpflicht ausgesprochen wurde, rechtlich möglich, wenn der Einberufungstermin nach Ablauf dieser Zeit gelegen ist (Hinweis E 17.10.1989, 89/11/0231).