Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/08/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/08/0261

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
  1. ASVG § 357 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013
  2. ASVG § 357 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  3. ASVG § 357 gültig von 01.03.1983 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0163 E 16. Jänner 1990 VwSlg 13097 A/1990 RS 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß im Paragraph 357, ASVG der Paragraph 68, AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Ent dem die ö Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Ent zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Beh und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Ent besteht. Andernfalls wären die in Paragraph 357, ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraphen 69, 70, AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) unverständlich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080261.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995080261_20000920X01

Rechtssatz für 95/08/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/08/0261

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
B-VG Art140;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0089 E 8. April 1997 RS 2 (hier betreffend § 101 ASVG)

Stammrechtssatz

Im Wege des Paragraph 69, GSVG (bzw 101 ASVG) kann im nachhinein die Verfassungwidrigkeit einer bei der ursprünglichen Pensionsberechnung angewendeten Gesetzesvorschrift nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (hier: Übergangsbestimmung des Artikel 2, Absatz 4, der dreizehnten GSVG-Novelle, Bundesgesetzblatt 610 aus 1987,, keine Anlaßfallwirkung des E VfSlg 13276 aus 1992,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080261.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995080261_20000920X02

Entscheidungstext 95/08/0261

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/08/0261

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §101;
ASVG §357;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art140;
VwRallg;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
  1. ASVG § 357 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013
  2. ASVG § 357 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  3. ASVG § 357 gültig von 01.03.1983 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. September 1994, Zl. VII/2-5942-1994, betreffend Witwerpension (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 23. Juni 1992 bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung einer Witwerpension.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 17. August 1992 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Witwerpension unter Berufung auf die Paragraphen 258, Absatz eins, 86 und 292 ASVG ab 1. Juni 1992 anerkannt. Die Höhe der Pension wurde ab 1. Juni 1992 mit monatlich S 2.778,-- festgesetzt.

Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 beantragte der Beschwerdeführer die "rückwirkende Erhöhung der Witwerpension ab 1. Juni 1992 auf die volle Höhe". Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. August 1992 gewährte Witwerpension entspreche (nur) 2/3 des sich unter Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bemessungsbestimmungen ergebenden Betrages an Witwerpension. Artikel römisch zwei, Absatz 8, der 36. ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,) in der Fassung des Artikel römisch fünf, Absatz eins, der 40. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, seien "wegen Gleichheitswidrigkeit verfassungswidrig".

Mit Bescheid vom 13. Mai 1994 wies die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück. Nach der Begründung sei seit der Erlassung des Bescheides vom 17. August 1992 weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine Änderung eingetreten. Nach den vom Beschwerdeführer erwähnten Übergangsbestimmungen gebühre die Witwerpension erst ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Auch eine verfassungsrechtlich bedenkliche Norm gelte bis zu ihrer Aufhebung als Bestandteil der Rechtsordnung. Der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Erhöhung des Pensionsbetrages sei als Antrag auf eine Neufeststellung der Witwerpension zu werten; darüber sei jedoch bereits mit Bescheid vom 17. August 1992 rechtskräftig abgesprochen worden. Die Pensionsversicherungsanstalt käme auch bei neuerlicher Überprüfung des unveränderten Sachverhaltes auf Grund derselben geltenden Rechtslage zum selben Ergebnis. Da das Prinzip der Rechtskraft auch im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern als allgemeiner Grundsatz zu beachten sei, hätte der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden müssen.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Er verwies im Wesentlichen darauf, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 1993 beim Verfassungsgerichtshof beantragt habe, Artikel römisch zwei, Absatz 8, der 36. ASVG-Novelle in der Fassung der 40. ASVG-Novelle wegen Gleichheitswidrigkeit aufzuheben. Die Regelung der Witwerpension verletze auch das Recht auf Gleichheit gemäß Artikel 26, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt bestätigt. Da eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage nicht eingetreten sei, müsse der Antrag des Beschwerdeführers unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Juni 1995, B 2164/94, abgelehnt und diese mit Beschluss vom 30. August 1995 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Auch die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet, in der - ohne Kostenbegehren - die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst die Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Abrede gestellt.

Dazu ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach trotz Nichtanführung des Paragraph 68, AVG im Paragraph 357, ASVG die Versicherungsträger nicht der Verpflichtung enthoben sind, in ihren Bescheiden dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit und Unwiderrufbarkeit und deren Wirkung unter anderem in der grundsätzlichen Unwiederholbarkeit, d. h. der fehlenden Berechtigung, über die mit einem Bescheid erledigte Sache neuerlich zu entscheiden, sowie in der Verbindlichkeit, d.h. der Bindung der Behörden und Parteien an den Bescheidausspruch besteht vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 16. Jänner 1990, Zl. 89/08/0163, und vom 8. Februar 1994, Zl. 93/08/0166).

Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er die Auffassung vertritt, sein Antrag vom 28. Dezember 1993 hätte nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen werden müssen.

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (Paragraph 68, Absatz 6, AVG), - mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da Paragraph 68, Absatz eins, leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtkräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des ursprünglichen Begehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Begehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Der Begriff "Identität der Sache" muss daher in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0166, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 1992 bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung einer Witwerpension gestellt. Im Zuge dieses Verfahrens hat der Beschwerdeführer diesen Antrag mit Schreiben vom 28. Juli 1992 wiederholt und beantragt, ihm die Witwerpension "im gesetzlichen Ausmaß" zuzuerkennen. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat daraufhin mit Bescheid vom 17. August 1992 seinen Anspruch auf Witwerpension ab 1. Juni 1992 anerkannt und die Höhe der monatlichen Pension im Sinne des Paragraph 258, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz 8, der 36. ASVG-Novelle in der Fassung des Artikel römisch fünf, Absatz eins, der 40. ASVG-Novelle) mit 2/3 der vollen Höhe, also mit monatlich S 2.778,--, bestimmt. Trotz des ausdrücklichen Hinweises auf das Klagerecht unterblieb eine Anfechtung dieses Bescheides. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 1993, ihm die Witwerpension ab 1. Juni 1992 in voller Höhe auszuzahlen (da die gesetzlichen Grundlagen für die etappenweise Erhöhung der Witwerpension verfassungswidrig seien), deckt sich im Wesentlichen mit seinem ursprünglichen Antrag vom 23. Juni 1992. Da vom Beschwerdeführer auch weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des ursprünglichen Begehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung behauptet wurde, ist sein Antrag vom 28. Dezember 1993 zu Recht zurückgewiesen worden.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfassungs- bzw. Völkerrechtswidrigkeit des Artikel römisch zwei, Absatz 8, der 36. ASVG-Novelle in der Fassung des Artikel römisch fünf, Absatz eins, der 40. ASVG-Novelle wird in der Beschwerde selbst eingeräumt, dass der Verfassungsgerichtshof entsprechenden Anträgen, diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben, mit Erkenntnis vom 3. März 1995, VfSlg. 14.050, keine Folge gegeben hat. Im Übrigen war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen worden ist. Selbst für den Fall aber, dass sein Antrag als Antrag gemäß Paragraph 101, ASVG zu werten gewesen wäre, wäre ihm nicht stattzugeben gewesen, weil eine eventuelle Verfassungswidrigkeit nicht nach Paragraph 101, ASVG mit Erfolg geltend gemacht werden kann vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 8. April 1997, Zl. 97/08/0089).

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Zur Entscheidung der allein maßgeblichen Rechtsfrage war die beantragte mündliche Verhandlung entbehrlich; von ihr wurde daher gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen.

Wien, am 20. September 2000

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080261.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1995080261_20000920X00