Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/08/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/08/0214

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0203 E 20. Februar 1996 95/08/0215 E 20. Februar 1996 95/08/0218 E 20. Februar 1996 95/08/0217 E 20. Februar 1996 95/08/0216 E 20. Februar 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 8

Stammrechtssatz

Nur dann, wenn die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nach dem E VS vom 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (Hinweis E 8.7.1980, 1950/79, VwSlg 10203 A/1980).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080214.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1995080214_19960220X01

Rechtssatz für 95/08/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/08/0214

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §228 Abs1 Z10 idF 1993/335 1994/020;
ASVGNov 51te Z53;
ASVGNov 52te Z27;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
  1. ASVG § 228 heute
  2. ASVG § 228 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2005
  3. ASVG § 228 gültig von 01.07.1993 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0203 E 20. Februar 1996 95/08/0215 E 20. Februar 1996 95/08/0218 E 20. Februar 1996 95/08/0217 E 20. Februar 1996 95/08/0216 E 20. Februar 1996

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Aufhebung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG durch die 52te ASVGNov, BGBl 1993/20, weil die Auswirkungen der rückwirkenden Beseitigung dieser Bestimmung auf die rechtliche Position des Normunterworfenen nicht einen Grad erreichen, der einen verfassungswidrigen Eingriff in Grundrechte des Normunterworfenen bewirken würde (Vertrauensschutz; Hinweis VfSlg 11288 aus 1987, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080214.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1995080214_19960220X02

Entscheidungstext 95/08/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/08/0214

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §228 Abs1 Z10 idF 1993/335 1994/020;
ASVGNov 51te Z53;
ASVGNov 52te Z27;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
  1. ASVG § 228 heute
  2. ASVG § 228 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2005
  3. ASVG § 228 gültig von 01.07.1993 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0203 E 20. Februar 1996 95/08/0215 E 20. Februar 1996 95/08/0218 E 20. Februar 1996 95/08/0217 E 20. Februar 1996 95/08/0216 E 20. Februar 1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Juni 1995, Zl. MA 15-II-G 30/94, betreffend Begünstigung gemäß Paragraphen 500, ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Marian G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei gehört dem Personenkreis des Paragraph 500, ASVG an. Sie beantragte am 9. Juli 1993 bei der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten gemäß Paragraphen 500, ff ASVG "aufgrund der Bestimmungen der 51. ASVG-Novelle". In einem weiteren Schriftsatz vom 21. Dezember 1993 brachte die Mitbeteiligte dazu ergänzend vor, daß der Begünstigungsantrag darauf basiere, daß sie Ersatzzeiten für Kindererziehung (gemeint: vor ihrer Auswanderung) in Wien erworben habe.

Mit Bescheid vom 8. März 1994 hat die Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der mitbeteiligten Partei die Zeit der Auswanderung vom 4. März 1940 bis 31. März 1959 gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ASVG als Ersatzzeit anerkannt. Die Nachzahlung von Beiträgen sowie die beitragsfreie Anerkennung als Beitragszeit gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ASVG werde für diese Zeit abgelehnt; ebenso eine weitere Begünstigung vom 4. März 1933 bis 3. März 1940. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. März 1940 bis 31. März 1959 aus den in Paragraph 500, ASVG angeführten Gründen ausgewandert gewesen. Beitrags- oder Ersatzzeiten habe sie nur vor dem 1. Juli 1927 erworben. Die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 502, Absatz 6, seien nicht erfüllt. Die Anerkennung der Auswanderung als Beitragszeit sei daher nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Einspruch und zwar nur insoweit, als die begünstigte Anrechnung von Beitragszeiten (wegen Arbeitslosigkeit) in der Zeit vom 14. März 1938 bis 3. März 1940 und die Anrechnung für die Periode vom 4. März 1940 bis 31. März 1959 als Beitragszeit abgelehnt worden sei. Im übrigen (d.h. im antragsstattgebenden Umfang) werde der Bescheid nicht bekämpft. In Entgegnung der Begründung des bekämpften Bescheides führte die mitbeteiligte Partei in ihrem Einspruch aus, daß sie an der Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalt in Wien die Prüfung für das Lehramt der Musik an Mittelschulen am 20. Juni 1930 abgelegt habe. In der Folge sei sie ohne ihr Verschulden im Hinblick auf die damals herrschende wirtschaftliche Situation außerstande gewesen, eine entsprechende Arbeit als Musikprofessorin (Lehrerin) zu erhalten. Sie habe am 21. Juli 1931 mit Ernst G die Ehe geschlossen und am 10. April 1934 ein Kind zur Welt gebracht. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich der Kindererziehung gewidmet und sei aus diesem Grund ohne ihr Verschulden außerstande gewesen, eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Es sei weiters erwiesen, daß im Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Juli 1993 die 51. Novelle zum ASVG in Kraft gestanden sei, welche in Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, die Ersatzzeit für Kindererziehungszeiten im Höchstausmaß von 48 Monaten eingeführt habe und zwar unter der Voraussetzung, daß davor oder danach eine Versicherungszeit gelegen sei. Der mitbeteiligten Partei sei bekannt, daß mit Inkrafttreten der 52. Novelle zum ASVG diese Bestimmungen aufgehoben worden seien, und zwar aufgrund der Übergangsregelung des Paragraph 533, ASVG, welche besage, daß mit 1. Juli 1993 die Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG in Kraft getreten (gemeint offenbar: außer Kraft getreten) und gleichzeitig auch die hier interessierende Bestimmung des Paragraph 228 a, ASVG (ergänze: in Kraft getreten) sei. Darin liege eine Benachteiligung der Personengruppe, die unter diese Bestimmung (gemeint offenbar: der Paragraphen 500, ff ASVG) falle. Bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG (ergänze: in der Fassung der 51. Novelle zum ASVG) wäre bei der mitbeteiligten Partei die Voraussetzung gegeben, im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 500, ff ASVG die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 als Beitragszeit anzurechnen.

Die Beschwerdeführerin legte diesen Einspruch der belangten Behörde mit einer Stellungnahme vor: Darin wird zum Einspruchsbegehren angemerkt, daß mangels Vorliegens einer Vorversicherungszeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ASVG eine Anrechnung im Sinne des Einspruchsbegehrens nicht in Betracht komme. Die beitragsfreie Anerkennung der Zeit der Emigration als Beitragszeit komme mangels Vorliegens der erforderlichen Vorversicherungszeiten im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ASVG nicht in Betracht. Auch ein Fall des Paragraph 502, Absatz 6, ASVG liege nicht vor.

Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde dem Einspruch mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid Folge und stellte gemäß Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG fest, daß für die Mitbeteiligte die Zeit vom 10. April 1938 bis 3. März 1940 aufgrund von Paragraph 502, Absatz eins, ASVG sowie die Zeit vom 4. März 1940 bis 31. März 1959 aufgrund von Paragraph 502, Absatz 4, ASVG und aufgrund von Paragraph 502, Absatz eins, letzter Satz ASVG in der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten beitragsfrei begünstigt anzurechnen sei. Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der von der belangten Behörde angewendeten Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides aus, daß zwischen den Parteien des Verfahrens strittig sei, ob die Zeit der Erziehung des Kindes eine taugliche Vorversicherungszeit für die Begünstigung gemäß Paragraph 502, Absatz eins und 4 ASVG darstelle. Nach Darlegung der von den Parteien des Einspruchsverfahrens dazu eingenommenen Standpunkte führt die belangte Behörde weiter aus, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, ob es sich bei der zu beurteilenden Gesetzesänderung "um eine verschlechternde oder um eine begünstigende" handle und in bereits erworbene Rechte eingegriffen werde. Danach habe die mitbeteiligte Partei aufgrund ihres Antrages auf Begünstigung im Juli 1993 "den Anspruch erworben, daß die geltend gemachte Zeit der Kindererziehung als Vorversicherungszeit für die Begünstigung nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung der 51. ASVG-Novelle zu beurteilen ist, da mit der 52. Novelle zum ASVG die Regelung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben und durch die Bestimmung des Paragraph 228 a, ASVG ersetzt worden ist und es sich hiebei um eine für die (mitbeteiligte Partei) verschlechternde Gesetzesänderung handelt".

Dies auch deswegen, weil es nicht von der Dauer des Begünstigungsverfahrens abhängig sein könne, ob ein aufgrund eines rechtzeitigen Antrages gestelltes Begehren zum Erfolg führe. Die belangte Behörde habe daher in der Zeit vom 1. November 1923 bis 30. Juni 1924, vom 1. November 1924 bis 30. Juni 1925, vom 1. November 1925 bis 30. Juni 1926 und vom 1. November 1926 bis 30. Juni 1927 (Schulbesuch im Inland) das Vorliegen einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie in der Zeit vom 10. April 1934 bis 9. April 1938 das Vorliegen einer Ersatzzeit gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG in der Fassung der 51. Novelle zum ASVG festgestellt, womit die Voraussetzungen für eine begünstigte Anrechnung der Zeit der Arbeitslosigkeit im Inland gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ASVG und der Zeit der Auswanderung gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ASVG und gemäß Paragraph 502, Absatz eins, letzter Satz ASVG im spruchgemäßen Umfang erfüllt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdeverfahren ist - wie die Beschwerdeschrift der Pensionsversicherungsanstalt und die Gegenschrift der mitbeteiligten Partei zeigen - ausschließlich strittig, ob der mitbeteiligten Partei aufgrund ihrer vor den aus den Gründen der Paragraphen 500, ff ASVG erfolgten Auswanderung zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung eine beitragsfreie Begünstigung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins und 4 ASVG zusteht. Dies hängt nach beiden Gesetzesstellen davon ab, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 "Beitragszeiten gemäß Paragraph 226,, Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228, oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,," erworben hat.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 229, oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz bzw. Ersatzzeiten (Schul- oder Studienzeiten) im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, - 9 ASVG erworben zu haben; auch die Aktenlage deutet nicht in diese Richtung.

Was die Frage der Kindererziehung betrifft, so wurde die Bestimmung des Paragraph 228, ASVG (die bis zu diesem Zeitpunkt eine derartige Ersatzzeitregelung nicht beinhaltete) durch Artikel römisch eins, Ziffer 53, der 51. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,, um eine

Ziffer 10, ergänzt. Danach galten als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956:

"10. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Versicherungszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Versicherungszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, die Zeit der Erziehung des Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt".

Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 551, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 51. Novelle zum ASVG mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten.

Mit Ziffer 27, der 52. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, wurde diese Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung der 51. Novelle wieder aufgehoben. Anstelle dieser Bestimmung wurde durch Ziffer 28, der 52. Novelle zum ASVG nach Paragraph 228, ein Paragraph 228 a, eingefügt, der die Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956 (ebenso durch Ziffer 26, leg. cit. ein Paragraph 227 a,, der die Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1955) regelt. Ziffer 27 und Ziffer 28, der 52. Novelle zum ASVG sind gemäß Paragraph 553, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Fassung der 52. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, RÜCKWIRKEND mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Der Wortlaut des Paragraph 553, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist zwar insoweit mißverständlich formuliert, als danach "rückwirkend

mit 1. Juli 1993 ... Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ..." (in Kraft tritt),

es ist jedoch offenkundig damit die Ziffer 27, der Novelle angesprochen, die keine inhaltliche Regelung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, beinhaltet, sondern anordnet, daß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, aufgehoben wird.

Dies bedeutet, daß die Ersatzzeitenregelung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG (auf welche die Beschwerdeführerin ihren Anspruch stützt) mit dem Tag ihres zufolge der 51. Novelle zum ASVG angeordneten Inkrafttretens zum 1. Juli 1993 durch die 52. Novelle zum ASVG wieder aufgehoben wurde.

Daraus leiten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei (letztere unter ausdrücklichem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1992, Zl. 90/08/0229) ab, daß der mitbeteiligten Partei jedenfalls ein Anspruch entstanden sei, der ihr durch die 52. Novelle zum ASVG nicht mehr habe genommen werden können (oder dürfen), während die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (zumindest der Sache nach) die Auffassung vertritt, daß durch die nachträgliche Beseitigung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, rückwirkend mit 1. Juli 1993 aus dieser Bestimmung ein Anspruch nicht abgeleitet werden könne, wohingegen die Regelung des Paragraph 228 a, ASVG (der die zuerst genannte Regelung ersetzt habe) in Paragraph 502, Absatz eins und 4 ASVG nicht genannt sei und daher als Vorversicherungszeit für eine Begünstigung nicht herangezogen werden könne.

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, ist der Verwaltungsgerichtshof von der bis dahin in seiner ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von Rechtsnormen als maßgeblich angesehenen Unterscheidung zwischen deklarativen und konstitutiven Verwaltungsakten zufolge der Relativität - und daher Unbrauchbarkeit - dieser Begriffe abgegangen. Nach diesem Erkenntnis hat die Rechtsmittelbehörde - unabhängig von dieser Unterscheidung - im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden, soweit nicht der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisherige Gesetz anzuwenden sei. Eine andere Betrachtungsweise wird auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Nur dann also, wenn die (danach erforderliche) Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, daß eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A).

In dem von der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1992, Zl. 90/08/0229, hat der Verwaltungsgerichtshof, gestützt auf Übergangsbestimmungen der 44. und der 48. ASVG-Novelle, zu einer gegenüber der 44. ASVG-Novelle verschlechternden Gesetzesänderung der 48. ASVG-Novelle ausgesprochen, daß in diesem Fall die Behörde aus den in diesem Erkenntnis näher dargelegten Gründen die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden hatte, wobei auch verfassungsrechtliche Gründe, insbesondere Gründe des Dispositions- und Vertrauensschutzes eine Rolle spielten.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von dem damals dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Sachverhalt insoweit in einem entscheidenden Punkt, als die damals strittige (für die Begünstigungswerberin günstigere) Rechtslage im Zeitraum vom 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten der 44. Novelle zum ASVG) bis zum 1. Jänner 1990 (Inkrafttreten der 48. Novelle zum ASVG) in Geltung gestanden ist, während im vorliegenden Fall der zeitliche Anwendungsbereich der Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG in der Fassung der 51. Novelle zum ASVG durch die 52. Novelle zum ASVG (rückwirkend) zur Gänze beseitigt wurde. Es ist daher im Beschwerdefall (in welchem die Entscheidung nach Inkrafttreten der 52. Novelle zum ASVG erfolgte) nicht maßgebend, ob die belangte Behörde das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung oder das im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Recht anzuwenden hatte, da aus der Sicht des Entscheidungszeitpunktes für die Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG (wie die Beschwerdeführerin im Ergebnis richtig erkennt) kein zeitlicher Anwendungsbereich verbleibt.

Die Frage, ob durch die rückwirkende Beseitigung einer einmal in Geltung gestandenen Norm ein Verfassungsrecht verletzt wird (wie dies die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zum Ausdruck bringt), ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen jedenfalls zu verneinen:

Vorausgeschickt sei, daß weder die Materialien zur 51. Novelle zum ASVG vergleiche die Regierungsvorlage 932 Blg. NR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode noch jene zur 52. Novelle zum ASVG (Regierungsvorlage 1375 Blg. NR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode sich zu der Frage äußern, ob mit der Änderung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG auch eine Erweiterung der Möglichkeiten zur begünstigten Anrechnung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins und 4 ASVG geschaffen werden sollte. Dargelegt ist in den Materialien lediglich die Absicht des Gesetzgebers, Lücken, die durch Kindererziehung im Versicherungsverlauf entstanden sind, zu schließen bzw. zu mildern. Auch wird in den Materialien zur 52. Novelle zum ASVG (RV, aaO, Seite 37) keine Begründung dafür gegeben, warum die Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG rückwirkend aufgehoben und die (zum Teil geänderte) Neuregelung durch die 52. Novelle zum ASVG nunmehr in die Bestimmung des Paragraph 228 a, ASVG aufgenommen wurde. Es läßt sich also aus den Gesetzesmaterialien weder mit Sicherheit beurteilen, ob dem Gesetzgeber der 51. Novelle zum ASVG die mit der Erweiterung des Ersatzzeitenkataloges des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG verbundenen Konsequenzen im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 500, ff ASVG überhaupt bewußt gewesen sind (geschweige denn, daß eine Absicht des Gesetzgebers in diese Richtung erweislich wäre), noch läßt sich (daher) mit Sicherheit sagen, daß der Gesetzgeber - sollte ein Versehen vorgelegen sein - mit der 52. Novelle zum ASVG durch die gewählte Gesetzestechnik rückwirkend dieses Versehen (gleichsam in einer Art authentischer Interpretation) bewußt wieder beseitigen wollte.

Die Absicht des Gesetzgebers kann aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes deshalb im dunkeln bleiben, weil die Auswirkungen der rückwirkenden Beseitigung der Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG auf die rechtliche Position der mitbeteiligten Partei nicht einen Grad erreichen, der einen verfassungswidrigen Eingriff in Grundrechte der Mitbeteiligten bewirken würde. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verbietet es die Bundesverfassung dem Gesetzgeber - sieht man von rückwirkenden Strafvorschriften ab - nicht, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft auszustatten, doch muß diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, also sachlich zu rechtfertigen sein vergleiche VfSlg. 8195 aus 1977,, 8589 aus 1979,, 9483 aus 1982, uva). Eine rückwirkende Inkraftsetzung einer in Rechtspositionen eingreifenden Regelung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz dann nicht vereinbar, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht besondere Umstände die Rückwirkung verlangen vergleiche VfSlg. 12688 aus 1991, mwH). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, inwieweit durch die Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG eine derartige Vertrauenslage geschaffen und Rechtspositionen eingeräumt wurden, die unter den genannten Gesichtspunkten den späteren Eingriff des Gesetzgebers als verfassungswidrig erkennen ließen vergleiche etwa die Erkenntnisse VfSlg. Nr. 11288 aus 1987,, VfSlg. 11665 aus 1988,, VfSlg. 12186 aus 1989,, VfSlg. 12688 aus 1991, u.a.). Auch kann - anders als im Falle des Erkenntnisses vom 9. Juni 1992, Zl. 90/08/0229 - wegen der gänzlichen Beseitigung der Norm nicht gesagt werden, daß der Gesetzgeber nach der zufälligen Dauer des jeweiligen Verfahrens in unsachlicher Weise differenziere. Der denkbare Einzelfall einer positiven Erledigung noch vor Inkrafttreten der 52. Novelle macht die getroffene Regelung nicht an sich unsachlich.

Aus diesen Gründen hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die - wenn auch für die mitbeteiligte Partei nachteilige - rückwirkende Beseitigung der Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG wenige Monate nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.

Da die belangte Behörde verkannt hat, daß sie die Bestimmung des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG in der Fassung der 51. Novelle zum ASVG nicht mehr anzuwenden hatte, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Durch die Erledigung in der Sache selbst ist eine Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich geworden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080214.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011

Dokumentnummer

JWT_1995080214_19960220X00