Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/03/0007

Entscheidungsdatum

22.03.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0158 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn die Behauptung des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschuldigten zuträfe, er wäre bei Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen, hätte die Verkündung des Bescheides die Wirkung seiner Erlassung gehabt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030007.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995030007_19950322X01

Entscheidungstext 95/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/03/0007

Entscheidungsdatum

22.03.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des H in römisch zehn, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 27. Jänner 1994, Zl. UVS-3/1249/6-1994, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 4. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "am 30.1.1993 um 12,04 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen römisch zwanzig in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen" zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen, weshalb nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle über ihn eine Geldstrafe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.

Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg mit dem Bescheid vom 27. Jänner 1994 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.V.m.

Paragraph 24, VStG keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, daß neben einer Berichtigung des Vornamens des Beschwerdeführers im Spruch nach der Zeitangabe "12:04 Uhr" die Worte "in Hallein, Ederstraße, Parkfläche auf Höhe Haus Nr. 2" einzufügen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer Verjährung mit dem Argument geltend macht, innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, VStG sei gegen ihn keine, die letztlich erst in den angefochtenen Bescheid aufgenommene Umschreibung des Tatortes umfassende geeignete Verfolgungshandlung gesetzt worden, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch die Gewährung der Akteneinsicht verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme eine im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG geeignete Verfolgungshandlung darstellt, sofern der Akt alle die der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthält vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1986, Zl. 85/18/0072, und vom 18. Mai 1988, Zl. 87/02/0178).

Im vorliegenden Fall enthält die im Akt der Erstbehörde enthaltene Anzeige des Meldungslegers insbesondere auch die genaue Bezeichnung des Tatortes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, wie sie die belangte Behörde in den Spruch ihres Bescheides aufgenommen hat. In diese Anzeige nahm ein Vertreter der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters sowohl am 5. Februar 1993 als auch am 14. April 1993 Einsicht, wobei diesen jeweils von der Erstbehörde zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde.

Entsprechend der dargelegten Rechtslage wurden dadurch fristgerecht die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlungen gesetzt, sodaß der Aufnahme der genauen Bezeichnung des Tatortes in den Spruch des Straferkenntnisses durch die belangte Behörde Verfolgungsverjährung nicht entgegenstand.

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer aber auch auf die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG, wonach der angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird.

Es trifft zwar zu, daß die vom Beschwerdeführer gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobene Berufung bereits am 17. Mai 1993 bei der Erstbehörde eingelangt ist und dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erst am 22. November 1994 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer übersieht allerdings bei seiner Argumentation, daß der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde bereits am 27. Jänner 1994 im Rahmen einer Berufungsverhandlung mündlich verkündet und damit erlassen wurde. Daß der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter an dieser Berufungsverhandlung nicht teilnahm, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil der Vertreter des Beschwerdeführers auf eine solche Teilnahme (in der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 1993) ausdrücklich verzichtet hat vergleiche das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0158).

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030007.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995030007_19950322X00