Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/01/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/01/0105

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0093 1

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde auch dann, wenn sie die Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG als gegeben erachtet, nicht verwehrt, Umstände, die dabei bereits zu beurteilen waren, im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gem Paragraph 11, StbG zu berücksichtigen (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0073). Im Rahmen der bei der Verjährung der Einbürgerungsbedingungen des Paragraph 10, StbG vorzunehmenden Ermessensübung ist gemäß Paragraph 11, Satz 1 StbG auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers Rücksicht zu nehmen (hier: Naheverhältnis des Staatsbürgerschaftswerbers zu Mißständen in einem Gasthaus:

Schlepper, Geheimprostitution, verbotenes Glücksspiel).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010105.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1995010105_19951220X01

Rechtssatz für 95/01/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/01/0105

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0144 E 4. März 1987 VwSlg 12412 A/1987 RS 2 (hier: ein Omnibuslenker der Verkehrsbetriebe)

Stammrechtssatz

Fremde, die sich Verstöße gegen die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Schutznormen haben zuschulden kommen lassen, sind dann von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, wenn aus der Art, der Schwere oder aus der Häufigkeit dieser Übertretungen erkennbar ist, dass sie den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen gegenüber negativ eingestellt sind (Hinweis E 24.6.1975, 361/75, E 12.11.1980, 3353/80, E 28.1.1981, 3759/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010105.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1995010105_19951220X02

Rechtssatz für 95/01/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/01/0105

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0141 E 21. Oktober 1987 RS 1 (hier: ein Omnibuslenker der Verkehrsbetriebe)

Stammrechtssatz

Bei der Bedachtnahme auf Vorstrafen eines Einbürgerungswerbers ist es unerheblich, ob die Verstöße Bundes- oder Landesrecht berühren, ob sie von Gerichten oder von Verwaltungsbehörden geahndet wurden und ob es sich um Rechtsverletzungen gehandelt hat, die der allgemeinen Sicherheitspolizei oder dem Bereich einer besonderen Verwaltungspolizei zuzuordnen sind. Ausschlaggebend ist, ob es sich bei den den Vorstrafen zu Grunde liegenden Rechtsverletzungen um solche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Einbürgerungswerber werde möglicherweise auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, für die allgemeine Sicherheit sowie für die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Rechtsvorschriften missachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010105.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1995010105_19951220X03

Entscheidungstext 95/01/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/01/0105

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Dolp und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. März 1995, Zl. Ia-10882/6-1995, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. September 1994 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "in Anwendung" des Paragraph 11, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 (StbG), abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ist auf Grund der durchgeführten Erhebungen davon ausgegangen, daß der - am 6. Juli 1965 geborene, die "jugoslawische" Staatsangehörigkeit besitzende und seit 1974 in Österreich wohnhafte - Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wegen diverser Übertretungen vorgemerkt sei, nämlich eines Fahrverbotes am 17. Juli 1990, mißbräuchlicher Verwendung eines Probekennzeichens am 24. November 1990, Vorrangverletzung am 18. Jänner 1991, Überfahrens einer Kreuzung bei Rotlicht und Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Stadtgebiet am 20. Dezember 1992, Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 28 km/h am 15. August 1992 und im Ortsgebiet um 20 km/h am 5. Juni 1993 sowie Überlassung eines Kraftfahrzeuges an andere ohne gültige Begutachtungsplakette, ohne Verbandszeug und Warneinrichtung, mit defekter Feststellbremse und Kennzeichenbeleuchtung am 27. Mai 1994. Sie hat zum Ausdruck gebracht, daß die Verwaltungsstrafen, was die Einstellung des Beschwerdeführers "hinsichtlich der Vorschriften über die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit" anlange, zwar bedenklich schienen, aber in Anbetracht der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers (als Berufskraftfahrer) doch so weit verständlich seien, daß eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit "nicht von vornherein konstatiert und die Bedingung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG daher als erfüllt angesehen werden kann". Sie hat demnach ausdrücklich auch die zwingende Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG als gegeben erachtet, weshalb die Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den betreffenden Sachverhalt, "ohne dies ausdrücklich zu spezifizieren, offensichtlich als Ausschlußgrund gemäß Paragraph 10, Absatz eins, lit. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz gewertet", nicht zutrifft und die sich nur damit befassenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer hat übersehen, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf Paragraph 11, StbG gestützt hat, wonach sich die Behörde bei der Ausübung des ihr im Paragraph 10, leg. cit. eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei leiten zu lassen hat. Es ist sohin vom Verwaltungsgerichtshof lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder nicht vergleiche u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0615, und vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1517).

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides seien "weder den Antragsangaben noch dem Ergebnis der Ermittlungen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, aus welchen Gründen die Verleihung der Staatsbürgerschaft dem allgemeinen Wohl dienen oder im öffentlichen Interesse liegen sollte, weshalb keinerlei Argumente ersichtlich" seien, die für die positive Ausübung des freien Ermessens sprechen würden. Dagegen stehe aber das Verhalten des Beschwerdeführers im Straßenverkehr, wenn er die im öffentlichen Interesse liegende Sicherheit durch mehrmaliges Überschreiten der erlaubten oder gebotenen Höchstgeschwindigkeit nicht berücksichtigt habe. Dabei könne davon ausgegangen werden, daß die Folgen auch nur geringfügig erhöhter Geschwindigkeit in Anbetracht des verlängerten Reaktions- und Bremsweges "hinlänglich und allgemein und somit auch dem Verleihungswerber bekannt" seien. Die Nichtbeachtung von Fahrverboten, die mißbräuchliche Verwendung von Probekennzeichen und die Überlassung eines Kraftfahrzeuges ohne hinreichende Ausstattung lasse wiederum mangelndes Verantwortungsbewußtsein in bezug auf die Vorschriften erkennen, die zur Verkehrssicherheit im allgemeinen und dem Vermeiden von Gefahrenquellen für den Einzelnen erlassen worden seien. Besonders schwerwiegend erscheine der belangten Behörde schließlich "die Nichtbeachtung von Verkehrszeichen (Rotlicht)" angesichts des Umstandes, daß andere Verkehrsteilnehmer sich auf deren Einhaltung verlassen müßten und wegen der Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers in Gefahr geraten hätten können. Zusammenfassend spreche daher "nichts FÜR, aber die festgestellten Handlungen und Unterlassungen des Antragstellers sowohl aus der Sicht des allgemeinen Wohls, der öffentlichen Interessen als auch des Gesamtverhaltens des Antragstellers GEGEN die Verleihung".

Dazu ist vorweg zu bemerken, daß es der belangten Behörde nicht verwehrt war, Umstände, die bereits bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, StbG zu beurteilen waren, im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gemäß Paragraph 11, leg. cit. heranzuziehen vergleiche außer dem bereits zitierten Erkenntnis zur Zl. 93/01/1517 noch jenes vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/0250). Auch wenn sich die belangte Behörde nicht veranlaßt gesehen hat, aus den Verstößen des Beschwerdeführers gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, auf das Fehlen der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu schließen, wofür die Art, Schwere und Häufigkeit solcher Verstöße maßgeblich gewesen wäre vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1994, Zl. 93/01/1339, mit weiteren Judikaturhinweisen), so hatte sie doch insbesondere bei Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens auf die von ihm begangenen strafbaren Handlungen Bedacht zu nehmen. Daraus, daß sich der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1990 immer wieder - nach den getroffenen Feststellungen zuletzt am 27. Mai 1994 und daher noch nicht in einem entsprechenden zeitlichen Abstand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - über verschiedene, mit dem Betrieb bzw. Lenken von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehende gesetzliche Bestimmungen hinweggesetzt hat, konnten zu seinen Ungunsten mit Recht Rückschlüsse auf sein Persönlichkeitsbild gezogen werden. Entgegen seiner Ansicht handelte es sich hiebei nicht "durchwegs um geringfügige Ordnungswidrigkeiten", sondern teilweise um schwere Verstöße im Straßenverkehr, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß offenbar keine Personen konkret gefährdet wurden oder gar zu Schaden gekommen sind. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er lege als Berufskraftfahrer "jährlich weit mehr als

100.000 Fahrkilometer" zurück, "was ihn ganz besonders dem Risiko von versehentlichen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung aussetzt", ist - abgesehen davon, daß er auch Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften begangen hat, die offenkundig nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit (der Aktenlage nach als Omnibuslenker bei den Innsbrucker Verkehrsbetrieben) zu tun hatten - entgegenzuhalten, daß ihn in dieser Eigenschaft ein erhöhtes Maß an Verantwortung getroffen hat vergleiche die von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1987, Slg. Nr. 12.412/A, und vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0141).

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher unter Mitberücksichtigung des Umstandes, daß - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides - Rücksichten auf das allgemeine Wohl und die öffentlichen Interessen jedenfalls nicht FÜR die Einbürgerung des Beschwerdeführers sprechen, trotz dessen 20-jährigen Aufenthaltes in Österreich nicht finden, daß ein Ermessensmißbrauch oder eine Ermessensüberschreitung durch die belangte Behörde und demnach eine vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG wahrzunehmende Rechtswidrigkeit vorliegt.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010105.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWT_1995010105_19951220X00