Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/1094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/1094

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/09 91/19/0391 1

Stammrechtssatz

Gegenstand des Parteiengehörs ist nur der von der Beh ermittelte und als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung bzw die von der Beh im Hinblick auf den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt ins Auge gefaßte Vorgangsweise in rechtlicher Hinsicht

(Hinweis B 8.7.1991, 91/19/0018, 0019, 0025, E 29.9.1989, 89/18/0061).

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtliche Würdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181094.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181094_19950201X01

Rechtssatz für 94/18/1094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/1094

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0748 1

Stammrechtssatz

Die Stellung eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte, zwar hinsichtlich ihres Endes, nicht aber ihres Beginnes fixierte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des vorgenannten Rechtsanspruches führt - womit auch klargestellt ist, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181094.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181094_19950201X02

Entscheidungstext 94/18/1094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/1094

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §71;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Z in E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1994, Zl. 101.595/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der bis 17. Februar 1994 erteilten Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. abgewiesen. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer die in der genannten Bestimmung vorgeschriebene Frist zur Antragstellung versäumt, weil er den Verlängerungsantrag erst am 2. Februar 1994 eingebracht habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Unbestritten ist, daß die Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligung am 17. Februar 1994 abgelaufen ist und daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung erst am 2. Februar 1994, somit nach dem in Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz Aufenthaltsgesetz genannten Zeitpunkt, gestellt hat. Damit steht jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0969).

Wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, weil ihm im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten worden sei, sich zur beabsichtigten Vorgangsweise der belangten Behörde zu äußern, ist ihm zu erwidern, daß Gegenstand des Parteiengehörs nur das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nicht aber die von der Behörde aufgrund des maßgeblichen Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht ins Auge gefaßte Vorgangsweise ist vergleiche das Erkenntnis vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0391). Da dem angefochtenen Bescheid nur unbestrittene Tatsachen zugrundegelegt wurden, erübrigte sich eine Gewährung des Parteiengehörs vergleiche die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 610, angeführte Judikatur).

Mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz

zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz betreffenden Vorbringen ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die genannte Frist nicht restituierbar ist vergleiche das Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtliche Würdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181094.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994181094_19950201X00