Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/1068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/1068

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/18/0547 4 (hier: Der einem bosnischen Staatsangehörigen erteilte Sichtvermerk hat seine Gültigkeit am 9.2.1993 verloren, ein Antrag nach dem AufenthaltsG 1992 wurde erst am 5.5.1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg gestellt)

Stammrechtssatz

Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (konkret: der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) ist es dringend geboten, Fremde, die sich über einen langen Zeitraum unrechtmäßig in Österreich aufhalten und denen hier zufolge des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 kein Sichtvermerk erteilt werden darf, auszuweisen (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0419; E 28.10.1993, 93/18/0428; E 3.5.1993, 93/18/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181068.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181068_19950928X01

Rechtssatz für 94/18/1068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/1068

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992;
FrG 1993 §17 Abs1;

Rechtssatz

Daß dem Fremden in Zukunft eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, steht der Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181068.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181068_19950928X02

Entscheidungstext 94/18/1068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/1068

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Dezember 1994, Zl. SD 1261/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Dezember 1994 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Fremdengesetzes aus. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß sich der Beschwerdeführer seit etwa dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhalte, wobei der ihm zuletzt erteilte Sichtvermerk am 9. Februar 1993 seine Gültigkeit verloren habe. Seit diesem Zeitpunkt halte er sich ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß er am 5. Mai 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg einen Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt habe, könne doch eine solche Antragstellung alleine nicht die behördliche Bewilligung ersetzen. Zu Paragraph 19, leg. cit. führte die belangte Behörde aus, im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin in Österreich lebe, sei von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei aber die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der mehr als eineinhalbjährige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers (in Österreich) verdeutliche, daß dieser keinerlei Bedenken habe, sich in geradezu beharrlicher Weise über die für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen hinwegzusetzen. Eine Abstandnahme von der Ausweisung würde dem Beschwerdeführer einen tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet entgegen der quotenmäßigen Begrenzung verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde. Somit sei die Ausweisung auch im Grunde des Paragraph 19, leg. cit. rechtens.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und von diesem nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die auf den unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gründende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer mit Ablauf des 9. Februar 1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Ausweisung aber nicht im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, MRK dringend geboten. Der Beschwerdeführer bringt vor, Paragraph 17, (Absatz eins,) Fremdengesetz setze die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes in Österreich voraus und erst bei Vorliegen dieser Voraussetzung sei auf Paragraph 19, Fremdengesetz und damit auf die "Notwendigkeit des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MRK" Bedacht zu nehmen. Daraus ergebe sich eindeutig, daß der Gesetzgeber die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes für sich allein nicht als Grund für das Vorliegen einer Eingriffsnotwendigkeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK angesehen habe. Diese Rechtsauffassung entspricht zwar den Intentionen der Paragraphen 17, Absatz eins und 19 Fremdengesetz; dessen ungeachtet vermag der Beschwerdeführer eine dem angefochtenen Ausweisungsbescheid anhaftende Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen. Die belangte Behörde wertete zutreffend die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers von mehr als eineinhalb Jahren als Hinweis, daß der Beschwerdeführer keine Bedenken habe, sich in beharrlicher Weise über die für ihn maßgeblichen fremdenrechtlichen Bestimmungen hinwegzusetzen. Aus diesem Grund ist die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung - hier: zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens - im Grunde des Paragraph 19, Fremdengesetz dringend geboten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0308). An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer am 5. Mai 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, weil - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - eine solche Antragstellung allein nicht die behördliche Bewilligung ersetzen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1106, u.a.). Daß dem Beschwerdeführer in Zukunft eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, steht der Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides nicht entgegen. Aus der Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts ergibt sich die Unrichtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers (der im übrigen gemäß der im Verwaltungsakt erliegenden Strafkarte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. Jänner 1995 rechtskräftig wegen der Paragraphen 15, 127, 129

Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt wurde), bemüht zu sein, sich der österreichischen Rechtsordnung konform zu verhalten.

2. Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181068.X00

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1994181068_19950928X00