I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Juli 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. September 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz besage, daß Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, bei denen ein Grund für die Versagung eines Sichtvermerks gemäß § 10 Abs. 1 Fremdengesetz vorliege, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Gegen den Vater der Beschwerdeführerin bestehe ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot und ihrer Mutter sei die Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt worden. Da die Beschwerdeführerin jedoch auf die Einkünfte ihrer Eltern zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sei, stehe fest, daß nun nicht mehr die ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung gesichert seien. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Dezember 1993 sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden. Das Berufungsverfahren sei anhängig. Die Beschwerdeführerin habe unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich; "da Ihre Mutter hier lebt, wurde jedoch auch Ihr die Aufenthaltsbewilligung versagt". Bei Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin und der öffentlichen Interessen im Rahmen des Art. 8 MRK sei den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Juli 1994 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. September 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz besage, daß Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, bei denen ein Grund für die Versagung eines Sichtvermerks gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Fremdengesetz vorliege, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Gegen den Vater der Beschwerdeführerin bestehe ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot und ihrer Mutter sei die Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt worden. Da die Beschwerdeführerin jedoch auf die Einkünfte ihrer Eltern zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sei, stehe fest, daß nun nicht mehr die ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung gesichert seien. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Dezember 1993 sei der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden. Das Berufungsverfahren sei anhängig. Die Beschwerdeführerin habe unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich; "da Ihre Mutter hier lebt, wurde jedoch auch Ihr die Aufenthaltsbewilligung versagt". Bei Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin und der öffentlichen Interessen im Rahmen des Artikel 8, MRK sei den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben.
2. Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Beschluß vom 26. September 1994, B 1853/94-3, nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
3. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift die Verwaltungsakten vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die Beschwerdeführerin zur Deckung ihres Lebensunterhaltes auf die Obsorge ihrer Eltern angewiesen ist. Unbestritten ist weiter, daß gegen den Vater der Beschwerdeführerin ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht und der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde. Eine Berechtigung der Eltern der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt in Österreich wurde weder behauptet noch ist eine solche aus den Verwaltungsakten ersichtlich.
Davon ausgehend kann die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht über einen gesicherten Lebensunterhalt verfüge, nicht als rechtswidrig angesehen werden.
2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16. März 1995, B 2259/94, und vom 12. Juni 1995, B 1599/94, u. a., dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Art. 8 MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0936). 2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16. März 1995, B 2259/94, und vom 12. Juni 1995, B 1599/94, u. a., dargetan hat, ist die Behörde (auch) bei Anwendung der in Paragraph 5, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz besonders hervorgehobenen Versagungstatbestände der für die Dauer der Bewilligung nicht gesicherten ortsüblichen Unterkunft oder des nicht gesicherten Lebensunterhaltes in Fällen, in denen durch die Versagung der Bewilligung in das durch Artikel 8, MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde, verhalten, die Notwendigkeit der Versagung der Bewilligung aus den in Artikel 8, Absatz 2, MRK umschriebenen öffentlichen Interessen zu prüfen und dabei auch auf die privaten und familiären Interessen des Bewilligungswerbers Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0936).
Unter Hinweis darauf, daß sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt in Österreich aufhalte und ihre Mutter in der Lage sei, für den Unterhalt der Beschwerdeführerin zu sorgen, bekämpft die Beschwerdeführerin das Ergebnis der von der belangten Behörde ansatzweise vorgenommenen Interessenabwägung.
Dem ist zu entgegnen, daß die Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil ihre Mutter, von der (allein) sie nach ihren Behauptungen wirtschaftlich abhängig ist, sich selbst nicht legal in Österreich aufhält (zum Erfordernis eines legalen Aufenthaltes der obsorgeberechtigten Eltern vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/18/0791). Dem ist zu entgegnen, daß die Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil ihre Mutter, von der (allein) sie nach ihren Behauptungen wirtschaftlich abhängig ist, sich selbst nicht legal in Österreich aufhält (zum Erfordernis eines legalen Aufenthaltes der obsorgeberechtigten Eltern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 94/18/0791).
Vor diesem Hintergrund kann der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Da der angefochtene Bescheid mit der behaupteten Rechtswidrigkeit nicht belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Da der angefochtene Bescheid mit der behaupteten Rechtswidrigkeit nicht belastet ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.