Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0584

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0584

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0132 B 24. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozessordnung als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180584.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1994180584_19940929X01

Entscheidungstext 94/18/0584

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0584

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Juli 1994, Zl. St 212/94, betreffend 1. Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Mai 1994 betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und

2. Zurückweisung der Berufung gegen den vorbezeichneten Bescheid, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 20. Juli 1994 wurde der obbezeichnete Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Berufung gegen den obgenannten Aufenthaltsverbots-Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Mai 1994, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, sei diesem (z.H. seines Rechtsvertreters) am 19. Mai 1994 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist habe demnach mit Ablauf des 3. Juni 1994 geendet. Die Versäumung dieser Frist werde vom Beschwerdeführer darauf zurückgeführt, daß sein Rechtsvertreter, der die Fristvormerkung persönlich vorgenommen habe, aufgrund Arbeitsüberlastung und des Umstandes, daß er bei der Terminvormerkung durch ein wichtiges Telefonat gestört worden sei, die Frist versehentlich unrichtig nicht mit 3. Juni 1994, sondern mit 6. Juni 1994 im Terminkalender vermerkt habe. Auf die dadurch eingetretene Fristversäumnis sei der Rechtsvertreter erst am 6. Juni 1994 aufmerksam geworden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffe ein Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Legt man den an berufliche rechtskundige Parteienvertreter anzulegenden strengeren Maßstab zugrunde und bedenke man die Wichtigkeit, die Fristen im Rechtsleben und gerade im Anwaltsberuf zukomme, so könne in der versehentlich erfolgten Eintragung eines die tatsächlich gegebene Berufungsfrist bereits übersteigenden Endtermines nicht mehr ein minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit i.S. des Paragraph 1332, ABGB) gesehen werden. Dies selbst dann nicht, wenn der Rechtsvertreter schon seit 1981 im Anwaltsberuf tätig sei und ihm bisher noch nie ein derartiger Fehler unterlaufen sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher abzuweisen gewesen.

Daß, objektiv gesehen, die Berufung verspätet eingebracht worden sei, werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Da die Versäumung der Berufungsfrist mangels Vorliegens eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes nicht saniert werden könne, sei die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Berufung nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG als verspätet zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

römisch zwei

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist (u.a.) gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa den Beschluß vom 21. Juli 1994, Zlen. 94/18/0359, 0360, mwN).

3. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag (siehe oben römisch eins.1.) nicht geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Zur Begründung wird dazu gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf den bereits erwähnten, einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nicht stattgebenden hg. Beschluß vom 21. Juli 1994 verwiesen. Dieser Entscheidung lag ein - bis hin zu den Datums-Angaben - völlig identischer Sachverhalt zugrunde; die dort zu lösende Rechtsfrage gleicht der hier zu klärenden in allen wesentlichen Punkten (Paragraph 46, Absatz eins, VwGG stimmt mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG inhaltlich überein).

4. Mangels Erfüllung einer wesentlichen Voraussetzung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, nämlich eines bloß minderen Grades des Versehens, steht die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit dem Gesetz in Einklang.

5. Da die Berufung gegen den Bescheid vom 18. Mai 1994 unbestrittenermaßen nach Ablauf der hiefür nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG maßgebenden Frist erhoben wurde, erweist sich ihre Zurückweisung durch die belangte Behörde als zutreffend.

6. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180584.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010

Dokumentnummer

JWT_1994180584_19940929X00