I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 26. Mai 1994 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 26. Mai 1994 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, die Ausweisung verfügt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin am 5. September 1991 aus Ungarn kommend illegal über die "Grüne Grenze" nach Österreich gelangt sei. Das sie betreffende Asylverfahren sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. August 1993 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Seit diesem Zeitpunkt halte sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wenngleich die Ausweisung - im Hinblick darauf, daß sich auch ihr Ehegatte in Österreich aufhalte - einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19 FrG darstelle, sei diese Maßnahme aufgrund des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen dringend geboten. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin am 5. September 1991 aus Ungarn kommend illegal über die "Grüne Grenze" nach Österreich gelangt sei. Das sie betreffende Asylverfahren sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. August 1993 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Seit diesem Zeitpunkt halte sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wenngleich die Ausweisung - im Hinblick darauf, daß sich auch ihr Ehegatte in Österreich aufhalte - einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 19, FrG darstelle, sei diese Maßnahme aufgrund des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen dringend geboten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen Feststellungen, daß die Beschwerdeführerin, ohne im Besitz eines Reisepasses und eines österreichischen Sichtvermerkes gewesen zu sein, am 5. September 1991 aus Ungarn über die "Grüne Grenze" nach Österreich gelangt sei, und daß ihr Asylantrag mit Bescheid vom 13. August 1993 rechtskräftig negativ beschieden worden sei, unbestritten. Die darauf gründende Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, womit
- vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG - die Voraussetzung für die Erlassung der Ausweisung gegeben sei, begegnet keinem Bedenken. Auch die Beschwerde bringt dagegen nichts vor.- vorbehaltlich der Zulässigkeit nach Paragraph 19, FrG - die Voraussetzung für die Erlassung der Ausweisung gegeben sei, begegnet keinem Bedenken. Auch die Beschwerde bringt dagegen nichts vor.
2. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Ausweisung der Beschwerdeführerin stehe § 19 FrG entgegen, kann nicht beigepflichtet werden. Was den - angesichts dessen, daß sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin gleichfalls in Österreich aufhalte (nach dem Beschwerdevorbringen sind die Eheleute am 5. September 1991 gemeinsam illegal in das Bundesgebiet eingereist) - geltend gemachten Eingriff in das Privat- und Familienleben anlangt, so ist festzuhalten, daß im angefochtenen Bescheid ohnedies ein derartiger Eingriff angenommen wurde. Wenn die belangte Behörde unbeschadet dessen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Ausweisung der Beschwerdeführerin zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten sei, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß ein mehrmonatiger unerlaubter Aufenthalt (dem überdies ein nur durch die Stellung eines unberechtigten Asylantrages erreichter Aufenthalt vorangegangen ist) die öffentliche Ordnung (konkret: ein geordnetes Fremdenwesen) in hohem Maß gefährdet. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführerin die für einen künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderliche Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, auf der Grundlage eines vom Inland aus gestellten Antrages nicht erteilt werden darf (siehe § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit.) - ein Umstand der die Notwendigkeit der Ausweisung noch unterstreicht, würde es doch dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zusätzlich zuwiderlaufen, wenn sich die Beschwerdeführerin - bei Abstandnahme von der Ausweisung - unter Umgehung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, der ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellt, den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0277). 2. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Ausweisung der Beschwerdeführerin stehe Paragraph 19, FrG entgegen, kann nicht beigepflichtet werden. Was den - angesichts dessen, daß sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin gleichfalls in Österreich aufhalte (nach dem Beschwerdevorbringen sind die Eheleute am 5. September 1991 gemeinsam illegal in das Bundesgebiet eingereist) - geltend gemachten Eingriff in das Privat- und Familienleben anlangt, so ist festzuhalten, daß im angefochtenen Bescheid ohnedies ein derartiger Eingriff angenommen wurde. Wenn die belangte Behörde unbeschadet dessen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Ausweisung der Beschwerdeführerin zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK) dringend geboten sei, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß ein mehrmonatiger unerlaubter Aufenthalt (dem überdies ein nur durch die Stellung eines unberechtigten Asylantrages erreichter Aufenthalt vorangegangen ist) die öffentliche Ordnung (konkret: ein geordnetes Fremdenwesen) in hohem Maß gefährdet. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführerin die für einen künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderliche Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, auf der Grundlage eines vom Inland aus gestellten Antrages nicht erteilt werden darf (siehe Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz leg. cit.) - ein Umstand der die Notwendigkeit der Ausweisung noch unterstreicht, würde es doch dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zusätzlich zuwiderlaufen, wenn sich die Beschwerdeführerin - bei Abstandnahme von der Ausweisung - unter Umgehung des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufG, der ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellt, den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen könnte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0277).
3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen ist der mangelnde Ermittlungen zur privaten und familiären Situation der Beschwerdeführerin geltend machenden Verfahrensrüge der Boden entzogen.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.