Verwaltungsgerichtshof
21.07.1994
94/18/0427
Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein mehrmonatiger unerlaubter Aufenthalt des Fremden (dem überdies ein nur durch die Stellung eines unberechtigten Asylantrages erreichter Aufenthalt vorangegangen ist) die öffentliche Ordnung (konkret: ein geordnetes Fremdenwesen) in hohem Maß gefährdet.