Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Geschäftszahl

94/18/0427

Rechtssatz

Es unterliegt keinem Zweifel, daß ein mehrmonatiger unerlaubter Aufenthalt des Fremden (dem überdies ein nur durch die Stellung eines unberechtigten Asylantrages erreichter Aufenthalt vorangegangen ist) die öffentliche Ordnung (konkret: ein geordnetes Fremdenwesen) in hohem Maß gefährdet.