Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0230

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §54;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/27 93/18/0614 1 (hier Erlassung eines Aufenthaltsverbotes)

Stammrechtssatz

Mit der Erlassung einer Ausweisung wird nicht auch eine Abschiebung des Fremden angeordnet, sondern ausschließlich ein Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, ausgesprochen (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0428; E 28.10.1993, 93/18/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180230.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180230_19940519X01

Rechtssatz für 94/18/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0230

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/27 93/18/0614 2

Stammrechtssatz

Wie sich aus dem Zusammenhalt des Paragraph 19, FrG 1993 und des Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 einerseits und der davon abgesetzten Regelung des Paragraph 37, FrG 1993 in Verbindung mit Paragraph 54, FrG 1993) anderseits ergibt, sind unter Eingriffen in das Privatleben iSd Paragraph 19, FrG 1993 allein solche Eingriffe zu verstehen, die unmittelbar aus dem Verbot, im Bundesgebiet zu bleiben, entstehen, also sich auf das in Österreich geführte Privatleben erstrecken und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180230.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180230_19940519X02

Rechtssatz für 94/18/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0230

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/04 94/18/0177 1

Stammrechtssatz

Fehlt es an einem iSd Paragraph 19, FrG 1993 relevanten Eingriff in das Privatleben oder Familienleben des Fremden, dann erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist, als auch eine Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180230.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180230_19940519X03

Rechtssatz für 94/18/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/18/0230

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben (argumentum: "ist"), weswegen das Argument des Fremden, daß die Behörde mit dem "gelinderen Mittel des Ausweisungsbescheides" das Auslagen hätte finden müssen, nicht zielführend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180230.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180230_19940519X04

Entscheidungstext 94/18/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0230

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der J in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. März 1994, Zl. St 271/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 7, FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin am 29. März 1993 aus Ungarn, um der Grenzkontrolle zu entgehen, in einem Lastwagen versteckt nach Österreich eingereist. Am 7. Oktober 1993 habe sie versucht, mit einem verfälschten Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen; die Fälschung sei jedoch von den deutschen Grenzkontrollorgangen entdeckt worden. Am 8. Oktober 1993 sei die Beschwerdeführerin nach Österreich rücküberstellt und dort in Schubhaft genommen worden, aus welcher sie am 22. Dezember 1993 aufgrund eines Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Dezember 1993 wieder entlassen worden sei. Ein von ihr am 18. Oktober 1993 gestellter Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. November 1993 abgewiesen worden; über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof liege noch keine Entscheidung vor. Über den von der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 1993 gestellten und mit Eingabe vom 6. Dezember 1993 erneuerten Antrag auf Feststellung, daß sie in Somalia gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sei, sei bisher in erster Instanz noch nicht entschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in der am 15. Oktober 1993 aufgenommenen Niederschrift als mittellos bezeichnet. Sie sei in Österreich nirgends gemeldet gewesen und keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie habe hier auch keine Familienangehörigen und sei ledig. Bei dieser Sachlage sei nicht zu ersehen, daß durch ein Aufenthaltsverbot in ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 7, FrG erfüllt und die im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Sie meint jedoch, daß ihre "Außerlandesschaffung" im Hinblick auf die ihr in Somalia drohenden Verfolgungshandlungen einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstelle, weshalb das Aufenthaltsverbot in Anwendung der Paragraphen 19 und 20 FrG nicht hätte erlassen werden dürfen. Damit verkennt sie die Rechtslage: Zum einen wird mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht auch eine Abschiebung des Fremden angeordnet, sondern nur das Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, ausgesprochen; zum anderen sind nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0614) unter Eingriffen in das Privatleben im Sinne des Paragraph 19, FrG nur solche Eingriffe zu verstehen, die sich auf das in Österreich geführte Privatleben erstrecken und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten. Auf dem Boden dieser Rechtslage durfte die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit zu belasten, unter Zugrundelegung der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen eines relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 19, FrG verneinen. Damit erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne der genannten Bestimmung dringend geboten ist, wie auch die Vornahme einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0133).

Wenn sich die Beschwerdeführerin ferner darauf beruft, daß im gegenständlichen Fall mit dem "gelinderen Mittel des Ausweisungsbescheides" das Auslangen hätte gefunden werden müssen, so übersieht sie, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist (arg.: "ist").

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180230.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994180230_19940519X00