Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0211

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0389 1

Stammrechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 26, FrG 1993, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG 1993 gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff iSd Paragraph 19, FrG 1993 vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180211.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180211_19940504X01

Rechtssatz für 94/18/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0211

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist, sind sowohl die Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, als auch die in der Folge eingetretenen zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180211.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180211_19940504X02

Entscheidungstext 94/18/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0211

Entscheidungsdatum

04.05.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des L in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. März 1994, Zl. Fr 502/94, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. November 1988 ein Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit erlassen. Dem lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 26. Juli 1988 wegen teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 und Paragraph 15, StGB, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127 und 129 Ziffer 2, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren (davon 1 Jahr mit bedingter Strafnachsicht) rechtskräftig verurteilt worden war.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 4. März 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. September 1993 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 26, Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die genannte Verurteilung durch das Kreisgericht Wiener Neustadt erfülle den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG und rechtfertige die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme.

Dem Beschwerdeführer sei nach dem im Jahr 1988 erlassenen Aufenthaltsverbot zunächst ein Vollstreckungsaufschub gewährt worden, anschließend seien ihm Sichtvermerke als Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz eins, FrPolG erteilt worden.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 2. Dezember 1991 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diesem Urteil liege ein Auffahrunfall vom 27. Juni 1991 zugrunde.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 9. Jänner 1992 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach den Paragraphen 127 und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diesem Urteil liege zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 22. August 1991 in einem näher bezeichneten Markt einen Steckschlüssel im Wert von S 185,-- in seiner Jacke versteckt und bei der Kasse nicht bezahlt habe. Dabei habe er die akustische Diebstahlssicherung ausgelöst. Am Tag zuvor habe er im gleichen Markt

vier Steckschlüssel unter seiner Jacke versteckt und nicht bezahlt. Diese Schlüssel seien bei einer Nachschau in seinem Fahrzeug gefunden worden. Er habe den Diebstahl gestanden. Auf Grund der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe einen unerklärlichen Drang verspürt, etwas mitzunehmen, sei ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden, welches aber keinen Schuldausschließungsgrund ergeben habe. Bei den der zuletzt genannten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten handle es sich nicht um einen "einmaligen Ausrutscher".

Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes bewirke insbesondere im Hinblick auf die seit dem Jahr 1990 bestehende Lebensgemeinschaft und das aus dieser Lebensgemeinschaft entstammende Kind einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei jedoch im Sinne des Paragraph 19, FrG dringend geboten. Die Interessenabwägung gehe zuungunsten des Beschwerdeführers aus, weil die neuerliche Begehung von Diebstählen zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht falle. Die lange Aufenthaltsdauer, die fortgesetzte Integration und die persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers bewirkten nicht, daß die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die für die Aufrechterhaltung sprechenden öffentlichen Interessen überwögen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1. Gemäß Paragraph 26, FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

1.2. Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff im Sinne des Paragraph 19, FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0503, m.w.N.).

2.1. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde seiner Bestrafung wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Dies ergibt sich einerseits aus den Ausführungen der belangten Behörde im Anschluß an die Aufzählung der gerichtlichen Verurteilungen (Seite 6 des angefochtenen Bescheides), wonach das "Verschulden des versuchten Diebstahls nicht als gering bewertet" werden könne, und andererseits aus den Darlegungen auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides, nach welchen es sich bei dem der Verurteilung vom 9. Jänner 1992 zugrundeliegenden Sachverhalt nicht um einen "einmaligen Ausrutscher", sondern um Diebstahlshandlungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen gehandelt habe.

2.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als rechtswidrig, daß die belangte Behörde den "bloß versuchten Diebstahl" - nach den diesbezüglich unbekämpften Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides handelt es sich um teils vollendeten, teils versuchten Diebstahl - als Grund für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes herangezogen habe.

Weder der geringe Wert der von den Diebstählen vom 21. und 22. August 1991 betroffenen Sachen, noch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer nach seiner Betretung einer Nachschau in seinem PKW zugestimmt hat, lassen diese strafbaren Handlungen als unbedeutend erscheinen. Zum einen darf nämlich nicht übersehen werden, daß es zur Ausführung der Tat vom 22. August 1991 nur deshalb nicht gekommen ist, weil der Beschwerdeführer bei der Tat betreten wurde, zum anderen ist zu beachten, daß im Beschwerdefall der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FrG in zweifacher Hinsicht erfüllt ist, nämlich einerseits schon auf Grund der Dauer der im Jahr 1988 verhängten Freiheitsstrafe und andererseits auf Grund der Tatsache, daß die der Verurteilung vom 9. Jänner 1992 zugrunde gelegenen Straftaten auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich der Mißachtung fremden Eigentums, beruhen wie die der Verurteilung aus dem Jahr 1988 zugrunde gelegenen.

3. Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten haben zur Folge, daß die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, im Sinne des Paragraph 19, FrG dringend geboten ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang allein auf das Gewicht der im Jahr 1991 begangenen Straftaten abstellt, unterliegt er einem Rechtsirrtum, weil bei Beurteilung der Frage, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist, sowohl die Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, als auch die in der Folge eingetretenen zu berücksichtigen sind.

4. Die für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers haben sich zwar seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die weiter fortschreitende Integration, die Lebensgemeinschaft und die Geburt eines Kindes verstärkt, in gleicher Weise hat sich aber auch auf Grund der im Jahr 1991 begangenen Diebstähle das Gewicht der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen erhöht, hat der Beschwerdeführer doch gezeigt, daß ihn selbst die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abhalten konnten. Die Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, FrG geht demnach zuungunsten des Beschwerdeführers aus, sodaß die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auch im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, FrG zulässig ist.

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180211.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994180211_19940504X00