Verwaltungsgerichtshof
04.05.1994
94/18/0211
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist, sind sowohl die Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, als auch die in der Folge eingetretenen zu berücksichtigen.