Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0137

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/08 94/18/0013 3 (Hier: Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Ausweisung anders als die Behörde erster Instanz auf § 17 Abs 2 Z 6 FrG 1993 und nicht auf § 17 Abs 2 Z 4 dieses Gesetzes zu stützen).

Stammrechtssatz

Bei einer Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 und einer Ausweisung gem Paragraph 17, Absatz 2, (Ziffer eins, - 6) FrG 1993 handelt es sich nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten, vielmehr folgt aus dem einheitlichen Begriffsinhalt der Ausweisung, nämlich der Ausreiseverpflichtung des betroffenen Fremden (Paragraph 17, Absatz 3, FrG 1993, Paragraph 22, Absatz eins, FrG 1993) bei Nichtvorhandensein (von Beginn an) oder Wegfall bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen, daß dieses Rechtsinstitut - gleichgültig, auf welche der genannten Gesetzesstellen sich die Behörde bei Gebrauchnahme hievon stützt - eine einzige Angelegenheit darstellt. Die Tatbestände des 17 Absatz eins, FrG 1993 und des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, - Ziffer 6, FrG 1993 sind (lediglich) die Gründe, die der Behörde für die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Ausweisung zur Verfügung stehen. Somit ist "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Erlassung der Ausweisung gegen den Fremden. Im Rahmen dieser Sache ist die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung", also auch unter Heranziehung des Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 anstatt des von der Erstinstanz angewendeten Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, legcit, abzuändern. Gegenstand des Parteiengehörs im Berufungsverfahren ist nur der von der Berufungsbehörde als erwiesen angenommene, im konkreten Fall auf Grund der Heranziehung des Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 anders als von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180137.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180137_19951109X01

Entscheidungstext 94/18/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0137

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. Dezember 1993, Zl. Fr 2696/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 1993 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. Oktober 1993, mit welchem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Fremdengesetz die Ausweisung verfügt worden war, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, daß sich dieser nunmehr auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, Fremdengesetz stütze. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 19. September 1993 nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen sei. Sein Antrag auf Gewährung von Asyl sei mit Bescheid vom 13. Oktober 1993 abgewiesen worden. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdengesetz könnten Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen. Da der belangten Behörde eine Verpflichtungserklärung der Caritas Wien vorliege, stütze sich der Bescheid nicht mehr auf die genannte Gesetzesstelle. Mit Zaire bestehe kein Sichtvermerksabkommen und der Beschwerdeführer sei daher zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet nicht berechtigt. Er sei "sohin zumindest unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes" in das Bundesgebiet gelangt und innerhalb eines Monates nach seiner Einreise betreten worden. Es seien sohin sämtliche Tatbestandsmerkmale der zitierten gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, Fremdengesetz) erfüllt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "aufzuheben".

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Inhaltlich als Begründungsmangel bringt der Beschwerdeführer vor, Zweck des Ermittlungsverfahrens sei es gemäß Paragraph 37, AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die belangte Behörde habe jedoch entschieden, ohne den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Es möge zwar durch die Vermischung von Tatsachenfeststellungen und rechtlicher Beurteilung impliziert sein, daß der Beschwerdeführer ohne Sichtvermerk eingereist sein soll. Weder der erstinstanzliche noch der zweitinstanzliche Bescheid enthielten allerdings entsprechende, ausdrückliche Feststellungen. Es wäre daher an der belangten Behörde gelegen, allenfalls festzustellen, daß der Beschwerdeführer ohne Sichtvermerk eingereist sei.

Entgegen diesem Vorbringen kann dem angefochtenen Bescheid die Feststellung entnommen werden, daß der Beschwerdeführer ohne erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach mit Zaire kein Sichtvermerksabkommen bestehe und der Beschwerdeführer daher zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet nicht berechtigt gewesen sei. "Er sei SOHIN zumindest unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet gelangt." Aus diesen Ausführungen ist die Annahme der belangten Behörde abzuleiten, daß der Beschwerdeführer ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Bescheid somit nicht an.

2. Als Verletzung seines Rechtes auf Gehör meint der Beschwerdeführer, es hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, sich im Ermittlungsverfahren zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu äußern. "Erst dann könnte erörtert werden, ob der Beschwerdeführer "nicht rechtmäßig" eingereist sei und ob allenfalls von einem Asylwerber der Erwerb eines Sichtvermerks im Verfolgungsstaat zumutbarerweise erwartet werden kann."

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die erforderliche Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen. Er unterläßt es aufzuzeigen, mit Hilfe welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde zu welchen Tatsachen hätte gelangen können, die zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis bei der Beurteilung der Sache hätten führen können.

3. Soweit der Beschwerdeführer letztlich auf eine "überraschende Umstellung in der Begründung (nunmehr Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, Fremdengesetz)" verweist, ist ihm zu entgegnen, daß die Tatbestände des Paragraph 17, Absatz eins und des Absatz 2, Ziffer eins bis 6 Fremdengesetz (lediglich) die Gründe sind, die der Behörde für die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme der Ausweisung zur Verfügung stehen. Somit ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG die vor der Erstbehörde in Verhandlung gestandene, den Inhalt des Spruches ihres Bescheides bildende Erlassung der Ausweisung gegen den Fremden. Im Rahmen dieser Sache ist die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG nicht nur berechtigt, einen erstinstanzlichen Bescheid unter Heranziehung des Paragraph 17, Absatz eins, FrG anstatt des von der ersten Instanz angewendeten Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. abzuändern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0013), sondern auch (wie vorliegend) die Ausweisung anstatt auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. zu stützen.

4. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den - in dieser Höhe begehrten - Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, 48, Absatz 2, VwGG.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180137.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994180137_19951109X00