Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0026

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19;

Rechtssatz

Beziehungen des Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, fallen nicht in den Schutzbereich des "Familienlebens" iSd Paragraph 19, FrG 1993 (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0491; E 27.1.1994, 93/18/0595).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180026.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180026_19940324X01

Rechtssatz für 94/18/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0026

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0367 1

Stammrechtssatz

Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (hier: Seine Eheschließung ganz kurze Zeit nach der Einreise und die daraufhin erteilte Berechtigung, ein Arbeitsverhältnis einzugehen), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Die Erlassung eines Ausweisungsbescheides ist demnach in solchen Fällen dringend geboten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180026.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180026_19940324X02

Entscheidungstext 94/18/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/18/0026

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. Juni 1993, Zl. Fr 1027/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG die Ausweisung verfügt. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 25. April 1992 mit einem Sichtvermerk der Schweiz in das Bundesgebiet eingereist. Sein rechtmäßiger Aufenthalt habe aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 95a aus 1990, am 25. Juli 1992 geendet. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder das Bundesgebiet verlassen noch rechtzeitig um die Erteilung eines Sichtvermerkes angesucht. Am 21. Oktober 1992 habe er eine Österreicherin geheiratet, seit November 1992 arbeite er als Schankgehilfe. Die belangte Behörde verkenne nicht, daß durch die Verfügung der Ausweisung zumindest eine vorübergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinen im Inland lebenden Angehörigen und Verwandten gegeben sei. Der lang andauernde illegale Aufenthalt im Bundesgebiet stelle jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung jener Normen dar, die von der Rechtsordnung für die geregelte Einreise, den Aufenthalt und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt aufgestellt worden seien.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1706/93, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG unter Anschluß der Akten des Verwaltungsverfahrens abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die - aufgrund des oben wiedergegebenen unbestritten gebliebenen Sachverhaltes zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß er sich seit dem Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte; er macht der belangten Behörde vielmehr zum Vowurf, es verabsäumt zu haben, die durch Paragraph 19, FrG gebotene Abwägung vorgenommen zu haben. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt dahin zu ermitteln, ob sein Privat- und Familienleben in Österreich derart gefestigt sei, daß diesem der Schutz gemäß Paragraph 19, FrG zukomme. Für eine derartige Ermittlungstätigkeit habe er alle erforderlichen Aufklärungen gegeben; er habe insbesondere auf die Tatsache seiner Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie darauf hingewiesen, daß er familiäre Beziehungen zu seinen schon seit Jahren in Österreich lebenden Verwandten unterhalte.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Verehelichung des Beschwerdeführers und die familiären Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten Bedacht genommen, dies obwohl die Beziehungen zu den in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid angeführten Verwandten

  • Strichaufzählung
    Bruder, Onkeln, Cousins und Cousinen, hinsichtlich deren nicht vorgebracht wurde, daß sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer lebten - ohnedies nicht in den Schutzbereich des "Familienlebens" im Sinne des Paragraph 19, FrG fallen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491, zu Paragraph 20, Absatz eins, FrG). Wenn die belangte Behörde dennoch zum Ergebnis gekommen ist, daß die Ausweisung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele - näherhin zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - dringend geboten sei, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens läuft es nämlich grob zuwider, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechenen durfte
  • Strichaufzählung
    hier Eheschließung und Aufnahme einer Beschäftigung nach Ablauf der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. In solchen Fällen ist eine Ausweisung dringend geboten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0601).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180026.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994180026_19940324X00