Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Geschäftszahl

94/18/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. Juni 1993, Zl. Fr 1027/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG die Ausweisung verfügt. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 25. April 1992 mit einem Sichtvermerk der Schweiz in das Bundesgebiet eingereist. Sein rechtmäßiger Aufenthalt habe aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 95a aus 1990, am 25. Juli 1992 geendet. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder das Bundesgebiet verlassen noch rechtzeitig um die Erteilung eines Sichtvermerkes angesucht. Am 21. Oktober 1992 habe er eine Österreicherin geheiratet, seit November 1992 arbeite er als Schankgehilfe. Die belangte Behörde verkenne nicht, daß durch die Verfügung der Ausweisung zumindest eine vorübergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinen im Inland lebenden Angehörigen und Verwandten gegeben sei. Der lang andauernde illegale Aufenthalt im Bundesgebiet stelle jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung jener Normen dar, die von der Rechtsordnung für die geregelte Einreise, den Aufenthalt und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt aufgestellt worden seien.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1706/93, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG unter Anschluß der Akten des Verwaltungsverfahrens abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die - aufgrund des oben wiedergegebenen unbestritten gebliebenen Sachverhaltes zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß er sich seit dem Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte; er macht der belangten Behörde vielmehr zum Vowurf, es verabsäumt zu haben, die durch Paragraph 19, FrG gebotene Abwägung vorgenommen zu haben. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt dahin zu ermitteln, ob sein Privat- und Familienleben in Österreich derart gefestigt sei, daß diesem der Schutz gemäß Paragraph 19, FrG zukomme. Für eine derartige Ermittlungstätigkeit habe er alle erforderlichen Aufklärungen gegeben; er habe insbesondere auf die Tatsache seiner Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie darauf hingewiesen, daß er familiäre Beziehungen zu seinen schon seit Jahren in Österreich lebenden Verwandten unterhalte.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Verehelichung des Beschwerdeführers und die familiären Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten Bedacht genommen, dies obwohl die Beziehungen zu den in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid angeführten Verwandten

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.