Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0187

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/17/0187

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/20 90/13/0136 1

Stammrechtssatz

Ein Verschulden des Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein Versehen eines Angestellten eines RA ist diesem nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der RA die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten RA im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies nach der Rsp des VwGH ein unvorhergesehenes Ereignis dar (Hinweis B 30.11.1989, 89/13/0226, 0227). Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem RA nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170187.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1994170187_19940519X01

Rechtssatz für 94/17/0187

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/17/0187

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0122 B 28. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten RA demjenigen der Partei oder des RA nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibeamten stellt dann ein Ereignis gem Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dar, wenn der RA der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den RA jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht, ohne dass ein eigenes Verschulden des RA hinzugetreten wäre (Hinweis B VS 21.6.1988, 87/07/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170187.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1994170187_19940519X02

Rechtssatz für 94/17/0187

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/17/0187

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/03/26 93/17/0065 3

Stammrechtssatz

Ein Verschulden kann den Parteienvertreter dann treffen, wenn schon, aus dem von ihm unterfertigten Schriftsatz hervorgeht, daß damit dem Mängelbehebungsauftrag nur unvollständig entsprochen würde (Hinweis B 21.11.1986, 86/17/0168; B 15.12.1988, 88/08/0278).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170187.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1994170187_19940519X03

Rechtssatz für 94/17/0187

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/17/0187

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0049 B VS 21. Juni 1988 VwSlg 12742 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag wird die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn jenem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde. Denn einerseits kann das im völlig ungenutzten Verstreichenlassen einer Frist liegende Versäumnis - durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung - nicht weniger schwer wiegen als ein solches, welches eine Unterlassung nur in einem Teilbereich darstellt. Andererseits wäre es eine durch nichts zu rechtfertigende Folgewidrigkeit, wenn eine nur unzulängliche Verbesserung gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als Versäumung der Frist gewertet wird (und deswegen nach dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führt), eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber mangels Versäumung der gesetzten Frist ausgeschlossen bliebe.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170187.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1994170187_19940519X04

Entscheidungstext 94/17/0187

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/17/0187

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über den Antrag des A in N, vertr durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Jänner 1993, Zl. Agrar-730063-IV/T-1993, betreffend Übertretung des Viehwirtschaftsgesetzes

(hg. Zl. 93/17/0418) anhaftenden Mängel, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß Paragraph 46, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 30. Dezember 1993 wurde die zur hg. Zl. 93/17/0418 erhobene Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreter mit der Aufforderung zurückgestellt, ein der Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG entsprechendes, bestimmtes Begehren zu stellen, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft beizubringen sowie die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen oder eigenhändig zu unterfertigen.

Innerhalb der gleichzeitig gesetzten Frist erstattete der Beschwerdeführer durch einen seiner ausgewiesenen Rechtsfreunde zwar einen Schriftsatz, in dem er unter anderem ein der Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG entsprechendes Begehren stellte; der Aufforderung, eine weitere Gleichschrift der Urbeschwerde vorzulegen, wurde jedoch nur insofern entsprochen, als eine Ablichtung jener Beschwerde beigeschlossen wurde, auf der weder im Original noch in Ablichtung die Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufscheint.

Zur Frage der Unterfertigung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung; auf den beiden dem Verwaltungsgerichtshof bereits vorliegenden Ausfertigungen der Urbeschwerde hatte sich neben dem Stempelabdruck der drei Beschwerdeführer ein Schriftzug vorgefunden, der aus den Buchstaben "iV", einer als Namenszug "Hell" deutbaren Buchstabenfolge und einer unleserlichen Paraphe bestand.

Mit Beschluß vom 11. Februar 1994, Zl. 93/17/0418-5, wurde das Verfahren wegen nur mangelhafter Erfüllung des Verbesserungsauftrages eingestellt; die Nachreichung der Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheine, könne nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden. Es komme daher nicht mehr darauf an, ob der auf zwei Ausfertigungen der Urbeschwerde aufscheinende Schriftzug als Unterschrift eines Rechtsanwaltes im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG anzusehen sei oder nicht.

Dieser Beschluß wurde den Vertretern des Beschwerdeführers am 28. März 1994 zugestellt.

Mit dem am 11. April 1994 zur Post gegebenen Schriftsatz vom selben Tage stellt der Beschwerdeführer den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin wird im wesentlichen vorgebracht, St. sei in der Kanzlei der genannten Rechtsanwälte als Sekretärin angestellt. Da sich aus dem Terminkalender ergeben habe, daß Rechtsanwalt Dr. H am 1. Februar 1994 - dem letzten Tag der Verbesserungsfrist - allenfalls nicht in der Kanzlei erreichbar sein würde, habe Frau St. vorsichtshalber zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde vorbereitet, eine davon noch am 31. Jänner 1994 von Rechtsanwalt Dr. H unterschreiben lassen und im Akt abgelegt. Am nächsten Tag, dem 1. Februar 1994, habe Frau St. den in Durchführung des Verbesserungsauftrages verfaßten Schriftsatz Rechtsanwalt Dr. G zur Unterschrift vorgelegt, der an diesem Tage als einziger der drei Anwälte in der Kanzlei anwesend gewesen sei. Dieser habe Frau St. angewiesen, die drei unterfertigten Ausfertigungen des ergänzenden Schriftsatzes und die weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde, die Rechtsanwalt Dr. H bereits am Vortag unterfertigt hatte, beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Bei der Abfertigung des Schriftsatzes sei Frau St. aber durch einen unerklärlichen Irrtum der Fehler unterlaufen, daß sie der Eingabe jene Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beigelegt habe, welche keine Unterschrift getragen habe. Erst durch die am 28. März 1994 erfolgte Zustellung des Beschlusses vom 11. Februar 1994 habe sich herausgestellt, daß jene Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche von Rechtsanwalt Dr. H unterschrieben worden sei, noch im Akt gelegen sei. Während ihrer gesamten Tätigkeit in der oben genannten Rechtsanwaltskanzlei sei Frau St. bei der Abfertigung von Schriftstücken vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall kein Fehler unterlaufen und sie habe die ihr übertragenen Arbeiten stets sorgfältig ausgeführt.

Diesem Antrag ist eine Eidesstattliche Erklärung von Frau St. beigelegt, in denen die obigen Angaben als richtig bestätigt werden.

Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1985, ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre. Unterläuft einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach Kontrolle desselben durch den Parteienvertreter im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein unvorhergesehens Ereignis dar. Die regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich durchführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Anders kann es sich verhalten, wenn schon aus dem vom Parteienvertreter unterfertigten Schriftsatz hervorgeht, daß damit dem Mängelbehebungsauftrag nur unvollständig entsprochen würde vergleiche hiezu den hg. Beschluß vom 26. März 1993, Zl. 93/17/0065, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof geht im vorliegenden Fall auf Grund des durch die beigelegte Eidesstattliche Erklärung erhärteten Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag sachverhaltsmäßig davon aus, daß jener Beschwerdemangel, der zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens geführt hatte, durch ein weisungswidriges Verhalten der Kanzleiangestellten des Beschwerdevertreters, nämlich durch die Unterlassung des Anschlusses einer unterfertigten Ausfertigung der Urbeschwerde, verursacht wurde. Ein Anhaltspunkt für ein gleichzeitiges Verschulden der Beschwerdevertreter selbst hat sich nicht ergeben, zumal Dr. L in Kenntnis des Vorhandenseins eines von Dr. H unterschriebenen Schriftsatzes die Kanzleiangestellte angewiesen hatte, diese UNTERFERTIGTE Ausfertigung der Urbeschwerde der Eingabe anzuschließen. Das im Zusammenhang maßgebende Hindernis bestand in der Unkenntnis dieses Verhaltens; es erscheint glaubhaft, daß dieses Hindernis erst mit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes weggefallen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Slg. Nr. 12.742/A, dargetan hat, wird bei einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn jenem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig entsprochen wurde.

Der Vollständigkeit halber sei noch auf folgendes verwiesen:

Durch das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und die Eidesstattliche Erklärung von Frau St. ist hinreichend dargetan, daß die oben wiedergegebene Unterfertigung der Urbeschwerde von Rechtsanwalt Dr. H stammte. Denn auch die nunmehr in Befolgung des Gebotes der Nachholung der versäumten Prozeßhandlung vorgelegte weitere Ausfertigung der Urbeschwerde trägt denselben Namenszug wie die beiden ursprünglich eingebrachten Ausfertigungen dieser Beschwerde.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins und 4 VwGG stattzugeben.

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß Paragraph 46, Absatz 5, VwGG in jene Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170187.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JWT_1994170187_19940519X00