Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/11/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/11/0158

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
SpitalG Vlbg 1990 §9 idF 1994/003;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 92/11/0010 4

Stammrechtssatz

Das Vlbg SpitalG kennt kein GESONDERTES Verfahren zur Feststellung des Bedarfs iSd Paragraph 9, Absatz 2, SpitalG Vlbg für ein Ambulatorium. Dieses Gesetz sieht einerseits in Paragraph 9, ein Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung und in Paragraph 10, ein Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung vor. Im Zug des ersteren Verfahrens ist, wie aus Paragraph 9, Absatz 5, vierter Satz Vlbg SpitalG erhellt, auch die Bedarfsfrage zu prüfen, sofern es überhaupt wegen des Fehlens eines Einvernehmens im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz einer Prüfung dieser Frage durch die Sanitätsbehörde bedarf. Demnach ist ein Feststellungsbescheid VOR Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht zulässig. Die belangte Behörde hätte daher den auf Bedarfsfeststellung lautenden Antrag der Krankenkasse mangels eines Antrages auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die beiden Kassenambulatorien als unzulässig zurückweisen müssen. Dadurch, daß sie stattdessen über den Antrag meritorisch entschied, hat sie den erstangefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110158.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994110158_19940628X01

Rechtssatz für 94/11/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/11/0158

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §9 idF 1994/003;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 92/11/0010 3

Stammrechtssatz

Ein Feststellungsbescheid in der Bedarfsfrage iSd Paragraph 9, Absatz 2, Vlbg SpitalG ist an sich zulässig. Paragraph 9, Absatz 3, dritter Satz Vlbg SpitalG sieht nämlich bei Fehlen eines Einvernehmens im Sinne des zweiten Satzes als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ausdrücklich die Feststellung des Bedarfes durch die Landesregierung vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt erkannt, daß die Bedarfsfeststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, dritter Satz Vlbg SpitalG mit abgesondertem Bescheid zulässig ist, daß dies ein förmlicher Zwischenabspruch der Landesregierung ist und daß damit über die Bedarfsfrage verbindlich abgesprochen wird (Hinweis E 4.7.1980, 983, 3201/78 und E 7.9.1990, 90/18/0100).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110158.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994110158_19940628X02

Rechtssatz für 94/11/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/11/0158

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs4 idF 1994/003;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs7 idF 1994/003;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Eine Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Vlbg SpitalG 1990 in der Fassung LGBl 1994/3 zu erteilen, wenn die LANDESREGIERUNG FESTSTELLT, daß ein Bedarf nach Paragraph 9, Absatz 4, Vlbg SpitalG 1990 in der Fassung LGBl 1994/3 besteht. Bei dieser Feststellung ist ein förmlicher Zwischenabspruch durch einen kollegial gesetzten Formalakt der Landesregierung notwendig. Die Behörde ist aber nicht rechtsnotwendig verpflichtet, aus Anlaß einer solchen Bedarfsfeststellung über die interne Willensbildung hinaus diese Teilfrage auch den Verfahrensparteien gegenüber zum Gegenstand eines bescheidförmigen Abspruches zu machen. Demnach steht es einem Krankenversicherungsträger zwar frei, die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides über die Bedarfsfrage anzuregen, ein Rechtsanspruch darauf steht ihm aber nicht zu (Hinweis E 7.9.1990, 90/18/0100).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110158.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994110158_19940628X03

Rechtssatz für 94/11/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/11/0158

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs4 idF 1994/003;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs7 idF 1994/003;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Erst dann, wenn die Landesregierung durch einen kollegial gesetzten Formalakt das Bestehen eines Bedarfes festgestellt hat, ist im fortgesetzten Ermittlungsverfahren das Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110158.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994110158_19940628X04

Entscheidungstext 94/11/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/11/0158

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs4 idF 1994/003;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs7 idF 1994/003;
SpitalG Vlbg 1990 §9 idF 1994/003;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 24. März 1994, Zl. IVb-112-28-3/1994, betreffend Zurückweisung von Anträgen nach dem Spitalgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 2. März 1994 folgende Anträge an die belangte Behörde gerichtet:

"1. Die Vorarlberger Landesregierung wolle im Rahmen eines abgestuften Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Zahnambulatorium in Bludenz, Ecke Schmittenstraße/Zürcherstraße,

  1. Litera a
    zunächst in Fortführung des aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.6.1993, Zl. 92/11/0010 u.a., noch anhängigen Verfahrens den Bedarf für zwei weitere Behandlungsstühle in Bludenz feststellen,
  2. Litera b
    in weiterer Folge die Verlegung der bereits bewilligten zwei Behandlungsstühle in Bludenz, Pulverturmstraße 8, an diesen neuen Standort genehmigen - in eventu: Bestätigung des bereits festgestellten Bedarfes für den neuen Standort (siehe unten) - und
  3. Litera c
    die Errichtungsbewilligung für insgesamt vier Behandlungsstühle in Bludenz, Ecke Schmittenstraße/Zürcherstraße, erteilen.
              2.              Die Vorarlberger Landesregierung wolle im Rahmen eines abgestuften Verfahrens zur Errichtung eines Zahnambulatoriums in Bregenz, Heldendankstraße 8, 10 und 12,
  1. Litera a
    zunächst den Bedarf für drei weitere Behandlungsstühle in Bregenz feststellen,
  2. Litera b
    in weiterer Folge die Verlegung der mit Bescheid vom 2.11.1993, Zl. IVb-112-28-3/1993, bewilligten drei Zahnbehandlungsstühle an diesen Standort genehmigen - in eventu: Bestätigung des bereits festgestellten Bedarfes für den neuen Standort (siehe unten) - und
  3. Litera c
    die Errichtungsbewilligung für insgesamt sechs Zahnbehandlungsstühle an diesem Standort erteilen."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Feststellungsanträge zu Punkt 1a) und 2a) unter Berufung auf Paragraph 9, des Vorarlberger Spitalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1994, (SpitalG), und Paragraph 13, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde begründet die teilweise Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Partei damit, daß die Erlassung eines Feststellungsbescheides außerhalb eines Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 9, SpitalG unzulässig sei. Sie beruft sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/11/0010 u.a. Die beschwerdeführende Partei macht (zusammengefaßt) geltend, keinen gesonderten Feststellungsantrag gestellt, sondern klar zum Ausdruck gebracht zu haben, daß die Bedarfsfeststellung nur Teil eines abgestuften Verfahrens sein solle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung ein förmlicher Zwischenabspruch über die Bedarfsfrage zulässig. Die vollständige Erfüllung der in Paragraph 9, Absatz 3, SpitalG genannten Voraussetzungen (gemeint offenbar: Nachweis des Eigentumsrechtes oder eines sonstigen Rechtes zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage und Vorlage der entsprechenden Pläne und Baubeschreibungen) bereits bei Antragstellung und nicht erst nach der erfolgten Bedarfsfeststellung zu verlangen, sei nicht berechtigt. Ein derartiges Verlangen wäre aus Gründen der Verfahrensökonomie, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und wegen unlösbarer Widersprüche zu den Paragraphen 31, Absatz 7 und 447 ASVG rechtswidrig.
Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt worden ist.
Vorweg ist festzuhalten, daß Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht etwa die (teilweise) Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist. Diese Bestimmung wird im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht genannt und auch aus seiner Begründung ergibt sich kein Hinweis auf deren Anwendung. Es ist keine Rede davon, daß die belangte Behörde überhaupt von einem, geschweige denn von einem nicht fristgerecht behobenen Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausgegangen wäre (als solches käme nach der hier maßgebenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, SpitalG über die Inhaltserfordernisse eines Bewilligungsantrages nur das Fehlen der genauen Bezeichnung des Anstaltszweckes oder des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes der Zahnambulatorien in Betracht).
In dem von der belangten Behörde genannten Erkenntnis Zl. 92/11/0010 u.a. hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Zulässigkeit der gesonderten Bedarfsfeststellung AUßERHALB eines Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium (das heißt ohne Vorliegen eines dahingehenden Bewilligungsantrages) verneint. Die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbescheides innerhalb eines Bewilligungsverfahrens hat der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausdrücklich bejaht. Zu dieser Frage hat der Gerichtshof in dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Erkenntnis vom 4. Juli 1980, Zlen. 983, 3201/78, ausgeführt, daß es bei Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern in der Frage des Bedarfes eines förmlichen Zwischenabspruches durch einen kollegial gesetzten Formalakt der Landesregierung bedarf, daß aber die Behörde nicht rechtsnotwendig verpflichtet ist, aus Anlaß einer solchen Bedarfsfeststellung über die interne Willensbildung hinaus diese Teilfrage auch den Verfahrensparteien gegenüber zum Gegenstand eines bescheidförmigen Abspruches zu machen. Diese zu Paragraph 8, Absatz 3, SpitalG in der Fassung vor der Neukundmachung unter Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990, getroffenen Aussagen gelten in gleicher Weise für die nunmehr nach Paragraph 9, Absatz 7, SpitalG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1994, zu treffende Entscheidung. Nach dieser Bestimmung ist die Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers zu erteilen, wenn (a) ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte bzw. der Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, daß ein Bedarf nach Absatz 4, besteht, und (b) die Voraussetzungen des Absatz 3, Litera c und d erfüllt sind. Die insoweit maßgebende Rechtslage hat keine Änderung erfahren, heißt es doch auch in dieser Bestimmung nicht etwa, daß die Errichtungsbewilligung zu erteilen ist, wenn u.a. ein Bedarf besteht, sondern WENN DIE LANDESREGIERUNG FESTSTELLT, daß ein Bedarf nach Absatz 4, besteht. Auf dem Boden der geschilderten Rechtslage steht es einem Krankenversicherungsträger zwar frei, die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides über die Bedarfsfrage anzuregen, ein Rechtsanspruch darauf steht ihm aber nicht zu. Er kann folglich die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides nicht erzwingen.
Aus dieser Rechtslage folgt, daß die beschwerdeführende Partei durch die Zurückweisung ihrer gleichzeitig mit den Anträgen auf Erteilung der Errichtungsbewilligung gestellten Anträge auf Feststellung des Bedarfes nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß die vorliegend bekämpfte Zurückweisung (wie die Begründung insgesamt erkennen läßt) nicht etwa die Verweigerung der meritorischen Behandlung des Feststellungsbegehrens der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bedeutet. Vielmehr bringt diese Entscheidung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur zum Ausdruck, daß der beschwerdeführenden Partei kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides zusteht.
Zur Klarstellung ist weiters festzuhalten: Nach den (infolge insoweit unveränderter Rechtslage) weiterhin gültigen Ausführungen im bereits erwähnten Erkenntnis vom 4. Juli 1980, Zlen. 983, 3201/78, ist erst dann, wenn die Landesregierung durch einen kollegial gesetzten Formalakt das Bestehen eines Bedarfes festgestellt hat, im fortgesetzten Ermittlungsverfahren das Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen. Dies scheint die belangte Behörde zu verkennen, wenn sie in ihrem - der Beschwerde angeschlossenen, als bloße Verfahrensanordnung anzusehenden - Schreiben vom 23. März 1994 die beschwerdeführende Partei u.a. zur Vorlage konkreter Pläne und Beschreibungsunterlagen auffordert und ihr mitteilt, sie werde die Anträge erst nach Vorliegen dieser Unterlagen weiterbehandeln.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, soweit es das besagte Schreiben vom 23. März 1994 zur Grundlage hat, erübrigt sich, da zum einen dieses Schreiben nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist und zum anderen die gegebene Rechtslage im Hinblick auf die besagte Zweistufigkeit des Ermittlungsverfahrens ohnehin genügend Spielraum für eine Vorgangsweise bietet, die den in der Beschwerde hervorgehobenen Umständen (Gebot der wirtschaftlichen Gestion und Zustimmungserfordernisse nach den Paragraphen 31, Absatz 7, Ziffer eins und 447 ASVG) Rechnung trägt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110158.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994110158_19940628X00