Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/03/0155

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Rechtssatz

Dem Gegenstand der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden (Hinweis E 15.6.1994, 92/03/0223).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030155.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994030155_19941130X01

Rechtssatz für 94/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/03/0155

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/04 91/03/0324 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf Paragraph 10, GelegenheitsverkehrsG, BGBl 1952/85, obliegt

(Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0255, und E 17.5.1989, 89/03/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030155.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994030155_19941130X02

Rechtssatz für 94/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/03/0155

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §38;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge Paragraph 38, AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, bzw Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030155.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994030155_19941130X03

Rechtssatz für 94/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/03/0155

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGB §127;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Kommt die Begehung einer vor Ergehen eines Zurücknahmebescheides gesetzten (weiteren) Straftat erst nach Erlassung des Zurücknahmebescheides iSd Paragraph 13, Absatz eins, BetriebsO 1994 hervor, so handelt es sich um einen Sachverhalt, der bereits bei Erlassung des Zurücknahmebescheides im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Inhabers des Taxilenkerausweises, insbesondere auch bei Festsetzung der Zurücknahmedauer, zu berücksichtigen gewesen wäre. Es liegt somit eine neue Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, welche bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Wiederaufnahme des Zurücknahmeverfahrens gem Paragraph 69, Absatz 3, AVG rechtfertigt. Hingegen bildet eine solche bereits vor Ergehung des Zurücknahmebescheides begangene Straftat keine Grundlage, dem Bewerber nach Ablauf der festgesetzten Zurücknahmedauer die Ausstellung des Taxilenkerausweises zu verweigern (hier: Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030155.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994030155_19941130X04

Entscheidungstext 94/03/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/03/0155

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
GelVerkG §10;
StGB §127;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des D in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. Februar 1994, Zl. MA 63 - L 373/93, betreffend Verweigerung der Ausstellung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1. Februar 1994 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 1993 auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt vom 4. Dezember 1992 sei der Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers wegen des Nichtvorliegens der Vertrauenswürdigkeit auf die Dauer von zwölf Monaten zurückgenommen worden. Dieser Bescheid sei mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Februar 1993 bestätigt worden. Der Mangel der Vertrauenswürdigkeit sei darin erblickt worden, daß der Beschwerdeführer bereits fünfmal strafgerichtlich verurteilt worden sei, davon dreimal wegen vorsätzlicher Körperverletzung, zuletzt wegen schwerer Sachbeschädigung. Im Zuge der aus Anlaß des nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrages erhobenen Ermittlungen sei hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer "zwischenzeitig" eine neuerliche strafgerichtliche Verurteilung erlitten habe. Er sei nämlich mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 19. März 1993, welches mit Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Mai 1993 bestätigt worden sei, wegen einer am 9. November 1992 begangenen Straftat wegen des Vergehens des Diebstahls nach den Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden.

Mit Recht weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hin, daß die in Rede stehende Straftat bereits vor Ergehen des Zurücknahmebescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Dezember 1992 bzw. des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Februar 1993 begangen wurde und daher bereits anläßlich der damaligen Entscheidung allenfalls durch Festsetzung eines längeren "Entziehungszeitraumes" zu berücksichtigen gewesen wäre.

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises u. a., daß der Bewerber vertrauenswürdig ist. Diese Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Zufolge Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. ist der Ausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der im Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den linienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. Nr. 163, ausgesprochen hat, soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf Paragraph 10, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, obliegt vergleiche das hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 1994, Zl. 92/03/0223, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Solange letztere nicht vorliegt, hat die belangte Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge Paragraph 38, AVG die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, bzw. Paragraph 13, Absatz eins, BO 1994 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen.

Kommt, wie im vorliegenden Fall, die Begehung einer vor Ergehen eines Zurücknahmebescheides gesetzten (weiteren) Straftat erst nach Erlassung des Zurücknahmebescheides im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, BO 1994 hervor, so handelt es sich um einen Sachverhalt, der bereits bei Erlassung des Zurücknahmebescheides im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Inhabers des Taxilenkerausweises, insbesondere auch bei Festsetzung der Zurücknahmedauer, zu berücksichtigen gewesen wäre. Es liegt somit eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG vor, welche bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Wiederaufnahme des Zurücknahmeverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 3, leg. cit. rechtfertigte. Hingegen bildet eine solche bereits vor Ergehung des Zurücknahmebescheides begangene Straftat keine Grundlage, dem Bewerber nach Ablauf der festgesetzten Zurücknahmedauer die Ausstellung des Taxilenkerausweises zu verweigern.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030155.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994030155_19941130X00