Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/02/0450

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/02/0450

Entscheidungsdatum

27.01.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0158 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn die Behauptung des bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschuldigten zuträfe, er wäre bei Verkündung des Bescheides nicht mehr anwesend gewesen, hätte die Verkündung des Bescheides die Wirkung seiner Erlassung gehabt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020450.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994020450_19950127X01

Entscheidungstext 94/02/0450

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/02/0450

Entscheidungsdatum

27.01.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. September 1994, Zl. Senat-GD-93-018, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, daß durch die Vorgangsweise der belangten Behörde Paragraph 51, Absatz 7, VStG verletzt worden sei. Der Berufungsbescheid sei erst mit Zustellung an den bzw. an seinen Vertreter des Beschuldigten erlassen worden, sodaß der angefochtene Bescheid im Hinblick darauf, daß er dem Vertreter des Beschwerdeführers erst am 28. September 1994 zugestellt worden sei, an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide.

Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß seine gegen den Bescheid der Erstbehörde gerichtete Berufung am 25. Juni 1993 bei der Erstbehörde einlangte. Die belangte Behörde führte im Zuge des Berufungsverfahrens zunächst am 14. September 1994 eine mündliche Verhandlung durch, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Rechtsvertreter anwesend waren; nach dem Inhalt des Protokolls über diese Verhandlung wurde abschließend auch der Termin für die Bescheidverkündung bekanntgegeben. Zu dieser für den 19. September 1994 anberaumten Verhandlung sind die Parteien nicht erschienen, sodaß die Berufungsentscheidung vom Verhandlungsleiter in deren Abwesenheit verlesen wurde. Eine schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde der Erstbehörde am 22. September 1994 und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28. September 1994 zugestellt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Verhandlung vom 14. September 1994 - und damit auch zu dem in seiner Anwesenheit bekanntgegebenen Termin für die Bescheidverkündung - ordnungsgemäß geladen gewesen zu sein. Gemäß Paragraph 51, f Absatz 2, VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Die Verkündung des angefochtenen Bescheides am 19. September 1994 konnte daher auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgen und hatte jedenfalls die rechtliche Auswirkung, daß die Frist nach Paragraph 51, Absatz 7, VStG gewahrt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0115, mit weiteren Judikaturhinweisen) abgesehen davon, daß auch die Zustellung an die Erstbehörde innerhalb der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erfolgt ist.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020450.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994020450_19950127X00