Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/02/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/02/0071

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/04 93/02/0279 1

Stammrechtssatz

Paragraph 45, Absatz 2, StVO sieht zwei unterschiedliche Kategorien von Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vor, von denen eine nur alternativ zu erfüllen ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind nämlich einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ erfaßt, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist demnach bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, daß schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist (Hinweis E 8.9.1991, 90/03/0215).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020071.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994020071_19940325X01

Rechtssatz für 94/02/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/02/0071

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 92/03/0109 2

Stammrechtssatz

Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist nur bei Vorliegen von gravierenden, die Person des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (Hinweis E 18.2.1981, 3212/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020071.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994020071_19940325X02

Rechtssatz für 94/02/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/02/0071

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/04 93/02/0279 2

Stammrechtssatz

Mit dem Vorbringen er sei als Anwalt in hohem Maß von seinem Ruf abhängig und würde anhand des persönlichen Einsatzes für die Mandanten beurteilt, mit der "zeitlichen Parkbeschränkung" sei dieser volle Einsatz nicht möglich, vermag sich der Besch auf ein erhebliches "persönliches" Interesse iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO nicht zu berufen - dies ist in Wahrheit als Behauptung eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der angestrebten Bewilligung zu verstehen (Das Vorliegen eines solchen war zu verneinen, weil ein Rechtsanwalt öff Verkehrsmittel oder ein Taxi benützen kann; außerdem hat der bf RA nicht unter Beweis gestellt, daß er nicht imstande sei, in angemessener Entfernung zu seinem Kanzleisitz einen Abstellplatz zu mieten.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020071.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1994020071_19940325X03

Entscheidungstext 94/02/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/02/0071

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1993, Zl. MA 64-PB/178/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Juni 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden Kurzparkzone (höchstzulässige Parkdauer eineinhalb Stunden) für zwei dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO kann die Behörde in anderen als den im Absatz eins, bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO sind somit einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ gefaßt, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist demnach bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, daß schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung, daß bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279).

In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, der Antrag auf Ausnahmebewilligung sei damit begründet worden, der Beschwerdeführer sei Angestellter eines Unternehmens mit dem Sitz in Wien 1, Am Hof, und sei gezwungen bei der Ausübung seines Berufes seinen privaten Pkw zu benützen. Diese Tätigkeit erfolge in enger Zusammenarbeit mit diversen Universitäten und anderen wissenschaftlichen Institutionen sowie Außenstellen des Arbeitgebers. In der Regel habe der Beschwerdeführer bei diesen Tätigkeiten umfangreiches Material (zahlreiche Ordner, Skripten und anderes wissenschaftliches Informationsmaterial) sowie diverse technische Geräte zu transportieren; diese Unterlagen habe er auch regelmäßig - schon um sich weiterzubilden - von seinem Wohnsitz in Wien 21 zum Sitz des Arbeitgebers oder umgekehrt zu bringen. Da der Beschwerdeführer unter ständigen Rückenbeschwerden und Schmerzen in der rechten Schulter leide, sei er nicht in der Lage, die oben angeführten Transporte mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen, zumal er dabei das Material über weite Strecken tragen müßte, wovon aus medizinischer Sicht dringend abgeraten worden sei.

Unter Zugrundelegung des entsprechend der zitierten hg. Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes ist es allerdings nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die angestrebte Bewilligung versagte. Abgesehen davon, daß nicht einsichtig ist, daß der Beschwerdeführer die von ihm ins Treffen geführten Transporte nur mit seinem Pkw und nicht etwa auch (zumindestens im städtischen Bereich) mit einem Taxi bewältigen könnte, darf nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Beschwerdeführer nicht vorbringt, er habe behauptet und unter Beweis gestellt, daß er nicht imstande sei, in angemessener Entfernung zum Sitz seines Arbeitgebers einen Abstellplatz zu mieten vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279). Daß aber die Inanspruchnahme von Taxis bzw. die Miete eines Abstellplatzes dem Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht zumutbar sei, dafür ergibt sich kein Anhaltspunkt. Damit geht sein Vorbringen hinsichtlich seines körperlichen Zustandes ins Leere und können die in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020071.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1994020071_19940325X00