Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/01/0596

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/01/0596

Entscheidungsdatum

13.11.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art10;
MRK Art19;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 93/01/0852 1 VwSlg 14182 A/1994

Stammrechtssatz

Die beiden Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 sind auf Grund des Gesamtverhaltens des Bewerbers nicht bloß eines bestimmten Verhaltens zu beurteilen, aus dem in die Zukunft reichende Schlußfolgerungen gezogen werden können (Hinweis E 27.9.1977, VwSlg 9394 A/1977). Die in der genannten Bestimmung geforderte positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich auf die politische Gesinnung des Bewerbers und soll insbesondere gewährleisten, daß nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden (Hinweis E 20.10.1970, 1312/70, VwSlg 7889 A/1970). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 kann somit nur bejaht werden, wenn vom Gesamtverhalten des Bewerbers her auf keine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann (hier: aus der vom Staatsbürgerschaftwerber nach seiner Kündigung durch die Gemeinde Wien durchgeführten Protestaktion vor dem Wiener Rathaus kann eine solche negative Einstellung des Staatsbürgerschaftswerbers zur Republik Österreich und deren grundlegenden Einrichtungen - insbes im Hinblick auf Artikel 10 und Artikel 19, MRK - nicht abgeleitet werden; Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0200, VwSlg 12416 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010596.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994010596_19961113X01

Rechtssatz für 94/01/0596

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/01/0596

Entscheidungsdatum

13.11.1996

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/04 89/01/0060 3

Stammrechtssatz

Auch die Feststellung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, StbG 1985 verlangt eine materielle Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers darauf, ob er nach seinem bisherigen Verhalten für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedenklich erscheint, wobei nicht auf formale Gesichtspunkte abzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010596.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994010596_19961113X02

Rechtssatz für 94/01/0596

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/01/0596

Entscheidungsdatum

13.11.1996

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0048 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob eine Person mit Rücksicht auf von ihr begangene strafbare Handlungen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG bildet, kommt es darauf an, ob es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentlich zur Abkehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010596.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994010596_19961113X03

Rechtssatz für 94/01/0596

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/01/0596

Entscheidungsdatum

13.11.1996

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/01 90/01/0055 4

Stammrechtssatz

Durch die Art, die Schwere, und die Häufigkeit von Rechtsbrüchen, die den Schluß zulassen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz von Gefahren für das Leben, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten, kommt die negative Einstellung des Bf gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetze in deutlicher Weise zum Ausdruck (Hinweis E 17.4.1985, 84/01/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010596.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994010596_19961113X04

Entscheidungstext 94/01/0596

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/01/0596

Entscheidungsdatum

13.11.1996

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

MRK Art10;
MRK Art19;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner sowie den Senatspräsidenten Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in römisch eins, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den undatierten Bescheid der Tiroler Landesregierung, Zl. Ia-9509/15-1994, betreffend Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein am 6. März 1941 geborener türkischer Staatsbürger, der nach der Aktenlage seit 1972 ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz (nunmehr Hauptwohnsitz; siehe Artikel römisch sieben, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel römisch acht, Ziffer 5, des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,) im Gebiet der Republik Österreich hat, hat am 7. April 1992 - nachdem ein früherer Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1985 rechtskräftig abgewiesen worden war - um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 (StbG), für den Fall zugesichert, daß er binnen zwei Jahren aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausscheidet.

Mit undatiertem Bescheid der Tiroler Landesregierung, dem Beschwerdeführer am 7. Juli 1994 zugestellt, wurde die genannte Zusicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG widerrufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG ist einem Fremden - bei Vorliegen der in Ziffer eins bis 3 genannten weiteren Voraussetzungen - die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist.

Bei der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft handelt es sich um einen der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelagerten Verwaltungsakt, der für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die sonstigen Voraussetzungen (insbesondere des Paragraph 10, Absatz eins, StbG) gegeben sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1992, Zl. 92/01/0020).

Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) erforderliche Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Ein Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft kommt somit nur in Frage, wenn eine gesetzliche Verleihungsvoraussetzung, die zur Zeit der Zusicherung erfüllt war, nachträglich weggefallen ist.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde festgestellt, daß der Beschwerdeführer am 17. März 1993 seine Gattin durch mehrere Schläge und Fußtritte (vorsätzlich) mißhandelt (und dadurch fahrlässig am Körper verletzt) hat und deswegen am 21. Juli 1993 vom Bezirksgericht Innsbruck (gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von S 3.600,--, im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt wurde. Sie hat die Rechtsansicht vertreten, daß aufgrund dessen die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht mehr vorliege.

Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet. Die in der genannten Bestimmung geforderte positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich auf die politische Gesinnung des Bewerbers und soll insbesondere gewährleisten, daß nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0072). Da die Begehung einer Körperverletzung im Familienkreis keinesfalls Rückschlüsse auf eine antidemokratische politische Gesinnung zuläßt, kann die Ansicht der belangten Behörde, aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzung sei die Verleihungsvoraussetzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht mehr gegeben, nur so verstanden werden, daß die Behörde aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers den Schluß zog, dieser bilde eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorzunehmenden Beurteilung, ob der Einbürgerungswerber eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet, vom Gesamtverhalten des Werbers, welches wesentlich durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte, sondern darauf ab, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluß rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten; aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die negative Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1012, mit weiteren Nachweisen). Indem die belangte Behörde eine derartige Prognose - unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer vor der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft begangenen Straftaten - nicht erstellt, sondern lediglich ausgeführt hat, der Verleihung der Staatsbürgerschaft stehe im Hinblick auf die Verurteilung vom 21. Juli 1993 das Einbürgerungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegen, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Das den Ersatz von Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Beschwerde nur zweifach einzubringen und der angefochtene Bescheid nur einfach vorzulegen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010596.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994010596_19961113X00