Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0382

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0382

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14 Abs1;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965 Art1 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/03 93/18/0088 1

Stammrechtssatz

Dem FrG 1993 kann kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß der Versagungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 dann nicht zum Tragen komme, wenn sich der Fremde (hier: Staatsangehöriger von Jugoslawien) nach seiner sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich bereits mehrere Monate im Bundesgebiet aufhielt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180382.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180382_19930930X01

Rechtssatz für 93/18/0382

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0382

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0232 2

Stammrechtssatz

Ist der Versagungsgrund gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 gegeben, so hat dies zwingend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes zur Folge; eine Ermessensentscheidung gem Paragraph 7, Absatz eins, FrG 1993, bei der gem Paragraph 7, Absatz 3, FrG 1993 auf die vom Fremden genannten persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen wäre, hat die Behörde dabei nicht zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180382.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180382_19930930X02

Rechtssatz für 93/18/0382

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0382

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Behörde ihre Entscheidung betreffend die Versagung eines Sichtvermerkes nicht auf die richtigerweise anzuwendende Z des Paragraph 10, Absatz eins, FrG 1993 stützt, sondern auf eine andere Z dieser Bestimmung (hier: auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, statt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993), vermag den Fremden nicht in seinen Rechten zu verletzen (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180382.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180382_19930930X03

Entscheidungstext 93/18/0382

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0382

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/05 Reisedokumente Sichtvermerke;

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Jugoslawien 1965 Art1 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Juni 1993 (ohne Geschäftszahl), betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer bosnischen Staatsangehörigen, vom 28. Dezember 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG abgewiesen. Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin am 12. Juli 1992 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist. Sie halte sich "seit jener Zeit" in Wien auf und sei auch polizeilich gemeldet. "Vom 13.07.1992 bis zum 28.12.1992" sei sie ohne den erforderlichen Sichtvermerk im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Am 14. September 1992 sei sie in einem Restaurant bei der "Schwarzarbeit" betreten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, 1. Satz FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 10, gegeben ist.

Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (Paragraph 12, Aufenthaltsgesetz oder Paragraph 14,) erteilt werden soll.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin am 12. Juli 1992 ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seither im Bundesgebiet aufhält, ohne daß ihr zwischenzeitig ein Sichtvermerk gewährt worden wäre.

Die sichtvermerksfreie Einreise der Beschwerdeführerin erfolgte aufgrund des Artikel eins, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1983, (welches gemäß der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 386a aus 1992, lediglich im Verhältnis zur "Bundesrepublik Jugoslawien" - Serbien und Montenegro - bis auf weiteres ausgesetzt wurde). Da der von der Beschwerdeführerin angestrebte Sichtvermerk somit - ungeachtet dessen, daß sich die Beschwerdeführerin bereits mehrere Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat - nach dieser sichtvermerksfreien Einreise erteilt werden soll, ist der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG verwirklicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1993, Zl. 93/18/0088), bei dem eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers nicht in Betracht kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/18/0232).

Schon aus diesem Grunde erfolgte die Versagung des Sichtvermerkes auf dem Boden des vorliegenden Sachverhaltes jedenfalls zu Recht. Der Umstand, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Ziffer 4, statt auf Ziffer 6, des Paragraph 10, Absatz eins, FrG gestützt hat, vermag keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin zu bewirken vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zlen. 93/18/0131 bis 0133, betreffend Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, FrG im Verhältnis zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit.). Im gegebenen Sachzusammenhang ist nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin die Meldevorschriften eingehalten hat; ebenso ist unerheblich, warum sie die "sofortige Beantragung eines Sichtvermerkes" unterlassen hat. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der der Beschwerdeführerin angelastete Vorwurf der "Schwarzarbeit" berechtigt ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180382.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1993180382_19930930X00