Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Geschäftszahl

93/18/0382

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Behörde ihre Entscheidung betreffend die Versagung eines Sichtvermerkes nicht auf die richtigerweise anzuwendende Z des Paragraph 10, Absatz eins, FrG 1993 stützt, sondern auf eine andere Z dieser Bestimmung (hier: auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, statt auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993), vermag den Fremden nicht in seinen Rechten zu verletzen (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0141).