Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0297

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 4

Stammrechtssatz

Läßt sich aus dem Sachverhalt der Schluß ziehen, daß das Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privatleben oder Familienleben des Fremden iSd Paragraph 19, FrG darstellt, so hat dies zur Folge, daß nicht mehr darauf eingegangen zu werden braucht, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180297.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180297_19931028X01

Entscheidungstext 93/18/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0297

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. April 1993, Zl. SD 594/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1992 bei der Österreichischen Botschaft in Bukarest einen Antrag auf Ausstellung eines Sichtvermerkes zur Einreise nach Österreich gestellt. Im Antragsformular habe er als Beruf "Tänzer" sowie als Reisezweck "Arbeitsaufnahme" angegeben. Gleichzeitig habe er eine Einzelsicherungsbescheinigung vom 1. Oktober 1992 vorgelegt, aus der als Arbeitgeber "Cafe, Konditorei, Restaurant B Ges.m.b.H. F-Straße 150, W," hervorgehe. Als vorgesehene berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sei auch in dieser Einzelsicherungsbescheinigung das Wort "Tänzer" eingetragen gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nie als Tänzer tätig gewesen und habe auch nicht vorgehabt, in Österreich in dieser Branche zu arbeiten. Vielmehr habe er die Absicht gehabt, in Österreich als freiberuflicher Boxtrainer zu agieren. Der Beschwerdeführer habe daher vor der Österreichischen Botschaft in Bukarest wissentlich falsche Angaben über seinen Beruf und damit jedenfalls auch über den Zweck seiner Einreise nach Österreich gemacht. Damit seien die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. und auch jene des Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. gegeben. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 19, leg. cit. liege nicht vor, weil sich seine Familie nicht in Österreich befinde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer als aktenwidrig die Feststellung der belangten Behörde, er habe im Antragsformular auf Ausstellung eines Sichtvermerkes als Beruf "Tänzer" sowie als Reisezweck "Arbeitsaufnahme" angegeben und eine Einzelsicherungsbescheinigung mit dem im angefochtenen Bescheid angeführten Arbeitgeber vorgelegt. Dieser Feststellung liege nicht nur kein Beweisergebnis zugrunde, sie stehe darüber hinaus im Widerspruch zum Verwaltungakt, namentlich zu einem Aktenvermerk vom 9. Oktober 1992 und der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, wonach eine Überprüfung beim Arbeitsamt ergeben habe, daß für den Beschwerdeführer niemals eine Einzelsicherungsbescheinigung ausgestellt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Konsularabteilung der Österreichischen Botschaft in Bukarest dem Bundesminister für Inneres mit Schreiben vom 11. Februar 1993 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Sichtvermerkes zur Einreise nach Österreich vom 7. Oktober 1992 und die Ablichtung der Einzelsicherungsbescheinigung vom 1. Oktober 1992 übermittelt hat. In diesen an die belangte Behörde weitergeleiteten Beweismitteln finden die bekämpften Feststellungen volle Deckung. Soweit der Beschwerdeführer in bezug auf die angeführten Unterlagen eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß er in der Beschwerde nicht bestreitet, den erwähnten Sichtvermerksantrag unterschrieben zu haben, und auch sonst nicht dartut, was er vorgebracht hätte, wenn ihm im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre. Unterläßt es der Beschwerdeführer aber solcherart, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, dann kann dieser nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 610, angeführte Judikatur).

Aufgrund des somit in unbedenklicher Weise von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes konnte die belangte Behörde zu Recht von der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG und vom Vorliegen einer bestimmten, die Annahme des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. rechtfertigenden Tatsache ausgehen. Aus der Aktenlage geht hervor, daß der Beschwerdeführer am 7. Oktober 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, am 5. November 1992 in Schubhaft genommen und am 20. November 1992 nach Rumänien abgeschoben wurde. Schon auf Grund der Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann von einem durch das Aufenthaltsverbot bewirkten relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers keine Rede sein. Es war daher weder zu untersuchen, ob das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist, noch eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG vorzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0213, sowie die dort angegebene Vorjudikatur).

Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180297.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993180297_19931028X00