Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0065

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0065

Entscheidungsdatum

26.03.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/20 90/13/0136 1

Stammrechtssatz

Ein Verschulden des Parteienvertreters ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein Versehen eines Angestellten eines RA ist diesem nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der RA die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten RA im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies nach der Rsp des VwGH ein unvorhergesehenes Ereignis dar (Hinweis B 30.11.1989, 89/13/0226, 0227). Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem RA nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170065.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1993170065_19930326X01

Rechtssatz für 93/17/0065

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/17/0065

Entscheidungsdatum

26.03.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0122 B 28. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten RA demjenigen der Partei oder des RA nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibeamten stellt dann ein Ereignis gem Paragraph 46, Absatz eins, VwGG dar, wenn der RA der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Ein Verschulden trifft den RA jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht, ohne dass ein eigenes Verschulden des RA hinzugetreten wäre (Hinweis B VS 21.6.1988, 87/07/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170065.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1993170065_19930326X02

Rechtssatz für 93/17/0065

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/17/0065

Entscheidungsdatum

26.03.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Ein Verschulden kann den Parteienvertreter dann treffen, wenn schon, aus dem von ihm unterfertigten Schriftsatz hervorgeht, daß damit dem Mängelbehebungsauftrag nur unvollständig entsprochen würde (Hinweis B 21.11.1986, 86/17/0168; B 15.12.1988, 88/08/0278).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170065.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1993170065_19930326X03

Rechtssatz für 93/17/0065

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0065

Entscheidungsdatum

26.03.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0320 B 7. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag wird die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn dem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde (Hinweis auf B VS 21.6.1988, 87/07/0049).

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170065.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1993170065_19930326X04

Entscheidungstext 93/17/0065

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/17/0065

Entscheidungsdatum

26.03.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L in W, vertreten durch Dr. römisch zehn, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der der Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. März 1992, Zl. GA 7 - 741/92, betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Rückstandsanzeige gemäß Artikel 11, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955, (hg. Zlen. 92/17/0272, AW 92/17/0043) anhaftenden Mängel, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß Paragraph 46, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 19. November 1992 wurde die zu hg. Zlen. 92/17/0272, AW 92/17/0043 erhobene Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG dem Beschwerdeführer zu Handen des bestellten Verfahrenshelfers unter anderem mit der Aufforderung zurückgestellt, eine weitere Ausfertigung der Urbeschwerde für die belangte Behörde beizubringen. Diese Verfügung wurde dem Verfahrenshelfer am 7. Dezember 1992 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1992, zur Post gegeben am 23. Dezember 1992, wurden zwar die übrigen der Beschwerde anhaftenden Mängel behoben, nicht jedoch eine weitere Ausfertigung der Urbeschwerde für die belangte Behörde beigebracht.

Aus diesem Grunde wurde mit Beschluß vom 22. Jänner 1993 das Verfahren eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 1993 stellt der Beschwerdeführer den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin wird im wesentlichen vorgebracht, mit dem gegenständlichen Akt sei in der Kanzlei des Verfahrenshelfers die verläßliche Konzipientin Dr. Karin G. betraut gewesen. Diese habe erst am späten Nachmittag des 21. Dezember 1992 durch den Beschwerdeführer erfahren, daß er eine Ergänzung seiner mangelhaften Urbeschwerde vom 11. November 1992 wünsche. Am 22. Dezember 1992 sei sodann der ergänzende Schriftsatz dem Verfahrenshelfer zur inhaltlichen Kontrolle vorgelegt worden. Nach Unterfertigung sei die Unterschriftenmappe wieder an die zuständige Konzipientin gegangen, die sich anläßlich der Weitergabe an ihre Sekretärin, Frau Sonya M., nochmals vergewissert habe, daß die Beilagen - also auch die Urbeschwerde - in erforderlicher Anzahl vorhanden gewesen seien. Frau Dr. G. habe Frau M., die sehr zuverlässig und tüchtig sei und ihre Aufgaben bisher fehlerfrei bewältigt habe, instruiert, dem ergänzenden Schriftsatz "zwei Beilagen der mangelhaften Urbeschwerde" beizulegen. Auf den übermäßigen Arbeitsanfall in der Vorweihnachtszeit sei es zurückzuführen, daß Frau M. die Urbeschwerde bei der Postabfertigung versehentlich offenbar nur einfach dem ergänzenden Schriftsatz vom 22. Dezember 1992 beigelegt habe. Dieses Versehen sei erst entdeckt worden, als am 8. Februar 1993 der Einstellungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1993 eingegangen sei.

Diesem Antrag sind Eidesstättige Erklärungen von Dr. Karin G. und Frau Sonya M. beigelegt, in denen die obigen Angaben als richtig bestätigt werden.

Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 564 aus 1985, ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre. Unterläuft einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach Kontrolle desselben durch den Parteienvertreter im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Die regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen vergleiche hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Juni 1989, Zl. 88/16/0223, vom 20. Juni 1990, Zl. 90/16/0042, vom 25. Oktober 1990, Zl. 90/16/0163, und vom 17. Mai 1991, Zl. 91/17/0021). Anders kann es sich verhalten, wenn schon aus dem vom Parteienvertreter unterfertigten Schriftsatz hervorgeht, daß damit dem Mängelbehebungsauftrag nur unvollständig entsprochen würde (Beschlüsse vom 21. November 1986, Zl. 86/17/0168, und vom 15. Dezember 1988, Zl. 88/08/0278).

Der Verwaltungsgerichtshof geht im vorliegenden Fall auf Grund des durch die beigelegten Eidesstättigen Erklärungen erhärteten Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag sachverhaltsmäßig davon aus, daß jener Beschwerdemangel, der zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens geführt hatte, durch ein weisungswidriges Verhalten der Kanzleiangestellten des Beschwerdevertreters, nämlich durch die Unterlassung des Anschlusses einer zweiten Ausfertigung der Urbeschwerde, verursacht wurde. Ein Anhaltspunkt für ein gleichzeitiges Verschulden des Beschwerdevertreters selbst hat sich nicht ergeben. Das im Zusammenhang maßgebende Hindernis bestand in der Unkenntnis dieses Verhaltens; es erscheint glaubhaft, daß dieses Hindernis erst mit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes weggefallen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Slg. Nr. 12.742/A, dargetan hat, wird bei einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn jenem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins und 4 VwGG stattzugeben. Dem stand auch nicht entgegen, daß die oben wiedergegebenen, einleitenden Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag offenbar unzutreffend sind. Tatsächlich war in der Kanzlei des Beschwerdevertreters nämlich schon seit der am 7. Dezember 1992 erfolgten Zustellung des Verbesserungsauftrages vom 19. November 1992 bekannt, daß ein Verbesserungsschriftsatz einzubringen war.

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß Paragraph 46, Absatz 5, VwGG in jene Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170065.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Dokumentnummer

JWT_1993170065_19930326X00