Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/10/0182

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/23 94/10/0149 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 5, ForstG 1975, der die Parteistellung autoritativ bestimmt, erübrigt sich eine weitere Untersuchung, wem in der jeweils vorliegenden Angelegenheit ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse iSd Paragraph 8, AVG zukommt; nur dann, wenn Paragraph 19, Absatz 5, ForstG 1975 im Rodungsverfahren die Parteistellung einräumt, ist an Hand der sonstigen Vorschriften des Forstgesetzes zu untersuchen, wie weit diese reicht (Hinweis E 20.10.1993, 93/10/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100182.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100182_19960506X01

Rechtssatz für 93/10/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/10/0182

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/23 94/10/0149 3

Stammrechtssatz

Paragraph 19, Absatz 5, ForstG 1975 räumt der Gemeinde nicht schon wegen der Lage der Rodungsfläche im Gemeindegebiet die Parteistellung ein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100182.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100182_19960506X02

Rechtssatz für 93/10/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/10/0182

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5 lita;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß die Sachentscheidung der Forstbehörde nach Paragraph 17, ForstG 1975 unmittelbar in den Flächenwidmungsplan eingreife, weil Grundstücke, die als Nichtwald erklärt worden seien, als Schutzwald bzw Bannwald ausgewiesen seien, kann keine Parteistellung der Gemeinde, auf deren Gebiet die Rodefläche liegt, nach Paragraph 19, Absatz 5, Litera a, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 abgeleitet werden, weil die Widmung eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan für die Waldeigenschaft ohne Belang ist (Hinweis E 24.4.1995, 95/10/0035). Auch aus Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975 kann nicht abgeleitet werden, daß der Gemeinde zur Wahrnehmung des Interesses an der Walderhaltung Parteistellung eingeräumt wird. Diese beiden Bestimmungen beziehen sich nämlich auf die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen an einer ANDEREN Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als zur Waldkultur Zuständigen (Hinweis E 23.1.1995, 94/10/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100182.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100182_19960506X03

Rechtssatz für 93/10/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/10/0182

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §19 Abs5;
ForstG 1975 §19 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/23 94/10/0149 5

Stammrechtssatz

Die Regelung des Paragraph 19, Absatz 5, ForstG 1975 über die Einräumung der Parteistellung ist eine abschließende. Auch abgesehen davon folgt aus dem bloßen Recht auf Anhörung gemäß Paragraph 19, Absatz 6, ForstG 1975 kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; der Anzuhörende wird nicht zur Partei des Verfahrens (Hinweis E 13.2.1984, 84/10/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100182.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993100182_19960506X04

Entscheidungstext 93/10/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/10/0182

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs2 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5 lita;
ForstG 1975 §19 Abs5;
ForstG 1975 §19 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Köflach, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Juli 1993, Zl. 18.341/13-IA8/93, betreffend Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 5, des Forstgesetzes (mitbeteiligte Partei: Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft m.b.H, K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Jänner 1993 stellte die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (BH) aufgrund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 5, Absatz 2 und 170 Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 (in der Folge: ForstG) fest, daß es sich bei (im einzelnen genannten) Grundstücken der KG Kirchberg und KG Gradenberg im Ausmaß von insgesamt 6,4096 ha nicht um Wald im Sinne des Paragraph eins, ForstG handle.

Dieser Bescheid wurde unter anderem der beschwerdeführenden Stadtgemeinde zugestellt.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde erhob Berufung. Sie vertrat im wesentlichen die Auffassung, daß durch die gegenständliche Entscheidung der BH in ihre Rechtssphäre unmittelbar eingegriffen werde; sie genieße daher Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde seien Grundstücke, welche als Nichtwald erklärt worden seien, als Schutz- bzw. Bannwald im Sinne des ForstG und der "Steiermärkischen Raumordnung" ausgewiesen. Diesen Waldflächen komme erhöhter Schutz zu. Nach Paragraph 19, Absatz 6, ForstG sei die betroffene Gemeinde im Rodungsverfahren zu hören. Durch einen Größenschluß sei abzuleiten, daß der betroffenen Gemeinde in einem Verfahren nach Paragraph 5, ForstG nicht nur ein Anhörungs-, sondern auch Parteienrecht zustehe. Im übrigen habe die beschwerdeführende Gemeinde hinsichtlich einiger vom Spruch betroffener Grundstücke einen Antrag auf Bannwalderklärung gestellt. Durch den Bescheid der BH werde für dieses anhängige Verfahren ein Präjudiz geschaffen. Die weiteren Berufungsausführungen sind danach gegen die Feststellung als Nichtwald gerichtet.

Mit Bescheid vom 16. April 1993 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung mangels Parteistellung der Gemeinde als unzulässig zurück. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ForstG habe die Behörde bei Zweifeln, ob eine Grundfläche Wald darstelle, von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, sei sinngemäß anzuwenden. Die Verweisung auf diese Bestimmung beruhe allerdings auf einem Redaktionsversehen; es sei vielmehr die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 5, ForstG anzuwenden. Gemeinden seien dabei nicht genannt. Ein etwaiger Rechtsanspruch, der sich aus dem Raumordnungsgesetz und dem damit zusammenhängenden Flächenwidmungsplan ergebe, sei nach diesem Gesetz zu beurteilen. Die Bestimmungen des Forstgesetzes könnten durch das Steiermärkische Raumordnungsgesetz nicht beeinflußt werden. Der Größenschluß, daß eine Gemeinde, die in einem Rodungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz 6, ForstG zu hören sei, umsomehr in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 5, dieses Gesetzes Parteistellung besitze, sei unzutreffend. Da Paragraph 5, nicht auf Paragraph 19, Absatz 6, ForstG verweise, sei auch in einem solchen Feststellungsverfahren das Anhörungsrecht der Gemeinde nicht gegeben.

Die beschwerdeführende Gemeinde erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, ForstG abgewiesen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens hob auch die belangte Behörde hervor, daß Paragraph 5, Absatz eins, ForstG infolge eines Redaktionsversehens nicht auf Paragraph 19, Absatz 5,, sondern auf Paragraph 19, Absatz 4, verweise. Danach heißt es in der Begründung: "Die Parteistellung im Feststellungsverfahren wird somit nach Paragraph 8, AVG zu beurteilen sein." Nach Zitierung dieser Bestimmung vertrat die belangte Behörde allerdings die Auffassung, der Landeshauptmann habe zutreffend darauf hingewiesen, daß Gemeinden in der die Parteien des Rodungsverfahrens aufzählenden Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 5, ForstG nicht genannt seien. Daß der beschwerdeführenden Gemeinde aus einem der in Paragraph 19, Absatz 5, genannten Gründe Parteistellung zukomme, sei weder im bisherigen Ermittlungsverfahren hervorgekommen, noch sei es von der Beschwerdeführerin behauptet worden. Dem Vorbringen, daß durch eine Waldfeststellung unmittelbar in Belange der Raumordnung und des von der Gemeinde zu erstellenden Flächenwidmungsplanes eingegriffen werde, sei entgegenzuhalten, daß sich die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschrift bestimme. Raumordnungsrechtliche Vorschriften seien in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 5, ForstG ohne Belang, sodaß daraus keine Parteistellung abgeleitet werden könne. Aus dem der Gemeinde im Rodungsverfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 6, ForstG eingeräumten Anhörungsrecht könne keine Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 5, leg. cit. abgeleitet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 8, AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtstellung einer Partei besitzt, nicht anhand des AVG allein gelöst werden, sondern muß vielmehr aufgrund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und somit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, Zl. 94/10/0149, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Eine solche autoritative Bestimmung der Parteistellung im Sinne des Gesagten liegt im Beschwerdefall in Gestalt der - im Feststellungsverfahren nach Paragraph 5, ForstG sinngemäß anzuwenden - Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 5, ForstG vor. Danach sind im Verfahren über einen Rodungsantrag Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG:

"a) Die Berechtigten gemäß Absatz 2, im Umfang ihres Antragsrechtes,

b) der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

c) der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

d) der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist,

e) das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen."

Im Hinblick auf diese Regelung erübrigt sich eine weitere Untersuchung, wem in der vorliegenden Angelegenheit ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG zukommt; nur dann, wenn Paragraph 19, Absatz 5, ForstG im Rodungsverfahren die Parteistellung einräumt, ist anhand der sonstigen Vorschriften des Forstgesetzes zu untersuchen, wie weit diese reicht vergleiche das Erkenntnis vom 20. Oktober 1993, Zl. 93/10/0106).

Insofern ist der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Parteistellung im Feststellungsverfahren werde somit nach Paragraph 8, AVG zu beurteilen sein, mißverständlich. Die belangte Behörde hat jedoch trotz dieser Aussage nicht weiter anhand der Bestimmungen des ForstG untersucht, ob der beschwerdeführenden Gemeinde in der vorliegenden Angelegenheit ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG zukommt, sondern deren Parteistellung ausschließlich nach Paragraph 19, Absatz 5, ForstG beurteilt.

Paragraph 19, Absatz 5, ForstG räumt der Gemeinde nicht schon wegen der Lage der Rodungsfläche im Gemeindegebiet die Parteistellung ein vergleiche das Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, Zl. 94/10/0149). Die Parteistellung aufgrund eines Sachverhaltes, der einen der im Paragraph 19, Absatz 5, Litera b bis d normierten Tatbestände verwirklicht, wird von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht behauptet; Litera e, kommt schon der Sache nach nicht in Betracht.

Das Vorbringen, der beschwerdeführenden Gemeinde käme die Parteistellung zu, weil die gegenständliche Sachentscheidung "unmittelbar in den Flächenwidmungsplan eingreife, da Grundstücke, welche als Nichtwald erklärt worden seien, als Schutzwald bzw. Bannwald ausgewiesen" seien, kann allerdings dahin verstanden werden, daß sich die beschwerdeführende Gemeinde als "Berechtigte gemäß Absatz 2, im Umfang ihres Antragsrechtes" sieht, der Paragraph 19, Absatz 5, Litera a, in Verbindung mit den Paragraphen 19, Absatz 2, Litera b und 17 Absatz 2, ForstG die Parteistellung einräumt. Diese Auffassung ist allerdings verfehlt: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Widmung eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan für die Waldeigenschaft ohne Belang ist vergleiche das Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 95/10/0035). Ferner sind nach der bezogenen Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, ForstG zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung "die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Zuständigen" berechtigt. Aus dieser Vorschrift kann allerdings keinesfalls abgeleitet werden, daß der Gemeinde, auf deren Gebiet die Rodefläche liegt, zur Wahrnehmung des Interesses an der Walderhaltung die Parteistellung eingeräumt wird. Paragraph 19, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, ForstG bezieht sich nämlich auf die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen an einer ANDEREN Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als zur Waldkultur Zuständigen vergleiche das bereits genannte Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG hingewiesen wird).

Der beschwerdeführenden Gemeinde kam daher aus dem Titel der von ihr geltend gemachten Interessen keine Parteistellung im Feststellungsverfahren zu.

Da die Regelung des Paragraph 19, Absatz 5, über die Einräumung der Parteistellung eine abschließende ist, folgt aus dem bloßen Recht auf Anhörung nach Paragraph 19, Absatz 6, ForstG kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; der Anzuhörende wird nicht zur Partei des Verfahrens vergleiche auch dazu das Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die belangte Behörde hat daher mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid die Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde zu Recht zurückgewiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100182.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993100182_19960506X00